Rechtliche Neuerungen Worauf sich deutsche Unternehmen einstellen müssen

Neue Regeln und Gesetze für Unternehmen 2019 Quelle: imago images

2019 müssen sich Unternehmen auf zahlreiche rechtliche Änderungen einstellen. Ein Überblick der Wirtschaftskanzlei Hogan Lovells zu wichtigen Rechtsthemen, die die Wirtschaft im Blick behalten sollte.

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Die Brückenteilzeit kommt

Ab 1. Januar 2019 erhalten Arbeitnehmer einen neuen Rechtsanspruch auf befristete Teilzeit. Die sogenannte Brückenteilzeit gilt in Betrieben mit mehr als 45 Beschäftigten. Sie soll es Arbeitnehmern ohne Angabe besonderer Gründe ermöglichen, ihre Arbeitszeit vorübergehend zu verkürzen und sich so besser an veränderte Lebensumstände anpassen zu können. Der Zeitraum dafür muss mindestens ein Jahr und darf höchstens fünf Jahre betragen.

Unternehmen mit mehr als 200 Beschäftigten dürfen den Wunsch nach befristeter Teilzeit nur ablehnen, wenn betriebliche Gründe dagegen sprechen. Für Unternehmen mit 46 bis 200 Beschäftigten kann der Arbeitgeber den Antrag eines Arbeitnehmers dann ablehnen, wenn bereits ein Arbeitnehmer pro 15 Beschäftigte im Unternehmen das Brückenteilzeit-Modell nutzt. Wie eine Auswahl getroffen werden soll, wenn die Zahl der Anträge die Anzahl der Anspruchsberechtigten übersteigt, bleibt unklar. Durch diese und andere ungeklärte Fragen bringt der neue Rechtsanspruch Rechtsunsicherheit für Unternehmen mit sich. Zudem müssen sich Firmen auf einen erheblichen Verwaltungsaufwand einstellen.

Verschärfung der Grunderwerbsteuer bei Share Deals

Nach bisheriger Rechtslage löst der Erwerb der Beteiligung an einer Gesellschaft mit Grundbesitz regelmäßig nur dann Grunderwerbsteuer aus, wenn der Erwerber durch den Erwerb eine Quote von mindestens 95 Prozent an der Gesellschaft erhält. Dies gilt selbst dann, wenn der Erwerber an den übrigen Anteilen über eine Zwischengesellschaft beteiligt ist (der sogenannte RETT-Blocker).

Auf der Finanzministerkonferenz im Juni 2018 wurde jedoch beschlossen, die Besteuerung von Share Deals, bei denen diese steuerliche Besonderheit genutzt wurde, zu verschärfen. Dies sieht auch der Koalitionsvertrag vor. Es ist daher mit einer erheblichen Einschränkung dieser Möglichkeit zu rechnen, mit der vermeintlich mehr Steuergerechtigkeit geschaffen werden soll. Wie diese Änderungen konkret aussehen, war zunächst offen. Daher sind bei der grunderwerbsteuerlichen Beratung von Transaktionen im Wege des Share Deals vertiefte Kenntnisse geboten.

Das dritte Geschlecht wird amtlich

Nachdem das Bundesverfassungsgerichts im Oktober 2017 entschieden hat, dass neben dem männlichen und dem weiblichen noch ein drittes Geschlecht in der Rechtsordnung existiert, haben Intersexuelle ab dem 1. Januar 2019 die Möglichkeit, sich im Personenstandregister mit „divers„ eintragen zulassen. Diese Neuregelung wird sich auch auf die arbeitsrechtliche Praxis von Unternehmen auswirken und einiges an Arbeit und Herausforderungen mit sich bringen. Beispielsweise müssen Arbeitgeber ihre Bewerbungsformulare, Personalbögen und Stellenanzeigen anpassen. Arbeitgeber sollten unbedingt darauf achten, die übliche Formulierung des Jobtitels mit der Ergänzung „(m/w)“ durch „(m/w/d)“ zu ersetzen, andernfalls könnte dies eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lassen. Im schlimmsten Falle drohen Unternehmen Schadensersatz- oder Entschädigungsklagen. Konsequent zu Ende gedacht, müssen Unternehmen unter bestimmten Umständen auch ihre geschlechtsspezifischen Kleiderordnungen überdenken oder sogar ihre sanitären Einrichtungen anpassen.

