
Wendemanöver
Eine Münchnerin stellte ihren BMW zunächst direkt am Eingang eines Supermarktes ab. Nachdem sie merkte, dass das Fahrzeug zu nah am Gebäude stand, wendete sie das Auto. Beim Wendemanöver öffneten sich die Automatiktüren des Supermarkts und zerbeulten den Kotflügel des BMW. Für den Schaden gab es kein Geld, denn der Platz direkt neben dem Seiteneingang sei keine Parkfläche (Amtsgericht München, 281 C 16247/09).
Vortritt
Der Eingang einer Bank war durch zwei hintereinander liegende Automatiktüren gesichert. Eine Kundin wollte die Filiale verlassen. Statt zügig hinauszugehen, ließ sie zunächst einen anderen Kunden hinein. Beim Passieren der äußeren Schranke wurde die Kundin von der sich schließenden Tür am Arm getroffen. Schadensersatz und Schmerzensgeld gab es nicht. Die Richter stellten fest, die Kundin habe nach der Verzögerung nicht „blindlings“ hinausgehen dürfen (Landgericht Nürnberg-Fürth, 12 O 2095/11).
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Sturz
Eine seh- und gehbehinderte Frau wollte in die U-Bahn steigen. Als sie die Hand zum Einsteigen in die noch offene Bahntür gehalten hatte, schloss sich die Tür. Sobald die Dame ihre eingeklemmte Hand herausziehen wollte, öffnete sich die Tür wieder. Die Bahnkundin stürzte und verletzte sich. Schadensersatz bekam sie jedoch nicht. Die behinderte Frau, so das Gericht, hätte fremde Hilfe in Anspruch nehmen sollen (Amtsgericht Düsseldorf, 41 C 373/10).