Rein rechtlich

Bankgeheimnis in Österreich bröckelt

Das österreichische Bankgeheimnis gilt nicht für Filialen deutscher Bankinstitute in der Alpenrepublik. Der deutsche Fiskus kann also bei Bedarf die Herausgabe von Informationen bei den Banken einfordern. Das hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) nun in einem Grundsatzurteil entschieden.

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Bankschließfach Quelle: dpa

Die Sparkasse Allgäu war durch das Finanzamt Kempten aufgefordert worden, für die Zeit ab dem 1. Januar 2001 Auskunft über Konten und Vermögenswerte von deutschen Kunden zu geben, die Konten oder Depots in der österreichischen Zweigstelle führten und verstorben waren.

Diese Auskunft verweigerte die Sparkasse Allgäu mit dem Hinweis auf die europarechtliche Niederlassungsfreiheit. Sie argumentierte, dass das österreichische Recht auch für sie Anwendung finde. Insoweit bestehe in Österreich keine vergleichbare Anzeigepflicht und die Preisgabe dieser Information unterliege einem dort strafbewehrten Bankgeheimnis.

Dieser Auffassung hat nun der EuGH eine Absage erteilt: Deutsche Bankinstitute mit Filialen im Ausland können sich nicht auf die Niederlassungsfreiheit und das im Mitgliedsstaat geltende Recht berufen.

Zur Person

Die Ausprägung und der Wortlaut des deutschen Erbschaftsteuergesetzes und somit die Anzeigepflicht der Konten und der Vermögensstände verstorbener Kunden gelte auch für Geschäfte der Filialen deutscher Bankinstitute im Ausland.

Ulrike Grube ist Rechtsanwältin im Bereich Prävention und Verteidigung bei Rödl & Partner Nürnberg.

Quintessenz: Die zunehmende Transparenz der Geldströme in der Europäischen Union führt nun zur Anwendung von deutschem Recht im Ausland – eine erstaunliche Wendung! Bisher war man der Auffassung, dass das jeweilige ausländische Recht vor Ort zur Anwendung käme. Dies ist nun zumindest für die erbschaftsteuerlichen Regelungen nicht mehr der Fall.

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