Ihre oft hohen Beiträge zur Krankenversicherung wollen Versicherte wenigstens vom zu versteuernden Einkommen abziehen. Grundsätzlich ist das möglich. Allerdings berücksichtigt das Finanzamt häufig nur einen Teil der Ausgaben.
Immerhin müssen seit 2010 die Ausgaben für einen Basis-Krankenversicherungsschutz steuerlich voll berücksichtigt werden. Das heißt: Selbst wenn der Vorsorge-Höchstbetrag von 1900 Euro (zum Beispiel bei Angestellten und den meisten Rentnern) oder 2800 Euro (bei Selbstständigen) überschritten wird, drücken die Beiträge das zu versteuernde Einkommen.
Bei gesetzlich Krankenversicherten werden in der Regel von den selbst gezahlten Beiträgen nur pauschal vier Prozent abgezogen. Die restlichen 96 Prozent ihrer Beiträge wirken sich steuerlich aus. Bei privat Krankenversicherten zieht das Finanzamt meist mehr ab: Die für Komfortleistungen wie Chefarztbehandlung, Einbettzimmer oder Krankentagegeld gezahlten Beitragsanteile werden herausgerechnet.
Nur die restlichen Beiträge für den Basisschutz senken die Steuerlast. Allerdings müssen wenigstens etwa 80 Prozent der Beiträge einer privaten Vollversicherung absetzbar bleiben.
Beitragsschonendes Verhalten ist Privatsache
Streit mit dem Finanzamt gibt es etwa um die Frage, wie ein vereinbarter Selbstbehalt bei einer privaten Krankenversicherung berücksichtigt wird. Mit einem hohen Selbstbehalt können Privatversicherte ihre monatlichen Beiträge stark senken: Ein Versicherter hatte 1800 Euro Selbstbehalt vereinbart. Als er diese tatsächlich zahlen musste, wollte er die Ausgaben neben den gezahlten Versicherungsbeiträgen als Sonderausgaben von der Steuer absetzen – schließlich mindere der Selbstbehalt seine Beiträge, die steuerlich absetzbar sind. Doch Finanzamt und Bundesfinanzhof (BFH) lehnten dies ab: Als Beiträge zur Krankenversicherung würden nur Ausgaben dienen, die Gegenleistung für die Erlangung des Versicherungsschutzes seien. Das gelte für den Selbstbehalt nicht (X R 43/14).
Die BFH-Richter blieben damit bei ihrer bisherigen Rechtsprechung (etwa X B 110/13). Als Selbstbehalt gezahlte Ausgaben zählen nur als außergewöhnliche Belastung. Diese wirkt sich allerdings steuerlich erst aus, und dann auch nur anteilig, wenn ein individueller, zumutbarer Eigenanteil („zumutbare Belastung“) von ein bis sieben Prozent der Einkünfte überschritten wird.
Geringer fällt der Steuerabzug auch aus, wenn Versicherer Beiträge früherer Jahre teilweise erstatten oder Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss zur privaten Versicherung zahlen. Diese Erstattung mindert die absetzbaren Beiträge für den Basisschutz. Dabei wird die Erstattung mit den Beiträgen verrechnet, die der Versicherte im jeweiligen Jahr gezahlt hat, selbst wenn die Erstattung frühere Jahre betrifft. Ärgerlich: Selbst wenn die Erstattung Beiträge für Komfortleistungen betrifft, mindert sie in voller Höhe die steuerlich berücksichtigten Beiträge für den Basisschutz.
Versicherte – auch in den gesetzlichen Kassen – müssen aber wenigstens nicht mehr fürchten, dass Bonuszahlungen von den steuerlich berücksichtigten Beiträgen abgezogen werden. Der BFH hat entschieden, dass kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Boni und den Beiträgen bestehe (X R 17/15).