Rein rechtlich

Betriebsvermögen vererben und Steuern sparen

Die nach zähem Ringen verabschiedete Erbschaftsteuerreform sieht erhebliche Vergünstigungen für Familienunternehmen vor. Sie greifen aber nur bei einem rechtzeitig entsprechend gestaltetem Gesellschaftsvertrag.

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Quelle: Fotolia

Der Bundesrat hatte am 14.10.2016 dem Kompromiss zur Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer zugestimmt. Vorausgegangen war ein zähes Ringen zwischen den politischen Parteien sowie zwischen Bund und Ländern um eine verfassungskonforme Regelung.

Die neue gesetzliche Regelung sieht erfreulicherweise weiterhin eine erbschaftsteuerliche Verschonung von Betriebsvermögen vor. Davon profitieren vor allem Familienunternehmen. Sie können bei Einhaltung der gesetzlich festgelegten Voraussetzungen in der Erbschaftsteuer günstiger bewertet werden. Denn das Gesetz regelt für Familienunternehmen einen gesonderten Bewertungsabschlag. Damit kann die der Ermittlung der anfallenden Erbschaftsteuer notwendigerweise zu Grunde liegende steuerliche Bewertung des Unternehmens um bis zu 30 Prozent reduziert werden. Voraussetzung hierfür sind allerdings teils erhebliche gesellschaftsvertragliche Beschränkungen.

Mathias Becker ist Partner und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht bei THEOPARK (www.theopark.com ) in Nürnberg. Quelle: Presse

Unternehmensverkauf und Gewinnentnahme nur in engen Grenzen möglich

Der Nachfolger darf die vererbten oder verschenkten Unternehmensanteile nicht frei veräußern, ansonsten verliert er die Steuerbegünstigung. Ausgenommen hiervon sind aber der Verkauf der Anteile an Mitgesellschafter, Angehörige oder auch eine Stiftung.

Die Gewinne des Unternehmens dürfen künftig nicht mehr vollständig entnommen werden. Das Gesetz sieht vor, dass künftig nur noch 37,5 Prozent des Überschusses nach Steuern durch den Nachfolger entnommen bzw. ausgeschüttet werden dürfen. Knapp zwei Drittel sollen für Investitionen im Unternehmen bereitstehen.

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Kein goldener Handschlag erlaubt

Für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters, etwa infolge seiner Kündigung, muss der Gesellschaftsvertrag eine Beschränkung der fällig werdenden Abfindung vorsehen. Sie darf nicht dem wahren Verkehrswert entsprechen, vielmehr muss ein prozentualer Abschlag gesellschaftsvertraglich verankert sein. Diese Regelung entscheidet nach der Gesetzessystematik dann auch über die Höhe des steuerlichen Bewertungsabschlags selbst. Bis zur gesetzlich festgelegten Höchstgrenze von 30 Prozent können Gesellschafter aber selbst über den steuerlichen Bewertungsabschlag im Gesellschaftsvertrag bestimmen. Ist demgegenüber nur ein Abfindungsabschlag von beispielsweise 15 Prozent vorgesehen, beträgt auch der spätere steuerliche Bewertungsabschlag nur 15 Prozent.

Die Frist läuft bereits!

Die gesellschaftsvertraglichen Beschränkungen müssen bereits zwei Jahre vor der Schenkung bzw. dem Tod vereinbart worden sein und dürfen für einen Zeitraum von 20 Jahren nach der Schenkung bzw. dem Tod nicht aufgeweicht werden. Damit gilt für Nachfolger ein sehr enger Rahmen, der der Flexibilität des Unternehmens nach dem Generationswechsel erhebliche Grenzen setzt.

Langfristige Vorbereitung unausweichlich

Wer künftig vom Bewertungsabschlag bei der Erbschaftsteuer profitieren möchte, muss seine Unternehmensnachfolge gut vorbereiten. Erforderlich ist in jedem Fall eine exakte Einarbeitung der dargestellten, gesetzlich geforderten Einschränkungen in den Gesellschaftsvertrag des Unternehmens. Da die Beschränkungen mitunter erhebliche Auswirkungen haben können, ist großer Wert darauf zu legen, dass die gesellschaftsvertraglichen Regelungen im Ganzen ausgewogen bleiben. Zudem muss die Unternehmensnachfolge aufgrund der zweijährigen Vorfrist auch bereits entsprechend frühzeitig vorbereitet werden.

Für Familienunternehmen bietet die gesetzliche Neuregelung zur Erbschaftsteuer mittelbar das Potenzial zu umfassenden Steuereinsparungen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass sich die Familienunternehmer selbst erheblichen Beschränkungen in den Gesellschaftsverträgen unterwerfen.

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