Rein rechtlich

Aufsichtsräte in der Haftungsfalle

Bei ThyssenKrupp hatten Aktionäre gedroht, dem Aufsichtsrat die Entlastung zu verweigern. Ein sehr seltener Schritt. Rechtlich sind die Konsequenzen gering - doch das Image der Kontrolleure steht auf dem Spiel.

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Nicht nur das Handeln des Vorstandes steht im Visier der Aktionäre, immer häufiger geraten auch die Aufsichtsräte in die Schlagzeilen – weil sie nicht oder nicht ausreichend gehandelt, sprich eingegriffen haben. Das Kontrollgremium von ThyssenKrupp sieht sich derzeit massiver Vorwürfe ausgesetzt, zuletzt wegen Kartellverstößen und etwaiger „Luxusreisen“. Einige Aktionäre hatten deshalb angedroht, dem Aufsichtsrat die Entlastung zu verweigern. Rechtlich betrachtet sind die Folgen gering, Haftungsansprüche kann die Gesellschaft auch nach und trotz der Entlastung geltend machen. Für das Ansehen der Aufseher hingegen wäre die Verweigerung einem Misstrauensvotum gleichgekommen.

Die Entlastung des Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft ist zunächst nichts anderes als der alljährlich zu fassende Beschluss der Hauptversammlung, die Verwaltung der Kontrolleure in der Vergangenheit zu billigen und dem Aufsichtsorgan weiterhin das Vertrauen auszusprechen. Juristisch umstritten ist aber der Ermessensspielraum der Hauptversammlung. Offen ist, ob Maßstab der Entscheidung nur die Gesetzmäßigkeit und Satzungsmäßigkeit des Handelns des Organs ist oder ob auch sonstige Erwägungen wie beispielsweise moralische Fehltritte einbezogen werden können.

Die Entlastung kann entweder dem gesamten Organ gegenüber oder einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern gesondert erteilt werden. Kommt ein Entlastungsbeschluss nicht mit der erforderlichen Mehrheit zustande, gilt die Entlastung automatisch als verweigert.

Die Folgen der Entlastung sind bei GmbH und Aktiengesellschaft unterschiedlich. Bei der Aktiengesellschaft ist gesetzlich ausdrücklich geregelt, dass die Entlastung keinen Verzicht auf Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen das handelnde Organ wegen einer Pflichtverletzung bewirkt. Bei einer GmbH fehlt allerdings eine solche gesetzliche Regelung. Hier hat die Entlastung beim fakultativen Aufsichtsrat Verzichtswirkung, bei Unternehmen, die zur Einsetzung eines Aufsichtsrats verpflichtet sind, zumindest bei Einhaltung einer dreijährigen Karenzzeit. Die juristischen Problemfelder sind an dieser Stelle vielschichtig. So stellt sich die Frage, wie sich die Entlastung eines einzelnen Aufsichtsratsmitgliedes auf den Grundsatz der Gesamtverantwortung des Aufsichtsrats als Organ auswirkt. Die Expertenmeinungen gehen hier weit auseinander.

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