Die neue WiWo App Jetzt kostenlos testen
Download Download

Notwendige Reformen Hessen will Einigung auf Eckpunkte bei Erbschaftsteuer

Wenn Firmen vererbt werden, kassiert der Staat Steuern. Das System muss aber überarbeitet werden. Dabei haben die Finanzminister Angst vor weiteren Nasenstübern aus Karlsruhe.

  • Artikel teilen per:
  • Artikel teilen per:
Die Reform der Erbschaftssteuer wird nur gelingen, wenn es mehr Verständnis gibt - für diejenigen, die sie bezahlen müssen, aber auch für den Gesetzgeber, der für Gerechtigkeit sorgen muss.
von Wolfgang Grupp

Die Finanzminister von Bund und Ländern wollen am Nachmittag in Berlin einen Kompromiss zur Reform der Erbschaftsteuer ausloten. Die bisherigen Pläne von Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) zur Verschonung von Firmenerben stoßen in der Wirtschaft auf massive Kritik. Widerstand kommt aber auch aus einigen Ländern sowie von CDU und CSU.

Nach Einschätzung Hessens wird das Treffen in Berlin noch keine abschließende Lösung bringen. Finanzminister Thomas Schäfer (CDU) erhofft aber eine Einigung auf Eckpunkte, die dann mit Beispielrechnungen unterlegt werden müssten. „Insofern glaube ich, dass wir mindestens noch eine weitere Zusammenkunft brauchen“, sagte Schäfer der Deutschen Presse-Agentur in Wiesbaden.

Was in keinem Testament fehlen darf
HandschriftWer sein Testament selber erstellen will, muss das handschriftlich machen. Denn ein maschinell geschriebenes Exemplar ist nicht gültig und wird von den Gerichten nicht anerkannt. Der Verfasser muss anhand der Handschrift identifizierbar sein. Viele machen den Fehler, und benutzen einfach maschinelle Vordrucke aus dem Internet. Alternativ kann einem ein Notar das Testament als Urkunde erstellen. Auch die muss aber handschriftlich unterschrieben werden. Außerdem sollte das Testament mit einer eindeutigen Überschrift versehen werden, damit es nicht verwechselt wird. Die genaue Bezeichnung ist aber frei wählbar, beispielsweise "Testament" oder "Mein letzter Wille". Quelle: dpa
UnterschriftEgal ob Sie das Testament allein anfertigen oder mit Hilfe des Notars - vergessen Sie nie die Unterschrift. Ohne die ist das Schreiben nicht gültig. Sie sollte immer am Ende des Dokuments stehen. So verdeutlicht sie, dass der letzte Wille hier zu Ende ist. Sobald das Testament mehrere Seiten lang ist, sollte jedes Blatt einzeln unterschrieben sein. Auch wenn das Dokument zu einem späteren Zeitpunkt ergänzt wird, ist wieder eine Unterschrift nötig, damit der Zusatz auch gültig ist. Im Idealfall sollte der Verfasser des Testaments mit seinem Vor- und Nachnamen unterschreiben. Wurde anders unterschrieben, beispielsweise mit "Euer Vater", ist das Testament trotzdem gültig, wenn der Verfasser sicher ausfindig gemacht werden kann. Quelle: AP
Datum und Unterschrift Quelle: dpa
Nicht verlieren! Ist das Testament fertig erstellt, sollte es nicht zu Hause zwischen den heimischen Papier- und Aktenbergen verschwinden. Auch der Nachtschrank oder Schreibtisch ist kein guter Aufbewahrungsort. Die Gefahr, dass keiner der Hinterbliebenen das Testament findet, ist zu groß. Sicherer ist es, den letzten Willen gleich beim Nachlassgericht zu hinterlegen. Dort wird das Testament dann auch eröffnet. Anfang 2012 wurde zudem das Zentrale Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer in Berlin eingeführt. Dort werden Testamente registriert und ihr Verwahrungsort hinterlegt. Im Todesfall kann die Kammer so überprüfen, ob ein Testament vorliegt und gegebenenfalls das zuständige Nachlassgericht informieren. Quelle: Fotolia
Pflichtteil beachten! Auch mit einem Testament muss die gesetzlich vorgeschriebene Erbfolge eingehalten werden. Das gilt insbesondere für den Pflichtteil. Wird der vom Verfasser nicht beachtet, können die Betroffenen ihn einklagen. Einen Anspruch auf ihren Pflichtteil haben die in der Erbfolge nächsten Angehörigen – die Kinder und Enkel des Verstorbenen, der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner sowie die Eltern. Der Pflichtteil umfasst die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Quelle: Fotolia
Alles verteilen!Legen Sie in Ihrem Testament möglichst genau fest, wer am Ende was bekommt - nur so lassen sich nervige Streitereien vermeiden. Schreiben Sie also detailliert, wer Schmuck, Ferienhaus, Wertpapierdepot oder Auto erben soll. Nennen Sie dabei möglichst den vollständigen Namen des jeweiligen Erben, keine Spitznamen. Je detaillierter und genauer das Testament geschrieben ist, desto leichter haben es die Erben und der Notar. Quelle: dpa
Berliner TestamentOft wird auch ein sogenanntes Berliner Testament abgeschlossen. So nennt die Fachwelt ein gemeinsames Testament von zwei Verheirateten oder Lebenspartnern. Beide Unterzeichner setzen sich für den Fall des Todes gegenseitig als Erben ein. So erbt der Hinterbliebene zunächst alles, während bei einem normalen Testament auch die Kinder ihren Anteil bekämen. Beim Berliner Testament sind die Kinder Schlusserben, sie bekommen das Vermögen erst, wenn beide Elternteile gestorben sind. Wer sich für ein solches gemeinsames Testament entscheidet, muss allerdings bedenken, dass es auch nur gemeinsam wieder geändert werden kann. Wenn einer der Partner bereits verstorben ist, kann der Hinterbliebene das Testament nur ändern, wenn es eine entsprechende Freistellungsklausel enthält. Quelle: dpa

