Neues EU-Erbrecht Sie wohnen im Ausland? Machen Sie Ihr Testament!

Seit dem 17. August gilt das neue EU-Erbrecht – mit oft ungeahnten Folgen. Wer sich bis zu seinem Tod dauerhaft im Ausland aufhält und sein Erbe in seinem Sinne verteilt wissen will, muss jetzt einiges beachten.

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Zankapfel Erbe - die größten Fallstricke
Emotional überfordertWenn Partner oder Eltern sterben, ist das eine hohe emotionale Belastung. Aber auch eine große Erbschaft kann auf die Psyche schlagen. Das kann sich unterschiedlich auswirken. Nicht selten rutschen die Erben ab oder schlagen über die Stränge. Das Ergebnis ist dasselbe: Das Erbe wird verprasst, für Autos, Reisen, Partys. Mit entsprechenden Regelungen – etwas einer Dauertestamentsvollstreckung mit monatlichen Auszahlungen – kann dem entgegengewirkt werden. Quelle: dpa
Kein TestamentLiegt kein schriftliches und unterschriebenes Testament vor, gilt die gesetzliche Erbfolge – auch wenn der Erblasser mündlich einen anderen letzten Willen ausgesprochen hat. Stirbt ein Ehepartner, erbt der überlebende Partner. Gibt es Kinder, egal ob ehelich oder unehelich, bekommt der Ehepartner 50 Prozent und die Kinder teilen sich die verbleibenden 50 Prozent. Quelle: dpa
Langfristige BindungDas Berliner Testament ist beliebt und weit verbreitet. Doch es hat seine Tücken, denn es zementiert eine einmal getroffene Regelung. Bei dieser Testamentsform, setzen sich Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein. Erst wenn beide tot sind, erben die Kinder. Diese Quote kann ein überlebender Elternteil im Nachhinein nicht verändern. Es sei denn, es gibt eine Klausel, die dies erlaubt. Ein neues Testament des länger Lebenden gilt nicht - das Berliner Testament geht immer vor. Quelle: dpa
Pflichtteilsstrafklausel und Jastrow’schen KlauselHat nun ein Ehepaar ein solches Berliner Testament und ein Ehepartner verstirbt, ist der Überlebende Partner erst einmal Alleinerbe. Steckt nun das ganze Vermögen des Paares in einem Grundstück mit Häuschen und die Kinder fordern ihren Pflichtteil, muss der überlebende Partner Haus und Hof verkaufen, um die Kinder auszubezahlen. Verhindern lässt sich solch ein Fall mittels der Pflichtteilsstrafklausel im Testament. Dabei verfügt das Paar, dass ein Kind, das beim Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteil einfordert, beim Tod des zweiten Elternteils enterbt ist. Wer also jetzt gierig ist und beispielsweise die Mutter zum Verkauf des Häuschens zwingt, soll bei deren Tod leer ausgehen. Im Falle der Jastrow’schen Klausel ist das Prinzip umgekehrt: Es droht also keine Strafe für Gierige, sondern eine Belohnung für Geduldige. Verzichtet ein Kind auf seinen Pflichtteil, wenn Vater oder Mutter sterben, bekommt das Kind beim Tod des anderen Elternteils quasi eine Bonuszahlung. Quelle: dpa
EnterbenDas eigene Kind vollständig zu enterben - ihm also auch den Pflichtteil zu verwehren, ist nur möglich, wenn - der Erbnehmer versucht hat, den Erblasser oder ein anderes Familienmitglied schwer zu verletzen oder zu töten - der Erbnehmer ein Verbrechen begangen hat, das mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung geahndet wurde und es für den Erblasser unzumutbar wird, seinen Nachlass - mit dieser Person zu teilen - wenn der Erbnehmer eine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzte Quelle: dpa
Fehlerhaftes TestamentDer letzte Wille ist oft falsch oder missverständlich formuliert. Immerhin ein Drittel der Deutschen hat in einer Studie angegeben, sich mit Begriffen wie „gesetzlicher Erbfolge“ oder „Pflichtteil“ nicht auszukennen. Juristische Begriffe werden deshalb in Testamenten oft falsch verwendet oder verwechselt. Häufig sind sie deshalb so geschrieben, dass Fachleute sie auslegen müssen. Die Folge: Der letzte Wille ist nicht so umsetzbar, wie vom Erblasser gewollt. Quelle: dpa
Erbschaftssteuer nicht eingeplantNächste Angehörige – das sind Ehepartner, Kinder und Enkel – haben Freibeträge. Ehepartner erben 500.000 Euro steuerfrei, Kinder immerhin noch 400.000 Euro und Enkel 200.000 Euro. Erst wenn die Erbschaft diese übertrifft, greift der Fiskus zu. Doch häufig ist für die fällig werdende Erbschaftssteuer nicht genügend Geld auf dem Konto. Besteht ein Begünstigter auf schnelle Auszahlung, müssen Immobilien, Wertpapiere oder Kunstgegenstände veräußert werden. Quelle: dpa

