Andere Gläubiger wie Lieferanten können mit deutlich mehr Geld rechnen. Warum werden die Anleger benachteiligt?
Grundsätzlich ist der Insolvenzverwalter dazu verpflichtet, alle Gläubiger gleich zu behandeln. Da die Genussrechte der Anleger aber wie bereits erwähnt sehr wahrscheinlich eigenkapitalnah sind, gelten ihre Forderungen als nachrangig gegenüber denen der anderen Gläubiger. Die Stellung der Genussrechteinhaber ist vergleichbar mit der von Gesellschaftern – also etwa Aktionären einer Aktiengesellschaft. Sie erhalten bei einem Verkauf der Vermögenswerte im Rahmen einer Übertragenden Sanierung erst dann Geld, wenn alle anderen Forderungen komplett befriedigt wurden. Andere Gläubiger – wie etwa Lieferanten – haben zudem für ihre Forderungen oftmals Sicherheiten in Form eines Eigentumsvorbehalts vereinbart. Das bedeutet, dass sie dann einen höheren Anteil bekommen, wenn in ihre Sicherungsrechte eingegriffen wird und der Verwalter die Gläubiger folglich abgelten muss.
Sollten Anleger ihre Forderungen trotzdem zur Insolvenztabelle anmelden, oder lohnt der Aufwand nicht?
Ja, Anleger sollten ihre Forderungen auf jeden Fall dann zur Insolvenztabelle anmelden, wenn sich ihr Anspruch gegebenenfalls auch aus einem Schadenersatzgrund ergibt. Denn nur dann, wenn ihre Forderungen angemeldet und vom Insolvenzverwalter geprüft wurden, können die Anleger ihre Rechte wahrnehmen und etwa beim Berichtstermin über den weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens und die Zukunft des Unternehmens entscheiden. Hinzu kommt, dass Anleger auf jeden Fall mit einem Totalverlust ihres investierten Kapitals rechnen müssen, wenn sie ihre Forderung nicht anmelden.
Wie können betroffene Gläubiger ihre Forderungen überhaupt geltend machen?
Die Anleger müssen ihre Forderung beim Insolvenzverwalter anmelden. Die Anmeldung sollte dabei innerhalb der Frist erfolgen, die das Insolvenzgericht festsetzt. Die Frist ist zumeist im Schreiben genannt, mit dem der Insolvenzverwalter die Gläubiger darüber informiert, dass sie ihre Forderung anmelden können. Die Anmeldung der Forderung kann schriftlich oder inzwischen immer öfter auch online erfolgen.
Zu ihrer Forderung sollten Anleger Kopien von Belegen hinzufügen, mit denen sie ihre Investition nachweisen können – etwa Verträge oder Kontoauszüge. Nachdem die Forderungsanmeldung beim Insolvenzverwalter eingegangen ist, wird sie von ihm in die Insolvenztabelle aufgenommen. Zudem wird geprüft, ob der Anspruch berechtigt ist.