Rein rechtlich

Bei mangelhafter Schwarzarbeit gibt es kein Geld zurück

Wer Tätigkeiten "schwarz" beauftragt, hat keinerlei Ansprüche auf Haftung oder Rückforderung. Das hat der Bundesgerichtshof erneut klargestellt. Steuerhinterzieher tragen die Kosten bei Mängeln selbst.

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Handwerker Quelle: dpa

Geklagt hatte ein Hausbesitzer, der sein Dach reparieren ließ und mit dem Handwerker eine Barzahlung ohne Steuerausweis vereinbart hatte. Weil die Arbeiten Mängel aufwiesen, forderte er sein Geld zurück. Ohne Erfolg. Die Karlsruher Richter entschieden einmal mehr, dass der Auftraggeber keinerlei Ansprüche geltend machen kann, weil er bei der Beauftragung gegen das Gesetz verstoßen hat (Az.: VII ZR 216/14).

Schon mehrfach hat der BGH entschieden, dass in derartig gelagerten Fällen weder Mängelansprüche des Auftraggebers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers bestehen. Grundsätzlich bestehen zwar Rückforderungsansprüche, wenn ein Handwerker seine Arbeiten mangelhaft ausführt. Dies setzt aber voraus, dass sich der Auftraggeber gesetzeskonform verhält. Mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz hat der Gesetzgeber hier der Steuerhinterziehung einen wirksamen Riegel vorgeschoben.

Susana Campos Nave ist Rechtsanwältin im Bereich Strafrecht und Compliance bei Rödl & Partner Berlin. Quelle: PR

Um Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, bedarf es des Ausschlusses der zivilrechtlichen Rückforderungsmöglichkeiten. Man kann als Besteller nicht das Recht umgehen, um Steuern zu sparen, sich aber dann auf das Recht berufen, wenn Mängelansprüche durchgesetzt werden sollen.

Zur Person

Der Bundesgerichtshof hatte sich nur um die zivilrechtliche Einschätzung des Falles zu bemühen. Die steuerstrafrechtlichen Risiken einer „schwarz“ beauftragten Leistung stehen auf einem anderen Blatt und sind nicht zu unterschätzen. Durch die Verschärfung der gesetzlichen Regelungen zur Selbstanzeige sind die Steuerrückzahlungen aus diesem Bereich zurückgegangen. Nun bemüht sich der Fiskus um die Erschließung einer neuen Einnahmequelle für die Staatskasse.

5 Gründe gegen Schwarzarbeit

Unternehmern ist dabei mehr denn je zu raten, auf die ordnungsgemäße Abwicklung ihrer steuerlichen Sachverhalte zu achten. Sprüche wie "Das haben wir immer so gemacht" oder "Die anderen machen das auch so", sind nur kalter Kaffee. Diesen dürfen Unternehmer übrigens den Betriebsprüfern anbieten, ohne sich dem Vorwurf der Bestechung auszusetzen. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.

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