Den Lebensabend dort verbringen, wo andere nur Urlaub machen – immer mehr Deutsche wollen ihre Rente in wärmeren Gefilden, mit fremdländischer Kultur und mit mehr Lebensqualität genießen. Mittlerweile leben etwa 226.000 deutsche Ruheständler im Ausland. Ihre Zahl ist im vergangenen Jahr um 1,7 Prozent gestiegen. Allein die Hälfte davon lebt im europäischen Ausland. Besonders beliebt: die Schweiz, gefolgt von den USA, Österreich, Spanien und Frankreich.

Nicht wenige dieser Rentner wählen ihren Altersruhesitz im Ausland auf Dauer – und werden voraussichtlich auch dort sterben. Hinzu kommt, dass immer mehr deutsche Staatsbürger über lange Zeit im Ausland leben oder arbeiten. Damit steigt auch die Zahl deutscher Staatsbürger, die außerhalb der deutschen Staatsgrenzen zu Tode kommen.

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Wenn es dann um die Aufteilung des Erbes geht, galt bis vor kurzem das Staatsangehörigkeitsprinzip, nach dem das Erbrecht des Landes greift, dessen Staatsangehörigkeit der Verstorbene hatte. Verstarb ein deutscher Staatsbürger etwa an seinem französischen Wohnort, fand bei der Nachlassaufteilung nach deutscher Rechtsauffassung auch deutsches Erbrecht Anwendung. Das Problem: Oft bestand zwischen den Staaten Uneinigkeit darüber, welches nationale Erbrecht Vorrang hat.

Lothar Siemers, Leiter des Bereichs Private Client Solutions beim Beratungsunternehmen PwC, spricht davon, dass zehn Prozent aller Erbschaften in der Europäischen Union grenzüberschreitend sind, rund 450.000 Fälle jährlich. Dabei würden Vermögen im Volumen von 123 Milliarden Euro übertragen. „Dabei kollidieren immer wieder verschiedene Rechtsordnungen“, so Siemers.

Hatte beispielsweise der in Frankreich Verstorbene auch Immobilienbesitz vor Ort, sollte dafür das französische Erbrecht gelten. So verlangten es die Gesetze Frankreichs. Juristen sprechen dann von einer Nachlassspaltung, die für erhebliche Rechtsunsicherheit sorgte. Allein Klärung der Frage nach dem anzuwendenden Erbrecht bedeutete langwierigen Papierkrieg und lange Verfahrensdauern.

Lebensmittelpunkt entscheidet über Erbrecht

Damit ist nun innerhalb der Europäischen Union Schluss. Für all jene, die in eins der europäischen Nachbarländer auswandern oder dauerhaft dort wohnen, gibt es seit Mitte August eine einheitliche Regelung, das neue EU-Erbrecht für Länder der Europäischen Union. Lediglich Großbritannien, Irland und Dänemark wenden es nicht an. Laut neuem EU-Erbrecht gilt nicht länger das Staatsangehörigkeitsprinzip, sondern das Wohnsitzprinzip. Demnach gilt bei Todesfällen im EU-Ausland grundsätzlich das Erbrecht des Staates, in dem der Verstorbene seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. Darunter verstehen Juristen den Ort, an dem der Erblasser seinen Lebensmittelpunkt hatte – mit familiären, sozialen und beruflichen Bindungen. Dabei wird regelmäßig unterstellt, dass der Verstorbene zumindest für sechs Monate sein Auslandsdomizil bewohnt hat.

Für Erbschaftsfälle hat das einen großen Vorteil: Selbst wenn das Vermögen des Erblassers über mehrere EU-Staaten verteilt ist, findet nur noch ein Gesetzeswerk für die Erben Anwendung – und zwar das desjenigen Staates, in dem der Verstorbene seinen Lebensmittelpunkt hatte. Es gibt nur ein zuständiges Nachlassgericht, was etwa die Anerkennung von Erbscheinen, Urkunden oder dem Testament deutlich vereinfacht und schneller Verfahren ermöglicht.

An dieser Stelle endet die Rechtseinheit allerdings auch schon wieder. Denn die gesetzlichen Vorschriften im Erbrecht unterscheiden sich von Land zu Land mitunter deutlich. Das kann beispielsweise dazu führen, dass ein zuvor gemachtes Testament keine Rechtswirkung erlangt oder das Erbe aufgrund anderer Pflichtteilsregelungen ganz anders aufgeteilt wird, als zuvor beabsichtigt. Weitere unliebsame Überraschungen drohen auch bei Nachfolgeregelungen in Gesellschaftsverträgen, wenn das Erbrecht eines anderen EU-Landes greift.

