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Rein rechtlich

Auszahlung des Urlaubs Verstorbener hat Grenzen

Claudia Tödtmann
Claudia Tödtmann Redakteurin Erfolg/Kultur & Stil

Auch Tote haben Anspruch auf Urlaub, urteilte der Europäische Gerichtshof. Was skurril klingt, ist aber logisch. Als Folge haben die Erben Anspruch auf die Auszahlung nicht genommener Urlaubstage des Verstorbenen.

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Eine Justizia-Figur Quelle: dpa

Eine Witwe aus Westfalen hatte vom Arbeitgeber ihres verstorbenen Ehemanns die Ausbezahlung von 140,5 Urlaubstagen verlangt. Der Mann war von 2009 bis zu seinem Tod im November 2010 schwer krank und nur ab und zu noch arbeitsfähig gewesen. Das Unternehmen lehnte es jedoch ab, den nicht genommenen Urlaub auszubezahlen und die Witwe zog vor Gericht.

Das Landesarbeitsgericht Hamm wollte vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) schließlich wissen: Ist es mit EU-Recht vereinbar, wenn bei Tod des Arbeitnehmers der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub untergeht, ohne dass ein Abgeltungsanspruch entsteht? Nein, entschieden die Luxemburger Richter. Die Folge: Auch die Erben können sich den Ausgleich für den nicht genommenen Urlaub auszahlen lassen (Rs. C-118/13).

Stefan Kursawe Quelle: Presse

Das Argument des EuGH: Der eigentliche Urlaubsanspruch und der Anspruch auf finanziellen Ausgleich - sofern der Urlaub nicht genommen werden kann - sind für die Richter zwei Seiten einer Medaille, konkret eines einzigen Anspruchs. Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub sei „ein besonderer Grundsatz des Sozialrechts“, so der EuGH. Der finanzielle Ausgleich - das Ausbezahlen - stelle sicher, dass der Urlaubsanspruch praktisch wirksam wird – und das gelte auch dann, wenn der Arbeitnehmer stirbt. Keine Rolle spielt es, ob der Verstorbene, als er noch lebte, den Urlaub bereits beantragt hatte oder nicht.

EuGH kippt Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts

Mit dem EuGH-Urteil ist nun die frühere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hinfällig: Das BAG war bisher davon ausgegangen, dass mit dem Tod des Arbeitnehmers auch sein Urlaubsanspruch erlischt (Aktenzeichen 9 AZR 416/10). Denn: Die Arbeit als höchstpersönliche Leistung kann nicht mehr erbracht werden und damit gibt es auch keinen Anspruch auf Befreiung von der Arbeitspflicht, also auf Urlaub: Wer keine Arbeitsleistung mehr erbringen kann, hat auch keinen Anspruch mehr auf Erholung. Somit wandelt sich der Urlaubsanspruch dann auch nicht mehr in einen Anspruch auf Ausbezahlung um. Die Erben gingen früher leer aus.

Nur Urlaubsansprüche aus 15 Monaten gelten

Die weitere Frage ist, wie weit der Urlaubsanspruch zurück reichen darf. Auch bei einer längeren Krankheit sammeln Arbeitnehmer Urlaub nur begrenzt an, wie der EuGH im November 2011 entschieden hat (Rs. C-214/10): Danach ist ein gesetzlich oder tarifvertraglich geregelter Übertragungszeitraum von lediglich bis zu 15 Monaten zulässig – Urlaub, der in dieser Zeitspanne nicht genommen wurde, verfällt.

Im konkreten Fall muss das Landesarbeitsgericht Hamm nun klären, wie viele der 140,5 geforderten Urlaubstage des verstorbenen Mitarbeiters tatsächlich der Witwe auszubezahlen sind.

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