Das ändert sich 2019 für Verbraucher
Umweltschützer demonstrieren vor Beginn der mündlichen Verhandlung über Diesel-Fahrverbote vor dem Verwaltungsgericht für Fahrverbote. Quelle: dpa
Getränkeregal Quelle: imago images
Tan-Liste und Kontoauszug Quelle: imago images
100 und 200 Euro Geldscheine Quelle: REUTERS
Junge Business-Frau sitzt auf Stufen und telefoniert Quelle: imago images
Auf einem Vordruck für die Steuererklärung liegt am vor dem Aktenordner mit dem Aufdruck «Finanzamt» ein Stift und eine Brille. Quelle: dpa

Gesetzesänderungen in der Sozialversicherung

Mit Blick auf die Sozialversicherung müssen sich Unternehmen von 2019 an vor allem auf drei Gesetzesänderungen einstellen:

- Bei der gesetzlichen Krankenversicherung wird der kassenindividuelle Zusatzbeitrag, der bisher vom Arbeitnehmer allein getragen wurde, ab dem 1. Januar 2019 wieder paritätisch, das heißt zur Hälfte vom Arbeitgeber getragen.
- Unternehmen werden auch bei der Pflegeversicherung zusätzlich belastet. Der Beitrag für die Pflegeversicherung, der je zur Hälfte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern finanziert wird, steigt zum 1. Januar 2019 um 0,5 Prozentpunkte auf dann 3,05 Prozent. Arbeitgeber werden also um 0,25 Prozentpunkte mehr belastet.
- Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sinken hingegen von 3,0 auf 2,5 Prozent. Da auch diese Beiträge zur Hälfte von Arbeitgebern und Beschäftigten getragen werden, werden Unternehmen hier um 0,25 Prozentpunkte entlastet.

Höherer Mindestlohn

Unternehmen, die im Niedriglohnsektor aktiv sind, müssen beachten, dass der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2019 von 8,84 Euro auf 9,19 Euro steigt.

Änderungen 2019: Whistleblower, Datenschutz und Fachkräfte

Geschäftsgeheimnisse sollen besser geschützt werden

Um europaweit einen einheitlichen und besseren Schutz von Geschäftsgeheimnissen zu schaffen, hat die EU 2016 die sogenannte Know-how-Schutz-Richtlinie erlassen. Zu ihrer Umsetzung hat die Bundesregierung im Sommer 2018 den Gesetzentwurf zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht.

Zentrale Regelung ist, dass Geschäftsgeheimnisse nur dann gegen Dritte durchgesetzt werden können, wenn sie vom Inhaber durch „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ geschützt und geheim gehalten werden. Daher sollten Unternehmen nun schnellstmöglich ihre Maßnahmen zur Geheimhaltung ihrer vertraulichen Informationen überprüfen und sicherstellen, dass sie auch tatsächlich „angemessene Schutzmaßnahmen“ ergreifen und sie auch dokumentieren. Andernfalls besteht die Gefahr, dass vertrauliche Informationen nicht als Geheimnis anerkannt und damit auch vor Gericht nicht geschützt sind. Zudem enthält der Entwurf neue prozessuale Mittel, um Geschäftsgeheimnisse auch in Gerichtsverfahren besser vor Offenlegung zu schützen.

Das Gesetz wird voraussichtlich im Frühjahr 2019 in Kraft treten. Allerdings ist die Umsetzungsfrist der Richtlinie bereits abgelaufen, sodass schon jetzt die bestehenden deutschen Regelungen zumindest im Lichte der Richtlinie auszulegen und entsprechend von Unternehmen zu beachten sind.

Besserer Schutz von Whistleblowern

Unternehmen sollten die Bemühungen der Bundesregierung und der EU zum besseren Schutz von Whistleblowern im Blick behalten. Laut dem EU-Richtlinienentwurf zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, sollen Unternehmen ab einer bestimmten Größe ein internes Verfahren für den Umgang mit Meldungen von Hinweisgebern einführen. Die Umsetzung in deutsches Recht soll 2019 vorangetrieben werden. Unternehmen sollten rechtzeitig eine sogenannte Whistleblower-Hotline sowie interne Meldeprozesse einrichten. Entsprechend könnten Betriebsvereinbarungen zum Umgang mit Whistleblowern sinnvoll sein. Darüber hinaus sind bestehende Verträge und Compliance-Systeme zu überprüfen.

Datenschutz

Im Mai 2018 eingeführt, war die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in aller Munde. Auch 2019 wird die konkrete Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) die Unternehmen beschäftigen. Vor allem soll die E-Privacy-Verordnung eingeführt werden, mit der die DSGVO für die elektronische Kommunikation präzisiert und ergänzt werden soll. Änderungen sind vor allem in den bei Cookies, Browsereinstellung und E-Mail-Werbung zu erwarten.

