
Diesmal ist es anders: Nicht die Steuersünder stehen im Fokus der Öffentlichkeit, sondern die Beamten der Steuerfahndung selbst. Im Fall der drei deutschen Steuerfahnder, gegen die im Nachbarland Haftbefehle erlassen wurden, steht der Vorwurf im Raum, sie hätten ihre Befugnisse überschritten und sich der Wirtschaftsspionage schuldig gemacht.
Angeblich haben die Fahnder beim Ankauf von illegal erworbenen Daten über deutsche Steuerhinterzieher in der Schweiz von ihrem Lieferanten weitere Beweise gefordert. Somit haben sie ihm einen Auftrag zur Wirtschaftsspionage erteilt.
Daraus ergibt sich eine Pattsituation: In der Schweiz steht der Verrat des Bankgeheimnisses unter Strafe. Hierzulande sei hingegen, so Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble, Beihilfe zur Steuerhinterziehung eine Straftat. Von deutscher Seite besteht dieser Verdacht gegen Schweizer Banken.
Bewegung im Prozess
Wann Steuerstraftaten verjähren
Steuerstraftaten verjähren grundsätzlich nach fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Beendigung der Tat, also in der Regel mit Ergehen des betreffenden Steuerbescheides. Danach kann der Steuersünder nicht mehr bestraft werden, auch wenn die Tat entdeckt wird.
Als Folge aus der Liechtenstein-Steueraffäre haben die Politiker mit dem Jahressteuergesetz 2009 die strafrechtliche Verjährungsfrist für besonders schwere Fälle von Steuerhinterziehung bereits von 5 Jahren auf 10 Jahre verlängert.
Mit der Steuernachzahlung ist jedoch anders. Bei der Steuerfestsetzung geht es um die Frage, wie lange das Finanzamt noch Steuernachzahlungen fordern kann. Die Festsetzungsverjährung beträgt bei einer Steuerhinterziehung zehn Jahre. Die Festsetzungsverjährung ist unabhängig von der Strafverfolgungsverjährung. Das bedeutet, dass Steuern gegebenenfalls auch ohne strafrechtliche Verfolgung noch nachgezahlt werden müssen.
Wirtschaftsspionage ist in der Schweiz ebenso wie in Deutschland ein strafbares Delikt. Liegt ein begründeter Tatverdacht nach Schweizer Recht vor, muss der zuständige Staatsanwalt auch Anzeige erheben und wird nötigenfalls einen Haftbefehl bei einem Richter erwirken. Bereits knapp zwei Wochen zuvor hatte die Schweiz in der Angelegenheit ein Rechtshilfegesuch an die deutschen Behörden gestellt, wie das Bundesjustizministerium bestätigte.
Das Vorgehen der Schweizer Behörden ist insofern nicht ungewöhnlich. Aber offenbar blieb das Gesuch bislang unbeantwortet. Mit dem Haftbefehl gegen deutsche Steuerbeamte macht die Schweiz nun ihre Rechtsauffassung deutlich und bringt Bewegung in den Prozess – und in die Verhandlungen um das bilaterale Steuerabkommen, dass die Opposition in Deutschland bislang verhindert.