Reform der Erbschaftssteuer Was Unternehmen und Erben jetzt droht

Das Verfassungsgericht überprüft ab heute die Erbschaftsteuer, eine Reform dürfte folgen. Die einen wünschen sich mehr Steuereinnahmen, die anderen sorgen sich um das Überleben ihrer Firma. Es geht aber auch um eine Grundsatzfrage unserer Marktwirtschaft: Was ist wichtiger, Gerechtigkeit oder Wachstum?

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Immer wieder Ärger mit der Erbschaftsteuer: Erst forderte Karlsruhe eine Reform, jetzt steht das reformierte Gesetz unter Verdacht, verfassungswidrig zu sein. Quelle: dpa

Der Baum spielt in dieser Geschichte eine zentrale Rolle. Als Symbol, aber auch als reale Gefahr. „Ich stelle mir oft die Frage, was passiert, wenn ich auf dem Heimweg von der Firma am Baum lande“, sagt Reinhold von Eben-Worlée. Das ist sein Horrorszenario: Ihn rafft es plötzlich dahin, Tochter Henrietta und ihre beiden Schwestern stehen alleine da, mit Papas Firma. Bald klingelt das Finanzamt: Erbschaftsteuer bitte. Doch das Erbe besteht nur aus Maschinen, Lastwagen, Büroeinrichtung. Um bezahlen zu können, müssen die Schwestern verkaufen, ein Investor steigt ein und zerschlägt die Firma. Steuer drauf, Unternehmen tot.

So sorgt sich von Eben-Worlée, und so tun es viele mittelständische Unternehmen in diesen Tagen. „Immer wenn ich in letzter Zeit mit anderen Unternehmern rede, kommt das Gespräch irgendwann auf die Erbschaftsteuer.“ Von Eben-Worlée ist Inhaber der E.H. Worlée GmbH, eines Hamburger Familienbetriebs seit 1851. Das Unternehmen (gut 500 Mitarbeiter, 250 Millionen Euro Umsatz) stellt in Fabriken in Lauenburg und Lübeck Lackrohstoffe her. Am Hamburger Stammsitz werden Lebensmittel für die industrielle Verarbeitung aufbereitet, an diesem Tag sind es Pilze, die man in der gesamten Firma riecht. Shitake-Krümel rauschen über das Rüttelband, während die Steinpilzkrumen schon beim Magnetsortierer angekommen sind.

Neue Erbschaftsteuer: Wie Sie Ihr Vermögen schützen.

So läuft das hier seit fünf Generationen, und wenn es nach dem jetzigen Inhaber geht, darf es ruhig noch fünf Generationen weitergehen. Das Unternehmen hat zwei Weltkriege, Sturmfluten und Währungskrisen überlebt. Doch von Eben-Worlée sagt: „Ob es auch in der nächsten Generation noch so läuft, hängt leider nicht nur von unserem unternehmerischen Geschick ab, sondern auch von Karlsruhe.“

Am Dienstag berät dort das Bundesverfassungsgericht über die Frage, vor der sich Deutschlands Mittelstand mehr fürchtet als vor Euro-Krise und Deflation: Sind die Ausnahmen für Unternehmen von der Erbschaftsteuer verfassungswidrig? Diese Frage hat der Bundesfinanzhof vorgelegt, und allein aus der harschen Stellungnahme der Finanzrichter schließen manche Beobachter, dass die obersten Richter die aktuelle Gesetzgebung verwerfen. Das allein wäre aus Sicht der Unternehmen gar nicht so schlimm, vielleicht würden ein paar kosmetische Änderungen im Jahressteuergesetz genügen, um das Werk verfassungsfest zu machen. Doch die Erfahrung zeigt: Wenn erst einmal diskutiert wird, geht es schnell um Grundsätzliches.

Bei der Erbschaftsteuer konkurrieren zwei zentrale, aber gegensätzliche Ziele. Auf der einen Seite fördert die aktuelle Rechtslage den Betriebsübergang in der Familie. So bleibt Platz für Investitionen, die Arbeitsplätze müssen zudem garantiert werden. Die Verteidiger des geltenden Rechts wollen diesen Schutz unbedingt erhalten. Ihnen gegenüber steht die große Vokabel „Gerechtigkeit“: Unternehmer bilden nicht nur den produktivsten, sondern auch den vermögendsten Teil der Bevölkerung. Wer sie schont, zementiert Ungleichheit. So mahnt der stellvertretende SPD-Vorsitzende Ralf Stegner: „Wir besteuern Arbeit stärker als Kapital und Vermögen. Das ist leistungsfeindlich und ungerecht.“