Mit dem geplanten zweiten Datenschutz-Anpassungsgesetz sollen branchenspezifische Datenschutzregeln an die DSGVO angeglichen werden. Unternehmen der betroffenen Wirtschaftszweigen sollten deshalb möglichst bald prüfen, ob sich hierdurch Änderungen für ihre Datenschutzpraxis ergeben, denn Datenschutzverstöße können für Unternehmen sehr teuer werden. Nach der DSGVO drohen Bußgelder in Höhe von bis zu vier Prozent des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes. Die maximale Geldbuße beträgt bis zu 20 Millionen Euro.

Fachkräftezuwanderungsgesetz kommt

Für Unternehmen mit Fachkräftemangel wird es künftig leichter, auf geschultes Personal aus dem EU-Ausland zurückzugreifen. Geplant ist, nicht nur Akademikern, sondern auch Fachkräften mit qualifizierter Berufsausbildung den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt zu erleichtern. Hierbei soll es keine Beschränkung auf bestimmte (Engpass-)Berufe mehr geben. Voraussetzung ist vor allem, dass die Fachkraft über deutsche Sprachkenntnisse verfügt, die der angestrebten Tätigkeit entsprechen. Zudem muss die Fachkraft ihren Lebensunterhalt während der Suche eigenständig sichern können. Weiterhin soll die sogenannte Vorrangprüfung abgeschafft werden, bei der zuerst geprüft wird, ob es in Deutschland oder in der EU geeignete Bewerber für eine offene Stelle gibt.

Grundsteuerreform

Die Grundsteuer, die aktuell beim Bundesverfassungsgericht auf dem Prüfstand steht, soll bis Ende 2019 reformiert werden. Dies betrifft sowohl Unternehmer als auch Privatpersonen. Dabei steht noch nicht fest, wie zukünftig die Grundsteuer berechnet wird. Finanzminister Olaf Scholz hat dazu zwei Modelle vorgeschlagen. Dabei handelt es sich zum einen um eine wertabhängige und zum anderen eine wertunabhängige Betrachtung der Grundstücke, die zur Ermittlung der Einheitswerte genutzt werden sollen. Dabei soll es zu keiner Erhöhung, sondern lediglich zu einer gerechteren Verteilung der Grundsteuer kommen. Des Weiteren ist die Einführung einer sogenannten Grundsteuer C vorgesehen, wodurch ungenutztes Bauland stärker besteuert werden soll. So sollen Spekulationen mit brach liegendem Bauland eingedämmt und Grundstückseigentümer zum Bauen animiert werden.

„Sanktionsrecht für Unternehmen“ und Regeln für interne Ermittlungen

Schon in ihrem Koalitionsvertrag hatten sich CDU, CSU und SPD auf die Einführung eines Sanktionsrechts für Unternehmen geeinigt. Zukünftig soll es nicht mehr im Ermessen der zuständigen Behörde stehen, ob sie einen Regelverstoß eines Unternehmens ahndet oder nicht. Zudem sollen bestehende Sanktionsmöglichkeiten verschärft werden. So soll sich die Höhe der Geldbuße künftig nach der Wirtschaftskraft des Unternehmens richten. Die Sanktionsgrenze soll für Unternehmen mit mehr als 100 Millionen Euro Umsatz von derzeit höchstens zehn Millionen Euro auf höchstens zehn Prozent des Jahresumsatzes steigen. Die verhängten Sanktionen sollen zudem öffentlich bekannt gemacht werden („naming and shaming“). Ferner sollen gesetzliche Vorgaben für interne Ermittlungen in Unternehmen sowie Anreize für die Unternehmen zur Kooperation mit den Ermittlungsbehörden geschaffen werden. Wie die geplanten Neuregelungen im Detail aussehen, ist derzeit noch nicht klar. Mit einem Gesetzentwurf – möglicherweise auch zunächst beschränkt auf interne Ermittlungen – wird Anfang 2019 gerechnet.

Änderungen 2019: Musterfeststellungsklage, Produkthaftung, Kartellrecht

Entwicklungen bei Musterfeststellungsklage und EU-Verbandsklage beobachten

Mit der Einführung der Musterfeststellungsklage zum 1. November 2018 gibt es nun auch in Deutschland eine Art kollektives Verfahren: Verbraucher können ihre Ansprüche im Zusammenhang mit einer von einem Verband geführten Klage anmelden und sind an das so genannte Musterfeststellungsurteil gebunden. Auch nach Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlagen der Musterfeststellungsklage sind zahlreiche Fragen hinsichtlich der Ausgestaltung des Verfahrens noch nicht vollends geklärt. Wir rechnen in 2019 mit wichtigen verfahrensrechtlichen Entscheidungen, die Unternehmen im Blick behalten sollten.

