Rechtliche Neuerungen Worauf sich deutsche Unternehmen einstellen müssen

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Änderungen 2019: Whistleblower, Datenschutz und Fachkräfte

Geschäftsgeheimnisse sollen besser geschützt werden

Um europaweit einen einheitlichen und besseren Schutz von Geschäftsgeheimnissen zu schaffen, hat die EU 2016 die sogenannte Know-how-Schutz-Richtlinie erlassen. Zu ihrer Umsetzung hat die Bundesregierung im Sommer 2018 den Gesetzentwurf zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht.

Zentrale Regelung ist, dass Geschäftsgeheimnisse nur dann gegen Dritte durchgesetzt werden können, wenn sie vom Inhaber durch „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ geschützt und geheim gehalten werden. Daher sollten Unternehmen nun schnellstmöglich ihre Maßnahmen zur Geheimhaltung ihrer vertraulichen Informationen überprüfen und sicherstellen, dass sie auch tatsächlich „angemessene Schutzmaßnahmen“ ergreifen und sie auch dokumentieren. Andernfalls besteht die Gefahr, dass vertrauliche Informationen nicht als Geheimnis anerkannt und damit auch vor Gericht nicht geschützt sind. Zudem enthält der Entwurf neue prozessuale Mittel, um Geschäftsgeheimnisse auch in Gerichtsverfahren besser vor Offenlegung zu schützen.

Das Gesetz wird voraussichtlich im Frühjahr 2019 in Kraft treten. Allerdings ist die Umsetzungsfrist der Richtlinie bereits abgelaufen, sodass schon jetzt die bestehenden deutschen Regelungen zumindest im Lichte der Richtlinie auszulegen und entsprechend von Unternehmen zu beachten sind.

Besserer Schutz von Whistleblowern

Unternehmen sollten die Bemühungen der Bundesregierung und der EU zum besseren Schutz von Whistleblowern im Blick behalten. Laut dem EU-Richtlinienentwurf zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, sollen Unternehmen ab einer bestimmten Größe ein internes Verfahren für den Umgang mit Meldungen von Hinweisgebern einführen. Die Umsetzung in deutsches Recht soll 2019 vorangetrieben werden. Unternehmen sollten rechtzeitig eine sogenannte Whistleblower-Hotline sowie interne Meldeprozesse einrichten. Entsprechend könnten Betriebsvereinbarungen zum Umgang mit Whistleblowern sinnvoll sein. Darüber hinaus sind bestehende Verträge und Compliance-Systeme zu überprüfen.

Datenschutz

Im Mai 2018 eingeführt, war die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in aller Munde. Auch 2019 wird die konkrete Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) die Unternehmen beschäftigen. Vor allem soll die E-Privacy-Verordnung eingeführt werden, mit der die DSGVO für die elektronische Kommunikation präzisiert und ergänzt werden soll. Änderungen sind vor allem in den bei Cookies, Browsereinstellung und E-Mail-Werbung zu erwarten.

Mit dem geplanten zweiten Datenschutz-Anpassungsgesetz sollen branchenspezifische Datenschutzregeln an die DSGVO angeglichen werden. Unternehmen der betroffenen Wirtschaftszweigen sollten deshalb möglichst bald prüfen, ob sich hierdurch Änderungen für ihre Datenschutzpraxis ergeben, denn Datenschutzverstöße können für Unternehmen sehr teuer werden. Nach der DSGVO drohen Bußgelder in Höhe von bis zu vier Prozent des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes. Die maximale Geldbuße beträgt bis zu 20 Millionen Euro.

Fachkräftezuwanderungsgesetz kommt

Für Unternehmen mit Fachkräftemangel wird es künftig leichter, auf geschultes Personal aus dem EU-Ausland zurückzugreifen. Geplant ist, nicht nur Akademikern, sondern auch Fachkräften mit qualifizierter Berufsausbildung den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt zu erleichtern. Hierbei soll es keine Beschränkung auf bestimmte (Engpass-)Berufe mehr geben. Voraussetzung ist vor allem, dass die Fachkraft über deutsche Sprachkenntnisse verfügt, die der angestrebten Tätigkeit entsprechen. Zudem muss die Fachkraft ihren Lebensunterhalt während der Suche eigenständig sichern können. Weiterhin soll die sogenannte Vorrangprüfung abgeschafft werden, bei der zuerst geprüft wird, ob es in Deutschland oder in der EU geeignete Bewerber für eine offene Stelle gibt.

Grundsteuerreform

Die Grundsteuer, die aktuell beim Bundesverfassungsgericht auf dem Prüfstand steht, soll bis Ende 2019 reformiert werden. Dies betrifft sowohl Unternehmer als auch Privatpersonen. Dabei steht noch nicht fest, wie zukünftig die Grundsteuer berechnet wird. Finanzminister Olaf Scholz hat dazu zwei Modelle vorgeschlagen. Dabei handelt es sich zum einen um eine wertabhängige und zum anderen eine wertunabhängige Betrachtung der Grundstücke, die zur Ermittlung der Einheitswerte genutzt werden sollen. Dabei soll es zu keiner Erhöhung, sondern lediglich zu einer gerechteren Verteilung der Grundsteuer kommen. Des Weiteren ist die Einführung einer sogenannten Grundsteuer C vorgesehen, wodurch ungenutztes Bauland stärker besteuert werden soll. So sollen Spekulationen mit brach liegendem Bauland eingedämmt und Grundstückseigentümer zum Bauen animiert werden.

„Sanktionsrecht für Unternehmen“ und Regeln für interne Ermittlungen

Schon in ihrem Koalitionsvertrag hatten sich CDU, CSU und SPD auf die Einführung eines Sanktionsrechts für Unternehmen geeinigt. Zukünftig soll es nicht mehr im Ermessen der zuständigen Behörde stehen, ob sie einen Regelverstoß eines Unternehmens ahndet oder nicht. Zudem sollen bestehende Sanktionsmöglichkeiten verschärft werden. So soll sich die Höhe der Geldbuße künftig nach der Wirtschaftskraft des Unternehmens richten. Die Sanktionsgrenze soll für Unternehmen mit mehr als 100 Millionen Euro Umsatz von derzeit höchstens zehn Millionen Euro auf höchstens zehn Prozent des Jahresumsatzes steigen. Die verhängten Sanktionen sollen zudem öffentlich bekannt gemacht werden („naming and shaming“). Ferner sollen gesetzliche Vorgaben für interne Ermittlungen in Unternehmen sowie Anreize für die Unternehmen zur Kooperation mit den Ermittlungsbehörden geschaffen werden. Wie die geplanten Neuregelungen im Detail aussehen, ist derzeit noch nicht klar. Mit einem Gesetzentwurf – möglicherweise auch zunächst beschränkt auf interne Ermittlungen – wird Anfang 2019 gerechnet.

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