
Geklagt hatte ein Hausbesitzer, der sein Dach reparieren ließ und mit dem Handwerker eine Barzahlung ohne Steuerausweis vereinbart hatte. Weil die Arbeiten Mängel aufwiesen, forderte er sein Geld zurück. Ohne Erfolg. Die Karlsruher Richter entschieden einmal mehr, dass der Auftraggeber keinerlei Ansprüche geltend machen kann, weil er bei der Beauftragung gegen das Gesetz verstoßen hat (Az.: VII ZR 216/14).
Schon mehrfach hat der BGH entschieden, dass in derartig gelagerten Fällen weder Mängelansprüche des Auftraggebers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers bestehen. Grundsätzlich bestehen zwar Rückforderungsansprüche, wenn ein Handwerker seine Arbeiten mangelhaft ausführt. Dies setzt aber voraus, dass sich der Auftraggeber gesetzeskonform verhält. Mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz hat der Gesetzgeber hier der Steuerhinterziehung einen wirksamen Riegel vorgeschoben.

Um Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, bedarf es des Ausschlusses der zivilrechtlichen Rückforderungsmöglichkeiten. Man kann als Besteller nicht das Recht umgehen, um Steuern zu sparen, sich aber dann auf das Recht berufen, wenn Mängelansprüche durchgesetzt werden sollen.
Zur Person
Rechtsanwältin Susana Campos Nave berät in den Bereichen Wirtschafts-und Steuerstrafrecht Unternehmen und natürliche Personen in der Niederlassung Berlin. Ein weiterer Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt im Bereich der Haftungsvermeidung von Unternehmen durch Compliance-Beratung, insbesondere bei der Begleitung interner Ermittlungen.
Internet: www.roedl.de
Der Bundesgerichtshof hatte sich nur um die zivilrechtliche Einschätzung des Falles zu bemühen. Die steuerstrafrechtlichen Risiken einer „schwarz“ beauftragten Leistung stehen auf einem anderen Blatt und sind nicht zu unterschätzen. Durch die Verschärfung der gesetzlichen Regelungen zur Selbstanzeige sind die Steuerrückzahlungen aus diesem Bereich zurückgegangen. Nun bemüht sich der Fiskus um die Erschließung einer neuen Einnahmequelle für die Staatskasse.
5 Gründe gegen Schwarzarbeit
Schwarzarbeit im Haushalt ist eine Ordnungswidrigkeit. Wer erwischt wird, muss deshalb mit einer Geldbuße von bis zu 300.000 Euro rechnen. Außerdem haben Haushaltshilfen, die ohne Anmeldung arbeiten wollen, schwierige Gründe dafür – so haben sie zum Beispiel keine Arbeits- oder sogar keine Aufenthaltserlaubnis. Werden sie erwischt, droht ihnen in diesem Fall die Ausweisung.
Eine Putzhilfe, die nicht gemeldet ist, arbeitet um die Staatskasse herum und zahlt somit auch nicht in die sozialen Sicherungssysteme ein. Wer seine Einnahmen nicht voll angibt, behält Gelder, die ihm nicht zustehen und letztlich bleibt so weniger Geld für diejenigen übrig, die es wirklich brauchen.
Nur eine kleine Unachtsamkeit kann schon große Probleme bringen. Sachschäden, wie eine kaputte Vase sind da lästig, aber was passiert, wenn sich ihre Putzhilfe schwer verletzt? Wer schwarzarbeitet, kann sich nicht gegen Schäden versichern – das gilt dann insbesondere für Sachschäden – auf denen bleiben Nutzer mit hoher Wahrscheinlichkeit sitzen.
Damit werben viele Online-Putzdienst-Vermittler: Jeder kann Haushaltsdienste von der Steuer absetzen – da können im Jahr einige Euros zusammen kommen und rechnet man die Steuerersparnis gegen die Kosten einer illegalen Hilfe auf, kann manchmal ein legales Angebot sogar preiswerter sein.
Wird die schwarz-arbeitende Haushaltshilfe krank oder fährt in den Urlaub, sorgt sie in den seltensten Fällen für einen Ersatz. Den muss der Arbeitgeber sich selbst suchen und hoffen, dass das klappt. Wer Kunde einer Dienstleistungsfirma ist, kann sich sicher sein, dass das zum Service gehört.
Unternehmern ist dabei mehr denn je zu raten, auf die ordnungsgemäße Abwicklung ihrer steuerlichen Sachverhalte zu achten. Sprüche wie "Das haben wir immer so gemacht" oder "Die anderen machen das auch so", sind nur kalter Kaffee. Diesen dürfen Unternehmer übrigens den Betriebsprüfern anbieten, ohne sich dem Vorwurf der Bestechung auszusetzen. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.