Darüber hinaus nimmt das Thema kollektiver Rechtsschutz auch auf EU-Ebene wieder Fahrt auf. Bereits im April 2018 hatte die Europäische Kommission den Vorschlag einer Richtlinie für Verbandsklagen im kollektiven Verbraucherinteresse vorgelegt. Diese EU-Verbandsklage soll es qualifizierten Verbraucherorganisationen in der gesamten EU ermöglichen, Kollektivinteressen durch Klagen auf Unterlassung sowie auf Schadensersatz – also nicht nur auf Feststellung – zu erheben. Der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments hat Anfang Dezember noch zahlreiche Änderungen vorgeschlagen. Wegen der im Mai 2019 anstehenden Europawahl kann es bei diesem Projekt unter Umständen eine Zäsur geben.

Die weitreichende sachliche Anwendbarkeit beider Instrumente kann Unternehmen fast aller Industrien betreffen, sodass es hier gilt, auf dem Laufenden zu bleiben.

Leitlinien zur Produkthaftung erwartet

Die Europäische Kommission hat in ihrem jüngsten Bericht zur Anwendung der Produkthaftungsrichtlinie die Herausforderungen durch neue Technologien wie etwa durch zunehmend vernetzte, digitale, autonome und intelligente Produkte thematisiert. Um das Produkthaftungsrecht fit für die Zukunft zu machen, sollen einige Konzepte der Richtlinie wie Produkt, Fehler, Schaden, Hersteller und der Beweislastregelung klarer gefasst, der Grundsatz der verschuldensunabhängigen Haftung soll aber nicht verändert werden.

Eine von der Kommission einberufene Sachverständigengruppe untersucht die aufgeworfenen Fragen näher und soll Vorschläge zu Änderungen bzw. Klarstellungen machen. Diese sollen dann als Basis für die Erstellung von Leitlinien zur Interpretation der aktuellen Produkthaftungsrichtlinie dienen, die die Europäische Kommission Mitte 2019 veröffentlichen will. Die Leitlinien sind zwar grundsätzlich unverbindlich, können in der Praxis aber Einfluss auf Auslegung von europäischem Recht haben. Zudem will die Kommission einen Bericht zum Haftungs- und Sicherheitsrahmen für die Künstliche Intelligenz, das Internet der Dinge und die Robotik veröffentlichen.
Für Unternehmen sind die Leitlinien der Kommission gleichermaßen wichtig, da sie sowohl wichtige Impulse für Fragen der Produkthaftung im Bereich der neuen Technologien liefern als auch für die Hersteller „traditioneller Produkte“ wichtige Klarstellungen enthalten.

Kartellrecht in digitalen Märkten gewinnt weiter an Bedeutung

Digitale Märkte werden 2019 noch stärker in den Fokus von Bundeskartellamt und, ebenfalls in kartellrechtlicher Hinsicht, der Europäischen Kommission rücken. Die rasant fortschreitende Digitalisierung und der wachsende Onlinehandel führen dazu, dass die kartellrechtlichen Risiken digitaler Geschäftsmodelle weiter zunehmen. Dabei werden insbesondere der Umgang mit Big Data, der Einsatz von Preisalgorithmen sowie die Nutzung digitaler Plattformlösungen und der Blockchain auch 2019 im Zentrum stehen. Die laufenden Verfahren zeigen, dass Unternehmen ihre kartellrechtliche Compliance mit Blick auf ihr Verhalten in den digitalen Märkten überprüfen und Digital Antitrust unter Einbeziehung ihrer IT-Mitarbeiter und IT-Dienstleister als wesentlichen Baustein kartellrechtlicher Compliance in ihre Compliance Management Systeme integrieren sollten.

Stärkung der Aktionärsrechte

Bis zum 10. Juni 2019 hat der deutsche Gesetzgeber die auf europäischer Ebene beschlossene Reform der Rechte von Aktionären umzusetzen.

Inhaltlich zielen die gesetzlichen Neuregelungen auf eine Verbesserung der Mitwirkung der Aktionäre bei börsennotierten Gesellschaften. Weiter soll die grenzüberschreitende Information und die Ausübung von Aktionärsrechten erleichtert werden. Den Aktionären werden Mitspracherechte bei der Vergütung der Unternehmensleitung (say-on-pay) und bei Geschäften mit der Gesellschaft nahestehenden Personen oder Unternehmen eingeräumt (related-party-transactions). Weiter soll eine bessere Identifikation und Information von Aktionären (know-your-shareholder) sowie die Transparenz bei institutionellen Anlegern, Vermögensverwaltern und Stimmrechtsberatern sichergestellt werden.

Die Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht wird für börsennotierte Gesellschaften insbesondere mit neuen Dokumentations- und Informationspflichten einhergehen. Zudem ist die verpflichtende Einbeziehung der Hauptversammlung in der Vergütung der Unternehmensleitung ein Novum im deutschen Aktienrecht.

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