Was in keinem Testament fehlen darf
HandschriftWer sein Testament selber erstellen will, muss das handschriftlich machen. Denn ein maschinell geschriebenes Exemplar ist nicht gültig und wird von den Gerichten nicht anerkannt. Der Verfasser muss anhand der Handschrift identifizierbar sein. Viele machen den Fehler, und benutzen einfach maschinelle Vordrucke aus dem Internet. Alternativ kann einem ein Notar das Testament als Urkunde erstellen. Auch die muss aber handschriftlich unterschrieben werden. Außerdem sollte das Testament mit einer eindeutigen Überschrift versehen werden, damit es nicht verwechselt wird. Die genaue Bezeichnung ist aber frei wählbar, beispielsweise "Testament" oder "Mein letzter Wille". Quelle: dpa
UnterschriftEgal ob Sie das Testament allein anfertigen oder mit Hilfe des Notars - vergessen Sie nie die Unterschrift. Ohne die ist das Schreiben nicht gültig. Sie sollte immer am Ende des Dokuments stehen. So verdeutlicht sie, dass der letzte Wille hier zu Ende ist. Sobald das Testament mehrere Seiten lang ist, sollte jedes Blatt einzeln unterschrieben sein. Auch wenn das Dokument zu einem späteren Zeitpunkt ergänzt wird, ist wieder eine Unterschrift nötig, damit der Zusatz auch gültig ist. Im Idealfall sollte der Verfasser des Testaments mit seinem Vor- und Nachnamen unterschreiben. Wurde anders unterschrieben, beispielsweise mit "Euer Vater", ist das Testament trotzdem gültig, wenn der Verfasser sicher ausfindig gemacht werden kann. Quelle: AP
Datum und Unterschrift Quelle: dpa
Nicht verlieren! Ist das Testament fertig erstellt, sollte es nicht zu Hause zwischen den heimischen Papier- und Aktenbergen verschwinden. Auch der Nachtschrank oder Schreibtisch ist kein guter Aufbewahrungsort. Die Gefahr, dass keiner der Hinterbliebenen das Testament findet, ist zu groß. Sicherer ist es, den letzten Willen gleich beim Nachlassgericht zu hinterlegen. Dort wird das Testament dann auch eröffnet. Anfang 2012 wurde zudem das Zentrale Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer in Berlin eingeführt. Dort werden Testamente registriert und ihr Verwahrungsort hinterlegt. Im Todesfall kann die Kammer so überprüfen, ob ein Testament vorliegt und gegebenenfalls das zuständige Nachlassgericht informieren. Quelle: Fotolia
Pflichtteil beachten! Auch mit einem Testament muss die gesetzlich vorgeschriebene Erbfolge eingehalten werden. Das gilt insbesondere für den Pflichtteil. Wird der vom Verfasser nicht beachtet, können die Betroffenen ihn einklagen. Einen Anspruch auf ihren Pflichtteil haben die in der Erbfolge nächsten Angehörigen – die Kinder und Enkel des Verstorbenen, der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner sowie die Eltern. Der Pflichtteil umfasst die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Quelle: Fotolia
Alles verteilen!Legen Sie in Ihrem Testament möglichst genau fest, wer am Ende was bekommt - nur so lassen sich nervige Streitereien vermeiden. Schreiben Sie also detailliert, wer Schmuck, Ferienhaus, Wertpapierdepot oder Auto erben soll. Nennen Sie dabei möglichst den vollständigen Namen des jeweiligen Erben, keine Spitznamen. Je detaillierter und genauer das Testament geschrieben ist, desto leichter haben es die Erben und der Notar. Quelle: dpa
Berliner TestamentOft wird auch ein sogenanntes Berliner Testament abgeschlossen. So nennt die Fachwelt ein gemeinsames Testament von zwei Verheirateten oder Lebenspartnern. Beide Unterzeichner setzen sich für den Fall des Todes gegenseitig als Erben ein. So erbt der Hinterbliebene zunächst alles, während bei einem normalen Testament auch die Kinder ihren Anteil bekämen. Beim Berliner Testament sind die Kinder Schlusserben, sie bekommen das Vermögen erst, wenn beide Elternteile gestorben sind. Wer sich für ein solches gemeinsames Testament entscheidet, muss allerdings bedenken, dass es auch nur gemeinsam wieder geändert werden kann. Wenn einer der Partner bereits verstorben ist, kann der Hinterbliebene das Testament nur ändern, wenn es eine entsprechende Freistellungsklausel enthält. Quelle: dpa

Hektische Unternehmen

Nicht nur für den Hamburger Unternehmer von Eben-Worlée klingt das wie eine Drohung. Nach Schätzungen des Industrieverbands BDI steht in den kommenden Jahren bei 135.000 Unternehmen mit insgesamt mehr als zwei Millionen Beschäftigten die Nachfolge an. Wer kann, der beeilt sich. „Zu uns in die Kanzlei kommen immer mehr Unternehmer, die ihre Nachfolge regeln wollen“, sagt Elke Volland, Erbschaftsteuerexpertin bei der Kanzlei Rödl & Partner. Für gewöhnlich kümmert die Gesellschaft sich um die Bilanzen deutscher Mittelständler, aber wenn einer seine Nachfolge organisieren will, ist man ebenfalls zur Stelle. „Seit klar ist, dass das Bundesverfassungsgericht bald entscheidet, werden manche Unternehmer hektisch“, erzählt Volland. Noch in der vergangenen Woche sei ein Unternehmer zu ihr gekommen, der sein Erbe unbedingt vor einer Entscheidung des Verfassungsgerichts abwickeln wollte.

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