Noterbrechte, Nießbrauch und andere Tücken

Nach deutschem Erbrecht ist es beispielsweise möglich, schon zu Lebzeiten auf seinen Pflichtteil des Erbes zu verzichten. Meist geht dies mit einer Schenkung – sozusagen der Auszahlung des Erbteils – einher. Solche Vereinbarungen sind jedoch beispielsweise in Frankreich, Italien und Spanien unwirksam. Einige Staaten kennen anders als in Deutschland zum Beispiel Noterbrechte, die etwa in Frankreich dafür sorgen, dass erbende Kinder mehr als nur den Pflichtteil erhalten. In Belgien haben Ehegatten zwingend Anspruch auf Nutzung und Erträge aus dem Erbe – juristisch Nießbrauch genannt. Kinder, die nach belgischem Erbrecht beispielsweise eine vermietete oder von der hinterbliebenen Gattin bewohnte Immobilie erben, profitieren dann nicht von Mieteinnahmen und dürfen die Witwe auch nicht vor die Tür setzen.

Was in keinem Testament fehlen darf
HandschriftWer sein Testament selber erstellen will, muss das handschriftlich machen. Denn ein maschinell geschriebenes Exemplar ist nicht gültig und wird von den Gerichten nicht anerkannt. Der Verfasser muss anhand der Handschrift identifizierbar sein. Viele machen den Fehler, und benutzen einfach maschinelle Vordrucke aus dem Internet. Alternativ kann einem ein Notar das Testament als Urkunde erstellen. Auch die muss aber handschriftlich unterschrieben werden. Außerdem sollte das Testament mit einer eindeutigen Überschrift versehen werden, damit es nicht verwechselt wird. Die genaue Bezeichnung ist aber frei wählbar, beispielsweise "Testament" oder "Mein letzter Wille". Quelle: dpa
UnterschriftEgal ob Sie das Testament allein anfertigen oder mit Hilfe des Notars - vergessen Sie nie die Unterschrift. Ohne die ist das Schreiben nicht gültig. Sie sollte immer am Ende des Dokuments stehen. So verdeutlicht sie, dass der letzte Wille hier zu Ende ist. Sobald das Testament mehrere Seiten lang ist, sollte jedes Blatt einzeln unterschrieben sein. Auch wenn das Dokument zu einem späteren Zeitpunkt ergänzt wird, ist wieder eine Unterschrift nötig, damit der Zusatz auch gültig ist. Im Idealfall sollte der Verfasser des Testaments mit seinem Vor- und Nachnamen unterschreiben. Wurde anders unterschrieben, beispielsweise mit "Euer Vater", ist das Testament trotzdem gültig, wenn der Verfasser sicher ausfindig gemacht werden kann. Quelle: AP
Datum und Unterschrift Quelle: dpa
Nicht verlieren! Ist das Testament fertig erstellt, sollte es nicht zu Hause zwischen den heimischen Papier- und Aktenbergen verschwinden. Auch der Nachtschrank oder Schreibtisch ist kein guter Aufbewahrungsort. Die Gefahr, dass keiner der Hinterbliebenen das Testament findet, ist zu groß. Sicherer ist es, den letzten Willen gleich beim Nachlassgericht zu hinterlegen. Dort wird das Testament dann auch eröffnet. Anfang 2012 wurde zudem das Zentrale Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer in Berlin eingeführt. Dort werden Testamente registriert und ihr Verwahrungsort hinterlegt. Im Todesfall kann die Kammer so überprüfen, ob ein Testament vorliegt und gegebenenfalls das zuständige Nachlassgericht informieren. Quelle: Fotolia
Pflichtteil beachten! Auch mit einem Testament muss die gesetzlich vorgeschriebene Erbfolge eingehalten werden. Das gilt insbesondere für den Pflichtteil. Wird der vom Verfasser nicht beachtet, können die Betroffenen ihn einklagen. Einen Anspruch auf ihren Pflichtteil haben die in der Erbfolge nächsten Angehörigen – die Kinder und Enkel des Verstorbenen, der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner sowie die Eltern. Der Pflichtteil umfasst die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Quelle: Fotolia
Alles verteilen!Legen Sie in Ihrem Testament möglichst genau fest, wer am Ende was bekommt - nur so lassen sich nervige Streitereien vermeiden. Schreiben Sie also detailliert, wer Schmuck, Ferienhaus, Wertpapierdepot oder Auto erben soll. Nennen Sie dabei möglichst den vollständigen Namen des jeweiligen Erben, keine Spitznamen. Je detaillierter und genauer das Testament geschrieben ist, desto leichter haben es die Erben und der Notar. Quelle: dpa
Berliner TestamentOft wird auch ein sogenanntes Berliner Testament abgeschlossen. So nennt die Fachwelt ein gemeinsames Testament von zwei Verheirateten oder Lebenspartnern. Beide Unterzeichner setzen sich für den Fall des Todes gegenseitig als Erben ein. So erbt der Hinterbliebene zunächst alles, während bei einem normalen Testament auch die Kinder ihren Anteil bekämen. Beim Berliner Testament sind die Kinder Schlusserben, sie bekommen das Vermögen erst, wenn beide Elternteile gestorben sind. Wer sich für ein solches gemeinsames Testament entscheidet, muss allerdings bedenken, dass es auch nur gemeinsam wieder geändert werden kann. Wenn einer der Partner bereits verstorben ist, kann der Hinterbliebene das Testament nur ändern, wenn es eine entsprechende Freistellungsklausel enthält. Quelle: dpa

