OVG Münster Mindestgröße für Polizeibewerber ist unzulässig

Das Polizeibewerber in NRW eine Mindestgröße erfüllen müssen, ist laut dem Oberverwaltungsgericht in Münster rechtswidrig. Das Parlament müsse dazu erst ein Gesetz erlassen. Geklagt hatte ein 1,66 Meter hoher Mann.

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Die nordrhein-westfälische Polizei muss auch Bewerber einstellen, die kleiner als 1,68 Meter sind. Quelle: dpa

Münster Eine vom Land Nordrhein-Westfalen geforderte Mindestgröße von 1,68 Meter für männliche Polizeibewerber ist unzulässig. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster am Donnerstag entschieden (Az.: 6 A 916/16). Ein Erlass des Innenministeriums zur Mindestgröße von Polizisten sei rechtswidrig, entschieden die Richter. Damit haben nun auch kleinere Männer eine Chance, bei der Polizei genommen zu werden.

Laut OVG könnte allenfalls das Landesparlament per Gesetz eine Regelung erlassen, die für männliche und weibliche Bewerber unterschiedliche Mindestgrößen festlegt. Ein Erlass der Regierung sei jedenfalls nicht ausreichend. Das Land NRW fordert derzeit bei weiblichen Bewerbern eine Mindestgröße von 1,63 Meter, bei männlichen von 1,68 Meter.

Geklagt hatte ein heute 32 Jahre alter Mann aus Essen, der bei der Polizei nicht genommen wurde, weil er mit 1,66 Metern zwei Zentimeter zu klein ist. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte dem Mann Recht gegeben, das Land hatte dagegen Berufung eingelegt. Eine Revision ließ das Oberverwaltungsgericht nicht zu.

Der Kläger soll nun womöglich noch in diesem Jahr die Ausbildung bei der Polizei beginnen können, sagte ein Sprecher des Landesamts für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten bei der Polizei Nordrhein-Westfalen.

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