Die Abgeordneten des Bundestags haben kürzlich den Weg frei gemacht für ein neues Bauvertragsrecht. Es soll die Rechtsposition von Verbrauchern stärken. Das ist eine gute Nachricht für alle, die den Traum vom Eigenheim in Form eines selbst beauftragten Neubaus wahr machen wollen. Wer das tut, hat zwar bei der individuellen Gestaltung des Wohnraums die Zügel in der Hand. Er muss aber auch Verantwortung für die Planung übernehmen oder diese so geschickt und verbindlich an Architekten oder Bauunternehmen delegieren, dass nichts schief geht.
Doch oft geht es schief, schließlich sind auch kleine Bauprojekte komplex. Zudem sind Privatleute Laien, die ausgebufften Bauprofis gegenüberstehen. Wer hier wen über den Tisch zieht, falls er Gelegenheit dazu bekommt, dürfte also in den meisten Fällen klar sein.
Der Eigentümerverband Haus & Grund begrüßt daher die geplante Reform des Bauvertragsrechts, warnt aber gleichzeitig davor, sich achtlos in Bauvorhaben zu begeben. Privatleute setzen bei solchen Projekten den Großteil ihres Vermögens ein und müssen sich daher gegen existenzbedrohende Risiken absichern. Wer das vernachlässigt, für den kann der Traum vom Eigenheim zum Albtraum werden.
Mehr Transparenz, erleichterter Widerruf
Welche Verbesserungen soll das neue Baurecht bringen? Aus dem mehr als 100 Seiten umfassenden Gesetzentwurf sind folgende Punkte hervorzuheben: So erhalten Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht nach dem Abschluss von Bauverträgen. Zudem werden Bauunternehmer verpflichtet, das Bauprojekt und den Auftrag gegenüber Verbrauchern detaillierter zu beschreiben und die voraussichtliche Bauzeit festzulegen. Bauherren sollen Änderungswünsche am Projekt außerdem leichter umsetzen können, per Anordnungsrecht des Bestellers, wie es im Juristendeutsch heißt. Dabei wird auch geregelt, wie sich Änderungen am ursprünglichen Auftrag auf den Endpreis auswirken.
Wenn das Gesetzgebungsverfahren wie geplant abgeschlossen wird, treten die neuen Regeln ab Januar 2018 in Kraft. Wer in den Genuss der für Verbraucher günstigeren Vorschriften kommen will, sollte sich durchaus überlegen, mit dem Vertragsschluss für sein Bauprojekt bis zum Inkrafttreten zu warten.
Unabhängig davon, ob der Auftrag unter neues oder altes Baurecht fällt, sollten Häuslebauer sich vor einigen Fußangeln hüten.
„Oft schließen private Bauherren keine Verträge mit den Bauunternehmen, doch das sollten sie unbedingt tun“, schärft die Chefjustiziarin des Eigentümerverbands Haus & Grund, Inka-Marie Storm, Verbrauchern ein.
Trotz besserer Rechtslage nicht nachlässig werden
Storms Tipp gilt auch für das neue Recht, obwohl dieses den Bauherren mehr Flexibilität und Sicherheit gibt. Dazu gehöre das Widerrufsrecht, was einen Rücktritt zum Beispiel von Verträgen ermöglicht, die etwa begeisterte Ausstellungsbesucher zuweilen hastig noch vor Ort unterschrieben haben und es sich nach genauerer Betrachtung anders überlegen.
Haus & Grund-Justiziarin Storm begrüßt, dass die neuen Regeln Bauherren auch gegen bisher nicht berücksichtigte Folgekosten bei Materialmängeln absichern sollen. Beispiel: Wenn etwa Fliesen wegen Rissen ausgetauscht werden müssen, muss der Lieferant auch für die Kosten des Ausbaus der fehlerhaften Teile und des Einbaus der Neuen gerade stehen.
Auch der auf Immobilien- und Baurecht spezialisierte Rechtsanwalt Stephan Freund aus dem Düsseldorfer Büro der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek bezeichnet die Reformpläne des Gesetzgebers in vielen Aspekten als sinnvoll. Dazu gehöre das Widerrufsrecht für private Bauherren sowie die konkreten Anforderungen daran, welche Details in der Leistungsbeschreibung eines Bauvertrags festzulegen sind.
Bei den oft üblichen Pauschalverträgen entstehe erfahrungsgemäß oft Streit über die Ausführungsdetails. Wenn der Auftraggeber zum Beispiel spezielle Fenster oder Türen wünsche, reagiere der Bauunternehmer oft mit Preisaufschlägen. Unabhängig davon gibt es laut Freund einen absolut mangelfreien Bau bei der Abnahme ohnehin nicht.
Freund schärft privaten Bauherren ein, den Termin für die Fertigstellung des Baus nebst Strafen für Verspätungen schriftlich im Vertrag festzulegen. Übliche Vertragsstrafen lägen bei 0,2 Prozent der Auftragssumme pro Werktag der Verzögerung, maximal bei fünf Prozent der Auftragssumme. Zudem sei es sinnvoll, von der Bank des Bauunternehmers eine Bürgschaft zur Absicherung etwaiger Gewährleistungsansprüche zu verlangen. So bleiben Verbraucher auch bei Zahlungsschwierigkeiten des Bauunternehmers nicht auf Verzugsschäden sitzen.
„Wer sich im Eifer des Gefechts unter Zeitdruck setzen lässt und auf die Regelung solcher wichtiger Details verzichtet, kann später vom Bauunternehmer am Nasenring durch die Manege geführt werden“, warnt Rechtsanwalt Freund.