Problematisch können auch Erbverträge oder gemeinschaftliche, sogenannte Berliner Testamente sein, in denen sich Ehegatten gegenseitig zu alleinigen Erben und die Kinder zu Schlusserben nach dem Tod der Eltern erklären. Ein solches Testament beziehungsweise so ein Erbvertrag ist in Italien unwirksam. „Ein deutsches Ehepaar, das in Deutschland ein Berliner Testament gemacht hat und nach Italien gezogen ist, hat seit dem 17. August keine Garantie mehr, dass seine Wunschverteilung des Nachlasses auch wirklich umgesetzt wird“, warnt der auf deutsch-italienisches Recht spezialisierte Rechtsanwalt Jürgen Reiss aus Frankfurt. Das Pflichtteilsrecht sei in Italien wesentlich stärker ausgeprägt als in Deutschland, selbst nach deutschem Recht Enterbte könnten sich in Italien einklagen und ihren Pflichtteil fordern, erläutert Reiss.

Zu Lebzeiten deutsches Erbrecht wählen

Wer dauerhaft ins Ausland zieht, sollte sein Erbe daher genauestens regeln, am besten mittels Testament. Dabei sieht das neue EU-Erbrecht auch die Wahlmöglichkeit vor, sich entweder für das Erbrecht des Staates zu entscheiden, dem er angehört, oder in dem er sich gewöhnlich aufhält. Wer sein Testament vor Inkrafttreten des neuen EU-Erbrechts gemacht hat, sollte es daraufhin prüfen und gegebenenfalls mit Hilfe eines Anwalts und Notars anpassen. Diese helfen auch bei der Beurteilung, welches Erbrecht im individuellen Fall vorteilhafter ist.

In vielen Fällen ist es sicher sinnvoll, das deutsche Erbrecht zu wählen. Dazu muss das Testament eine sogenannte „Rechtswahlklausel“ enthalten. Darin erklärt der Erblasser, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und für seine gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen nach Art. 22 EU-ErbVO die ausschließliche Geltung deutschen Erbrechts wählt. "Für deutsche Staatsangehörige wird sich vielfach die Rechtswahl für deutsches Erbrecht empfehlen", erklärt Siemers. Für das Testament gilt: Je klarer und einfacher das Testament verfasst ist, umso eindeutiger ist es auch in einer fremden Sprache. Notare helfen bei einer rechtssicheren Formulierung des Testaments. Wichtig: Nach deutschen Vorschriften muss das Testament eigenhändig ge- und mit vollem Namen unterschrieben sein, es sei denn, ein Notar erstellt es..

Spezielle Nachlassvollmachten erleichtern dabei die Abwicklung des Erbfalls. Das neue EU-Erbrecht führt zudem ein europäisches Nachlasszeugnis ein. Damit können Erben wie auch Testamentsvollstrecker ihre rechtliche Stellung nachweisen und sich die grenzüberschreitende, mehrfache Beantragung von Erbscheinen ersparen.

Wer sich so in seinem Testament – für die Wahl des anzuwendenden Erbrechts ist ein solches zwingend erforderlich – für das deutsche Erbrecht entscheidet, hat aber in jedem Fall den Vorteil, dass er sich in juristisch bekanntem Terrain bewegt – auch wenn Vermögensteile im europäischen Ausland liegen. So kann er sicher sein, dass sein Erbe seinen Wünschen entsprechend unter den Hinterbliebenen aufgeteilt wird.

Ein Problem bleibt den Erben dennoch erhalten. "Das Erbschaftsteuerrecht bleibt von der neuen Regelung unberührt", sagt Siemers. "Eine Doppelbesteuerung durch in- und ausländische Vorschriften zur Besteuerung des Erbes und eine in vielen Fällen unzureichende Steueranrechnung dürfte auch weiterhin Erben, Finanzämter und Anwälte beschäftigen."

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