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Anteil am Erbe

Was Erben wissen sollten
Alleinerbe Der Alleinerbe erbt als einzige Person. Er tritt rechtlich „in die Fußstapfen des Verstorbenen“ und übernimmt dessen gesamte Rechte, aber auch Pflichten. Quelle: dpa
Gesetzliche Erbfolge Die gesetzliche Erbfolge greift immer dann, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt. Danach wird der Nachlass zwischen dem Ehepartner und den Verwandten des Verstorbenen aufgeteilt, wobei Kinder und Enkel des Erblassers Vorrang vor Eltern, Großeltern oder anderen Angehörigen genießen. Quelle: REUTERS
Annahme der ErbschaftWer in Deutschland erben will, muss dafür in der Regel nichts tun. Vor allem braucht er die Annahme des Erbes nicht zu erklären. Dieses Phänomen heißt im Juristen-Deutsch “Von-Selbst-Erwerb.“ Quelle: AP
Ausschlagung der Erbschaft Wer nicht erben will, kann (und muss) die Erbschaft innerhalb einer Frist von sechs Wochen ausgeschlagen. Die Zeit läuft ab dem Moment, in dem der Betreffende von der Erbschaft und deren Gründen erfahren hat. Nach Ablauf der Frist ist eine Ausschlagung in der Regel nicht mehr möglich. Lediglich in Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit, die Annahme der Erbschaft anzufechten. Quelle: REUTERS
EhegattentestamentVerheiratete und eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Eine weit verbreitete Form ist dabei das sogenannte Berliner Testament. Dabei setzen sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen Vollerben ein. Erst wenn beide Partner verstorben sind, werden auch die Kinder bedacht. Sie werden zu Schlusserben, also zu Erben des länger lebenden Ehegatten ernannt. Quelle: dpa
Pflichtteil Ein Erblasser kann bestimmte Personen von der Erbfolge ausschließen, aber nicht immer verhindern, dass diese Personen etwas aus seinem Nachlass erhalten. Grund: Der sogenannte Pflichtteil garantiert den nächsten Angehörigen des Erblassers also eine Mindestteilhabe an seinem Nachlass. Quelle: dpa
EnterbungHat er Erblasser einen oder mehrere gesetzliche Erben von der Erbfolge ausgeschlossen oder sie bei der Verteilung des Nachlasses nicht erwähnt, spricht man von Enterbung. Handelt es sich bei den fraglichen Personen um enge Angehörige, können sie oft zumindest seinen Pflichtteil verlangen. Quelle: obs

Auch Anette Frey*, 55, aus Kaiserslautern, kam so an ihr Geld. Als ihre Tante im September 2011 starb, rechnete sie nicht damit, etwas zu erben. Laut Testament sollte ein Ehepaar, das die alte Dame zeitweise gepflegt hatte, das Erbe antreten. Als Frey kurz nach der Testamentseröffnung erfuhr, wie der letzte Wille ihrer Tante zustande gekommen war, wurde sie jedoch misstrauisch. Ihr 2010 verstorbener Onkel – der Ehemann der Tante – hatte 2008 das Testament aufsetzen lassen. Seine Frau war seinerzeit aber bereits pflegebedürftig und lag im Wachkoma. Aus Sorge, sie bliebe unversorgt, falls er sterbe, hatte der Onkel das Ehepaar als Erben eingesetzt. Er hoffte, dass es sich um die gebrechliche Dame kümmern würde. Die Zustimmung der Frau zum Testament wurde beim Notartermin lediglich anhand des Blinzelns ihrer Augen abgelesen, obwohl sie gar nicht in der Lage war, sich so zu verständigen.

Zunächst versuchte sich die Nichte der Verstorbenen mit den durch das umstrittene Testament eingesetzten Erben zu einigen. Die früheren Pflegekräfte beharrten jedoch auf ihrem Anspruch. Schließlich ließ die geprellte Erbin das Testament durch ihren Anwalt anfechten. Es ging um geschätzte 330.000 bis 410.000 Euro. Da sie aber die Prozesskosten von bis zu 75.000 Euro scheute, falls sie vor Gericht verlieren sollte, schaltete sie den Prozessfinanzierer Foris ein. Nachdem ein Arzt den schlechten Gesundheitszustand der Tante bestätigte, fügten sich die Erben im Januar dieses Jahres in das Anerkenntnisurteil des Gerichts zugunsten der Nichte. Foris übernahm die Prozesskosten und bekam im Gegenzug 30 Prozent des Erbes.

Es geht auch günstiger als bei einem Prozessfinanzierer. Mediatoren und kommunale Schiedsämter helfen schon für deutlich weniger Geld – ganz ohne Prozess. Mediatoren sind derzeit gefragt, weil Rechtsschutzversicherer ihre Kunden zu außergerichtlichen Einigungen drängen, um Kosten zu vermeiden. Zudem schreibt das 2012 eingeführte Mediationsgesetz Klägern vor, in ihrer Klageschrift anzugeben, warum eine außergerichtliche Einigung nicht möglich war oder gescheitert ist. Die Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten einer Mediation – allerdings mit Einschränkungen. Die meisten Anbieter deckeln die Gesamtkosten: Allrecht, Arag, DMB, HDI und WGV beispielsweise bei 1500 Euro.

Wie sich Anwalts- und Gerichtskosten steuerlich absetzen lassen

Sachlichkeit durch Mediator

Anders als Richter kümmern sich Mediatoren auch um das gekränkte Ego von Streitparteien. „Oft schalten die Beteiligten auf stur, weil sich der Konflikt zu einer privaten Fehde entwickelt hat“, sagt Mediator Frank Schmidt aus Nürnberg. Ein Mediator helfe den Kontrahenten, wieder sachlich miteinander umzugehen.

Geht es um Zoff in der Nachbarschaft, sind kommunale Schiedsämter die richtige Adresse. „Als Nichtjuristen schalten wir den gesunden Menschenverstand ein, um Konflikte zu lösen“, sagt Barbara Materne-Blunk, ehrenamtliche Schiedsfrau in Düsseldorf. Materne moderiert das Gespräch und macht Lösungsvorschläge. Die Streitparteien müssen selbst einen Kompromiss finden, es gibt keine Verlierer.

Selbst wenn der Rechtsschutzversicherer zahlt, am Ende bleibt oft ein Betrag übrig, den die Streitparteien selbst tragen müssen. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie diese Kosten steuerlich geltend machen.

Unter Umständen als Werbungskosten absetzbar

Sind die Prozess- oder Mediationskosten mit einer Einkunftsart verknüpft, beispielsweise Mieteinnahmen, sind sie als Werbungskosten absetzbar. Gibt es keinen Bezug zu Einkünften, lassen sich die Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen. „Mediation oder Prozess müssen dann allerdings unvermeidbar gewesen sein“, sagt Steuerberater Oliver Braun bei Ecovis in Grafing bei München. Die Beweislast liege beim Steuerzahler.

2011 versuchte das Bundesfinanzministerium (BMF) ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zu kippen. Der BFH hatte entschieden, dass Kosten für einen Zivilprozess als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind, solange die Klage Aussicht auf Erfolg hatte (VI R 42/10). Das BMF wies die Finanzämter an, das Urteil nicht anzuwenden. In diesem Jahr entschied jedoch das Finanzgericht Düsseldorf, dass die Kosten für eine Scheidung abzugsfähig sind, soweit sie die Trennung und den Ausgleich von Rentenansprüchen betreffen (10 K 2392 12 E).

Hartnäckigkeit zahlt sich aus, egal, ob das Finanzamt oder der Rechtsschutzversicherer zahlen soll.

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