Die Reform ist nötig, weil das geltende Recht nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu viele Firmenerben von der Steuer ausnimmt. Die Karlsruher Richter haben deshalb schärfere Regeln gefordert. So soll ab einer bestimmten Unternehmensgröße eine Verschonung nur noch möglich sein, wenn der Firmenerbe nachweisen kann, dass er die Erbschaftsteuer nicht verkraften kann. Ein Durchbruch wird von dem Treffen nicht erwartet. Eine Lösung wird bis zur Sommerpause angestrebt. Umgesetzt werden muss die Reform bis Juni 2016.

Die Debatte stehe unter dem Eindruck wiederholter Niederlagen des Gesetzgebers zur Erbschaftsteuer in Karlsruhe, sagte der hessische Finanzminister. „Alle sind klug beraten, zu den Grenzen, die das Verfassungsgericht aufgezeigt hat, einen gewissen Sicherheitsabstand einzuhalten.“ Schäfer kritisierte aber, dass der Bund deshalb „ein bisschen übervorsichtig“ agiere und Gefahr laufe, zu viele Firmen in die Steuer einzubeziehen.

Was Erben wissen sollten
Alleinerbe Der Alleinerbe erbt als einzige Person. Er tritt rechtlich „in die Fußstapfen des Verstorbenen “ und übernimmt dessen gesamte Rechte, aber auch Pflichten. Quelle: dpa
Gesetzliche Erbfolge Die gesetzliche Erbfolge greift immer dann, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt. Danach wird der Nachlass zwischen dem Ehepartner und den Verwandten des Verstorbenen aufgeteilt, wobei Kinder und Enkel des Erblassers Vorrang vor Eltern, Großeltern oder anderen Angehörigen genießen. Quelle: REUTERS
Annahme der ErbschaftWer in Deutschland erben will, muss dafür in der Regel nichts tun. Vor allem braucht er die Annahme des Erbes nicht zu erklären . Dieses Phänomen heißt im Juristen-Deutsch “Von-Selbst-Erwerb.“ Quelle: AP
Ausschlagung der Erbschaft Wer nicht erben will, kann (und muss) die Erbschaft innerhalb einer Frist von sechs Wochen ausgeschlagen. Die Zeit läuft ab dem Moment, in dem der Betreffende von der Erbschaft und deren Gründen erfahren hat. Nach Ablauf der Frist ist eine Ausschlagung in der Regel nicht mehr möglich. Lediglich in Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit, die Annahme der Erbschaft anzufechten. Quelle: REUTERS
EhegattentestamentVerheiratete und eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Eine weit verbreitete Form ist dabei das sogenannte Berliner Testament. Dabei setzen sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen Vollerben ein. Erst wenn beide Partner verstorben sind, werden auch die Kinder bedacht. Sie werden zu Schlusserben, also zu Erben des länger lebenden Ehegatten ernannt. Quelle: dpa
Pflichtteil Ein Erblasser kann bestimmte Personen von der Erbfolge ausschließen, aber nicht immer verhindern, dass diese Personen etwas aus seinem Nachlass erhalten. Grund: Der sogenannte Pflichtteil garantiert den nächsten Angehörigen des Erblassers also eine Mindestteilhabe an seinem Nachlass. Quelle: dpa
EnterbungHat er Erblasser einen oder mehrere gesetzliche Erben von der Erbfolge ausgeschlossen oder sie bei der Verteilung des Nachlasses nicht erwähnt, spricht man von Enterbung. Handelt es sich bei den fraglichen Personen um enge Angehörige, können sie oft zumindest seinen Pflichtteil verlangen. Quelle: obs

Bislang waren Firmen unter 20 Mitarbeiter von der Steuer befreit, was Karlsruhe bemängelt hat. 90 Prozent der Firmen fielen durchs Raster. „Etwa die Hälfte aller Unternehmen haben neben dem Inhaber nicht mehr als drei Mitarbeiter. Hier könnte eine verfassungsrechtlich saubere Grenze ansetzen“, sagte Schäfer.

Der Bund will Firmen im Wert bis einer Million Euro erbschaftsteuerfrei stellen, Bayern und andere Länder wollen die Grenze bei drei bis zehn Beschäftigten ziehen. Hessen schlägt vor, Unternehmen bis 3 Mitarbeiter auszunehmen und für Firmen von 4 bis 20 Mitarbeitern erleichterte Regeln zu schaffen.

„Unter dem Strich soll das Erbschaftsteueraufkommen gesichert, aber auch nicht ausgeweitet werden“, sagte Schäfer. Dies sei die „politische Festlegung“ der großen Koalition im Bund.

© Handelsblatt GmbH – Alle Rechte vorbehalten. Nutzungsrechte erwerben?
Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%