Paar-Finanzen Streit vermeiden mit Eheverträgen

Besser vorsorgen, als Scherben aufkehren: Wer eine Trennung mit langwierige Streitigkeiten um Geld und Güter vermeiden möchte, kann mit geeigneten Verträgen vorbeugen. Auch Paare ohne Trauschein sollten diese Möglichkeiten zur Konfliktprävention nutzen.

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Die moderne Trauung ist mittlerweile kein Garant mehr für ewiges Glück, schon gar nicht für finanzielles. Quelle: dpa

Jede dritte Ehe in Deutschland wird geschieden. Und selbst wenn das liebe Geld nicht der Grund für die Trennung war, streiten die Partner im Scheidungsverfahren nicht selten um Güter und Familienvermögen. Dabei lässt sich ein Streit darum schon im Vorfeld weitgehend vermeiden. Ein Ehevertrag ermöglicht dabei Vereinbarungen, die von den gesetzlichen Standardregelungen abweichen. Und auch für „wilde Ehen“ gibt die Möglichkeit, einen Partnerschaftsvertrag abzuschließen.

Grundsätzlich leben Ehepaare ohne einen Ehevertrag als so genannte „Zugewinngemeinschaft“. Das bedeutet, jeder verfügt weiter über sein Kapital, seine angeschafften Güter, sein Vermögen. Kommt es aber zur Trennung, findet ein „Zugewinnausgleich“ statt. Dann kommen, vereinfacht ausgedrückt, alle während der Ehe hinzugewonnenen Vermögenswerte auf den Tisch und anschließend wird halbe-halbe gemacht. Das gilt auch für Schulden, sogar solche, die in die Ehe mit eingebracht wurden.

Güter trennen oder in einen Topf

Mit einem Ehevertrag können die Partner hingegen sowohl die Gütertrennung als auch die Gütergemeinschaft vereinbaren. Im Fall der Gütertrennung findet nach der Scheidung kein Zugewinnausgleich statt, jeder behält was ihm gehört. Ist nicht zu ermitteln, wem einzelne Güter oder Vermögenswerte gehören, müssen diese verkauft und die Erlöse geteilt werden.

Wichtigstes Kriterium für den Ehevertrag: Er muss in Anwesenheit beider Eheleute bei einem Notar unterschrieben werden. Ob dies vor oder nach der Ehe geschieht, spielt hingegen keine Rolle.

Bei der Gütergemeinschaft werden nicht nur Zugewinne verrechnet, sondern das gesamte Vermögen der beiden Partner aufgeteilt. Individuelle Regelungen sind darüber hinaus ebenfalls möglich. Sofern die Vereinbarungen im Ehevertrag nicht sittenwidrig und somit unwirksam sind – etwa weil die Regelung einen Ehepartner unzumutbar und einseitig belastet, lässt sich im Prinzip alles regeln, auch Unterhalt und Altersvorsorge, ebenso der Ausschluss einzelner Vermögenswerte oder Güter zugunsten eines Partners.

Obacht ist bei Regelungen zum Unterhalt geboten, wenn der Ehevertrag schon älter als drei Jahre ist. Denn obwohl dies im Vertrag vielleicht anders geregelt ist, lässt sich der Unterhalt für Ex-Partner auch zeitlich beschränken. Dazu gab es erst kürzlich ein Urteil des Bundesgerichtshofs.

Ein Partnerschaftsvertrag bei gemeinsamen Kindern

Leben in wilder Ehe: der Bundespräsident in spe, Joachim Gauck, und seine Lebensgefährtin Daniela Schadt. Quelle: dpa

Wer aufgrund eines alten Ehevertrages verpflichtet ist, dem Ex-Partner ein Leben lang Unterhalt zu zahlen, darf – so der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil XII ZR 139/09, solche Vereinbarungen nachträglich ändern. Geschiedene könnten sich auf die im Jahr 2008 erweiterte Möglichkeit berufen, Alimente-Zahlungen zu befristen, wenn sie ihren Ehevertrag vor der Neuregelung abgeschlossen hätten, stellten die Richter klar. Anders als das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) schlug sich der Bundesgerichtshof auf seine Seite eines klagenden Zahnarztes. Die Bundesrichter wiesen das OLG an, den Fall neu aufzurollen und auf Basis der neuen Gesetze zu prüfen, ob der Unterhalt gekürzt oder befristet werden kann.
Wenn sich die Rechtslage ändere, könnten sich Betroffene auf eine Störung der Geschäftsgrundlage berufen und Eheverträge anfechten, so die Richter. 2008 hatte der Gesetzgeber die Rechte von Alimente-Zahlern gestärkt, seither sind befristete Unterhaltsvereinbarungen für Ex-Ehepartner üblich.

Wilde Ehe gut regeln

Ein Partnerschaftsvertrag empfiehlt sich hingegen für alle Paar, die ohne Trauschein zusammenleben. 2009 waren das immerhin 2,6 Millionen Paare in Deutschland. Der Partnerschaftsvertrag bietet sich insbesondere dann an, wenn es gemeinsame Kinder gibt. Darin lassen sich dann mögliche Unterhaltszahlungen und Regelungen zum Sorge- und Besuchsrecht festhalten.

Darüber hinaus ist es sinnvoll, Einzelvereinbarungen zu treffen und Verträge gemeinsam abzuschließen, etwa den Mietvertrag oder den Kaufvertrag für das gemeinsame Auto. Vor allem beim gemeinsamen Haus- oder Wohnungskauf sollten die Partner darauf achten, dass die Eintragung der Eigentumsanteile im Grundbuch dem gewünschten Verhältnis entspricht.

Gleiches gilt im Grunde für die eingetragene Grundschuld und den Hypothekenvertrag – wobei viele Banken die Partner oder Eheleute gern gleichermaßen als Gesamtschuldner in die Haftung nehmen. Teilungsvereinbarungen und entsprechende Inventarlisten helfen darüber hinaus, die Güter im Fall der Trennung aufzuteilen.

In der Ehe ohne Trauschein ist auch ein Testament oder ein Erbvertrag sinnvoll. Denn vor dem Gesetz wird der Hinterbliebene sonst wie ein Fremder behandelt. Die gesetzliche Erbfolge wird sonst eingehalten, also erben zunächst die nahen Verwandten. Der Hinterbliebene geht dann leer aus.

Doch selbst wenn Erbvertrag und Testament vorliegen, muss der Begünstigte mehr Steuern zahlen, als ein naher Verwandter. Der Freibetrag ist niedriger und die Erbschaftssteuerklasse die höchste. Das kann bis zu 30 Steuern auf das Erbe bedeuten.

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