Private Nutzung So wird der Dienstwagen nicht zur Steuerfalle

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Ärger für Maserati-Fahrer

Mitunter sorgt auch das Fahrtenbuch selbst für Ärger. Die Eintragungen müssen unveränderlich sein, also zum Beispiel in einem gebundenen Notizbuch. Dienstwagenfahrer müssen am besten zeitnah nach ihren Fahrten die wichtigen Daten für jede Fahrt notieren:

- Datum und Kilometerstand zu Beginn und zum Schluss der Fahrt
- bei beruflichen Fahrten Reiseziel und bei Umwegen die Reiseroute sowie der Zweck der Fahrt, zum Beispiel der Name des besuchten Geschäftspartners
- bei privaten Fahrten die Kilometerangaben mit der Angabe „Privatfahrt“
- bei Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte ein kurzer Vermerk

Erst am Jahresende alle Fahrten nachzutragen, ist nicht erlaubt. Es reicht auch nicht, einen bestimmten, typischen Zeitraum abzubilden und diesen dann auf das Gesamtjahr zu übertragen. Digitale Fahrtenbuchvarianten sind zulässig, sofern sie nachträgliche Änderungen ausschließen. Eine simple Excel-Datei reicht also nicht.

Ein Angestellter, der einen Maserati als Dienstwagen auch privat nutzen durfte, bekam mit seinem Fahrtenbuch Ärger. Dem Finanzamt fiel auf, dass sein verwendetes Formularbuch zum Zeitpunkt der angeblichen Privatfahrten noch gar nicht im Handel erhältlich war. Damit war offenkundig, dass er die Fahrten nachträglich eingetragen hatte. Zudem war der Wagen in den genannten Zeiträumen teils in der Werkstatt gewesen, zeigen Reparaturrechnungen. Die Angaben im Fahrtenbuch konnten also nicht richtig sein. Der Angestellte musste die Privatfahrten daher pauschal mit der Ein-Prozent-Methode versteuern (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 5 K 1391/15). Da der Maserati zum Bruttolistenneupreis immerhin 116.000 Euro gekostet hatte, lag der ermittelte geldwerte Vorteil bei über 10.000 Euro im Jahr. Immerhin profitierte der Maserati-Fahrer von einer steuerlichen Spezialregel: Liegt der pauschal ermittelte geldwerte Vorteil oberhalb der tatsächlich vom Arbeitgeber getragenen Kosten, werden maximal diese tatsächlichen Kosten besteuert. Diese Regel nennt sich Kostendeckelung und findet sich in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums von 2009 (S 2177/07/10004).

Steuer-Sparmodell Leasing

Auf dieser Regel basiert auch ein spezielles Steuer-Sparmodell mit Leasing-Dienstwagen. Verbreitet war es lange Zeit unter Freiberuflern, die eine vereinfachte Buchhaltung nutzen: die Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Diese Form der Buchhaltung können Betriebe mit unter 600.000 Euro Jahresumsatz und unter 60.000 Euro Gewinn im Jahr nutzen. Das Modell funktionierte so: Die Betriebe zahlen zu Beginn des Leasings eine hohe Sonderzahlung (durchaus 30 Prozent des Autowertes), die sie sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe geltend machen können. Dafür darf die Laufzeit des Leasingvertrags allerdings maximal fünf Jahre betragen, der Anteil der betrieblichen Nutzung des Firmenwagens muss dauerhaft über zehn Prozent liegen. Die Steuerlast des Betriebs im ersten Jahr sinkt damit deutlich. In den Folgejahren ist die Steuer dafür etwas höher als ohne die Sonderzahlung, weil nur geringere Leasingraten anfallen. Betriebe mit umfassender Bilanzierung dürfen die Sonderzahlung nicht sofort voll absetzen. Sie können das Sparmodell daher nicht nutzen.


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Das Steuer-Sparmodell hat noch einen zweiten Vorteil: Nach der hohen Sonderzahlung zu Beginn, fallen in den Folgejahren wie erwähnt geringere Leasingraten an. Und damit muss auch weniger als geldwerter Vorteil für die Privatnutzung versteuert werden. Das gilt, wenn die tatsächlichen Gesamtkosten, die der Betrieb tragen muss, unter dem pauschal mit Ein-Prozent-Methode ermitteltem geldwerten Vorteil liegen. Auch hier würden dann gemäß der Kostendeckelung nur die tatsächlichen Kosten steuerlich angesetzt. Dies kann durchaus mehrere Tausend Euro Steuerersparnis bringen.

Doch die Tage dieses Modells scheinen gezählt zu sein. So berücksichtigen Finanzämter bei der Berechnung der Kostendeckelung die Sonderzahlung nicht mehr direkt zu Beginn, sondern verteilen sie auf die Laufzeit des Leasingvertrags. Damit bleibt zwar der anfängliche Steuervorteil durch den Sofortabzug bestehen. Der laufende Steuervorteil durch die niedrigere Steuer auf Privatfahrten entfällt hingegen. Erste Finanzgerichte haben diese Verfahrensweise der Finanzämter akzeptiert: Bei der Kostendeckelung handele es sich um eine Billigkeitsregelung, mit der steuerliche Härten vermieden werden sollen. Es bleibe den Finanzämtern unbenommen, die Leasing-Sonderzahlung über die Vertragslaufzeit zu verteilen. Final muss noch der Bundesfinanzhof entscheiden (VIII R 11/20 und VIII B 31/20 [vorläufig]).

Weniger Steuer bei E-Autos

Eine besondere Regelung greift auch bei E-Autos, die als Dienstwagen privat genutzt werden. Bei erstmaliger Überlassung ab Anfang 2019 wird hier seit Jahresanfang 2020 nur noch ein Viertel des Bruttolistenpreises für die Besteuerung nach Ein-Prozent-Methode (und für den Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) angesetzt. Dies gilt für Autos mit bis zu 60.000 Euro Bruttolistenpreis. Die ursprünglich bis Ende 2021 befristete Regelung ist mittlerweile bis Ende 2030 verlängert worden.

Für E-Bikes oder andere Diensträder, die Arbeitgeber ihren Angestellten überlassen, gibt es übrigens noch attraktivere Regeln. Wird das Extra zusätzlich zum normalen Lohn gewährt und geht das Eigentum am Rad nicht auf den Angestellten über, dann kann das Rad komplett steuerfrei bleiben. Worauf es dabei ankommt, können Sie hier lesen.

Mehr zum Thema: 11 Tipps, wie Sie mit Gehaltsextras steuerfrei mehr verdienen

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