Pendlerpauschale Sind Unfallkosten Werbungskosten?

Für jeden Kilometer ihres Weges zur Arbeit können Steuerzahler eine Entfernungspauschale geltend machen. Schwierig wird es aber, wenn unterwegs ein Unfall passiert. Ob die Kosten angerechnet werden, ist umstritten.

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Wenn auf dem Weg zur Arbeit ein Unfall passiert, gibt es oft Streit zur Übernahme der Kosten. Quelle: dpa

Neustadt an der Weinstraße Manche fahren mit dem Auto, manche mit der Bahn und manche mit dem Fahrrad: An jedem Werktag machen sich Pendler auf den Weg zu ihrer Arbeitsstätte. Pro Arbeitstag dürfen sie in ihrer Steuererklärung jeden Kilometer der einfachen Wegstrecke als Fahrtkosten ansetzen – und zwar pauschal mit 30 Cent pro einfachen Entfernungskilometer.

Diese Entfernungspauschale – umgangssprachlich auch als Pendlerpauschale bezeichnet – ist verkehrsmittelunabhängig. Das bedeutet: Sie gilt für Fußgänger, Radler, Motorrad-, Bus- und Bahnfahrer sowie für Autofahrer gleichermaßen.

Wenn Sie ausschließlich die Entfernungspauschale nutzen, müssen Sie grundsätzlich keine Belege sammeln. Das ist der Vorteil. Der Nachteil ist, dass mit dieser Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen abgegolten sind, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstehen. So steht es im Einkommensteuergesetz und so hat es der Bundesfinanzhof (BFH) vor einiger Zeit noch einmal unterstrichen.

Die Entfernungspauschale ist also eine „all inclusive“-Pauschale. Andere Kosten können Arbeitnehmer hier nicht geltend machen. Abgegolten sind damit unter anderem:

• Ausgaben für Benzin und Öl

• Kosten für den Reifenwechsel

• Inspektionen

• Reparaturen

• Versicherungsbeiträge

• Finanzierungskosten oder

• die Kfz-Steuer

Der Bundesfinanzhof geht bislang in seiner Rechtsprechung davon aus, dass das Wort „sämtlich“ im Gesetzestext eindeutig ist. Auch außergewöhnliche Ausgaben - zum Beispiel eine Reparatur wegen einer Falschbetankung auf dem Weg zur Firma – seien mit der Entfernungspauschale abgedeckt.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat sich in einem aktuellen Urteil dieser Einschätzung angeschlossen (Az.: 1 K 2078/15). In dem Fall ging es darum, ob Behandlungskosten nach einem Autounfall auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden können. Für das Finanzgericht war die Sache klar: Die Kosten im Zusammenhang mit dem Autounfall – unter anderem für eine Reha-Therapie, Ärztebesuche sowie Apotheke – seien als außergewöhnliche Aufwendungen durch die Entfernungspauschale abgegolten.


Warten auf die Finanzverwaltung

Das Finanzgericht verwies unter anderem darauf, dass mit der Abgeltung „sämtlicher Aufwendungen“ durch die Entfernungspauschale Rechtsstreitigkeiten zwischen den Steuerpflichtigen und dem Finanzamt vermieden werden sollten. Dieser Zweck werde nur erreicht, wenn durch die Entfernungspauschale auch tatsächlich „sämtliche Aufwendungen“ abgegolten werden.

Die Klägerin hatte trotzdem Glück. Denn das Finanzamt hatte die Reparaturkosten, die durch den Unfall entstanden, bereits als Werbungskosten anerkannt. Das Finanzgericht wies darauf hin, dass diese Ausgaben zu Unrecht berücksichtigt wurden, denn Reparaturkosten seien ebenfalls durch die Entfernungspauschale abgegolten. „Da eine Verböserung im gerichtlichen Verfahren aber nicht in Betracht kommt, bleibt es bei dem Ansatz als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Klägerin.“

Dies entspricht der aktuellen Handlungsweise in puncto Unfallkosten: Während die Finanzverwaltung akzeptiert, dass Steuerpflichtige mögliche Unfallkosten auf dem Arbeitsweg steuerlich geltend machen, erklärt der Bundesfinanzhof dies für widersprüchlich. Bislang hat sich die Finanzverwaltung nicht zur Anwendung der beiden Urteile geäußert. Deshalb gilt bis auf Weiteres: Unfallkosten auf dem Weg zur ersten Tätigkeitsstätte muss das Finanzamt zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungkosten anerkennen. Sollte sich diese Verwaltungsauffassung ändern, dürfte dies aufgrund des Vertrauensschutzes erst für die Zukunft gelten.

Praxistipp:

Sonderregeln gelten für Menschen mit Behinderung: Sie dürfen anstatt der Entfernungspauschale grundsätzlich die tatsächlichen Kosten ansetzen.

Dieser Artikel erschien zuerst bei unserem Kooperationspartner Haufe.de. Ist dieser Steuertipp interessant für Sie? Weitere Beiträge finden Sie auf dem Haufe-Finance-Portal.

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