Rein rechtlich Warum bei Flügen Vorkasse erlaubt ist

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BGH: Fluggäste tragen nur Risiko der Airline-Insolvenz

Die weltweit üblichen und einheitlichen Standards sind von der International Air Transport Association (IATA) empfohlen. Anders als im Reiserecht könnten Fluggäste im Anwendungsbereich der EU-Fluggastrechteverordnung unabdingbare Mindestrechte geltend machen, etwa Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen im Fall der Nichtbeförderung und Annullierung. Somit müsse der Fluggast laut BGH ausschließlich das Risiko einer Insolvenz der Fluggesellschaft tragen.

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Die unionsrechtlichen und nationalen Zulassungs- und Aufsichtsbestimmungen, denen Luftfahrtunternehmen im Linienverkehr unterliegen, verringerten das Risiko aber deutlich. Soweit bei vollständiger und sofortiger Vorauszahlung ein Liquiditäts- und etwaiger Zinsnachteil des Fluggastes bei einer frühzeitigen Flugbuchung entstehe, gleiche der Preisvorteil des Fluggastes gegenüber einer späteren Buchung den Nachteil aus. Es scheint ein wenig so, als gelte der Grundsatz, was wirtschaftlich für Unternehmen von Vorteil ist, kommt zwangsläufig dem Verbraucher zu Gute.

Als Fluggast kann man sich fragen, ob dieses Argument nicht tatsächlich zirkelschlüssig ist und auch in anderem Zusammenhang entsprechend verwendet werden könnte. Der Rückgriff auf die üblichen und einheitlichen Standards der IATA bei der Abrechnungspraxis klingt so, als ob etwas richtig sein müsse, nur weil es überall so gehandhabt wird. Tatsächlich findet es im deutschen AGB-Recht aber nur schwerlich eine Grundlage. Auch wenn das Insolvenzrisiko somit auf die Reisenden abgewälzt wird: Im Kontext der Globalisierung steigt jedoch die Bedeutung der Luftfahrt. Der Wunsch nach einer weltweiten Vereinheitlichung der rechtlichen Grundlagen in der Luftfahrt ist daher nachvollziehbar.

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