Rein rechtlich

BGH kippt Werkstattbindung bei Gebrauchtwagengarantie

Gebrauchtwagenhändler dürfen eine Garantie nicht an die Nutzung bestimmter Werkstätten knüpfen. Verkäufer müssen auch dann haften, wenn der Käufer das Fahrzeug in einer freien Werkstätte reparieren lässt, entschied der BGH. Garantieregelungen müssen nun auf den Prüfstand.

  • Teilen per:
  • Teilen per:
Was beim Autokauf zu beachten ist
Mangelhafter Neuwagen muss zurück zum Händler: Wer bei seinem Neuwagen einen Mangel an der Elektronik feststellt, muss dem Händler den Wagen zur Prüfung überlassen. Denn dem Verkäufer muss eine sogenannte "Nacherfüllung" gewährt werden, um den Mangel beheben zu können. Verweigert der Käufer die Untersuchung des Fahrzeuges, kann der Händler die behaupteten Mängel nicht überprüfen. Handelt es sich bei dem bemängelten Auto um ein Leasingfahrzeug, so dürfen laut den Rechtsexperten der ARAG aufgrund von Mängeln nicht die Leasingraten eigenmächtig gestoppt werden, stattdessen muss der Leasingnehmer erst den Lieferanten des Fahrzeugs auf eine Kaufpreisrückzahlung verklagen und diesen Prozess gewinnen.(Az.: VIII ZR 310/08 und VIII ZR 317/09) Quelle: dpa
Nur teurer Mangel rechtfertigt Kaufrücktritt: Achtung: Je teurer das neugekaufte Fahrzeug, egal ob Sportwagen oder Reisemobil, desto größer muss auch ein Mangel sein, um vom Kaufvertrag wieder zurücktreten zu können. Die Reparaturkosten müssen mehr als ein Prozent des Kaufpreises ausmachen, wie der BGH urteilte. (Az. VIII ZR 202/10) Quelle: AP
Bei Anschlussgarantie gelten Wartungsvorschriften nicht: Wer den Garantiezeitraum für sein Auto beim Fahrzeughersteller kostenpflichtig verlängert, muss nicht zwangsläufig auch noch die speziellen Wartungsintervalle einhalten. Entsprechende Klauseln sind nach Ansicht des BGH unzulässig. Kommt es zu einem Defekt, der unabhängig von der regelmäßigen Wartung auch eingetreten wäre, greift die sogenannte Anschlussgarantie – und der Hersteller muss für die Reparaturkosten aufkommen. (Az. VIII ZR 293/10) Quelle: AP
Keine Auto-Rückgabe bei 8% Mehrverbrauch: Verbraucht ein Neuwagen im Alltagsbetrieb auch unter Optimalbedingungen gut acht Prozent mehr Sprit als vom Hersteller angegeben, gilt dies zwar als Mangel. Dieser rechtfertigt laut eines Urteils aber nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Dazu bedarf es eines Mehrverbrauchs von mindestens 10 Prozent. (Az. I-28 U 12/11) Quelle: dpa
Mehrverbrauch kann ein Rückgabegrund seinLiegt der Kraftstoffverbrauch eines Neuwagens mehr als zehn Prozent über den Herstellangaben im Verbrauchsprospekt, kann der Autobesitzer wegen Sachmangel vom Kaufvertrag zurücktreten. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (AZ: 28 U 94/12, 4 O 250/10). In diesem Fall stellt der höhere Verbrauch einen "erheblichen Sachmangel" dar. Der Besitzer eines Renault Scénic Dynamique hatte geklagt, da das Fahrzeug statt der vom Hersteller angegebenen 7,7 Liter auf 100 Kilometern tatsächlich 8,5 Liter verbraucht hat. Das entspricht einem Mehrverbrauch von 10,3 Prozent. In seiner Urteilsbegründung hat das OLG Hamm außerdem zwei Grundsätze bestätigt, die der Bundesgerichtshof in früheren Entscheidungen formuliert hat. Zum einen wüssten verständige Käufer, dass die tatsächlichen Verbrauchswerte wegen der individuellen Fahrweise durchaus von den standardisierten Herstellerangaben abweichen können. Zum anderen dürfen Käufer aber vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn Sachverständige einen Mehrverbrauch feststellen, der die sogenannte Erheblichkeitsschwelle von zehn Prozent übersteigt. Quelle: dpa
Kraft-Angabe muss stimmenStimmt die PS-Angabe im Kaufvertrag nicht, dann ist das gelieferte Fahrzeug nach Auffassung des Gerichts mangelhaft und es handelt sich nicht um eine dem Käufer zumutbare Konstruktionsabweichung. Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage eines Autokäufers auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages statt (Aktenzeichen: 23 U 15/11). Der Kläger hatte einen Neuwagen mit einer Motorleistung von 110 PS bestellt. Der gelieferte Wagen des neuen Modells hatte jedoch nur 90 PS. Der Kläger wollte daraufhin den Wagen zurückgeben, was der Händler verweigerte. Denn seiner Ansicht nach lag eine zumutbare Konstruktionsabweichung vor. Das Kammergericht sah die Sache anders: Die Motorleistung sei für die Kaufentscheidung regelmäßig von wesentlicher Bedeutung. Daher dürfe der Kunde bei Abweichungen nicht zum Festhalten am Vertrag gezwungen werden. Quelle: dpa
Fehlende Sicherheitsausstattung bei Reimport ist Sachmangel: Als Sachmangel gilt ein fehlendes Ausstattungsmerkmal wie ESP in einem neu gekauften Auto, selbst wenn es sich dabei um einen Reimport handelt. Diese Fahrzeuge verfügen oft nicht über das gleiche Komfort- und Sicherheitsniveau wie hierzulande angebotene Autos und sind daher oft auch günstiger. Voraussetzung für das Urteil ist allerdings, dass dem Käufer das fehlende Merkmal vor dem Kauf zugesagt wurde.(Az.: 5 O 97/10) Quelle: rtr

Geklagt hatte der Käufer eines gebrauchten PKW, der wenige Monate nach dem Erwerb einen erheblichen Schaden aufwies. Gekauft hatte er das Fahrzeug "inklusive ein Jahr Gebrauchtwagengarantie". Die Garantiebedingungen sahen eine - allgemein häufig vorkommende - Werkstattbindung vor. Da der Käufer die Inspektion des Autos aber bei einer freien Werkstätte durchführen ließ, verweigerte der Händler, den Schaden zu übernehmen.

Frank J. Bernardi, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht bei Rödl & Partner Quelle: Presse

Zu Unrecht, entschied nun der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 206/12). Die Klausel in den Garantiebedingungen sei unwirksam. Da der Käufer die Garantie kostenpflichtig erworben habe, dürfe er nicht zur Nutzung bestimmter Werkstätten verpflichtet werden. Denn faktisch werde durch die verwendete Werkstattklausel der Käufer dazu gezwungen, auch weiterhin die regelmäßig höheren Kosten einer Vertragswerkstatt zu bezahlen. Dies führt bei wirtschaftlicher Betrachtung dazu, dass er einen erhöhten Garantiepreis zu bezahlen hat. Hierin sehen die Karlsruher Richter eine gegen die Gebote von Treu und Glauben verstoßende Benachteiligung des Käufers.

Bereits in der Vergangenheit hatte der Bundesgerichtshof die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen von Garantieklauseln festgestellt. So darf eine Garantie nicht ausschließen, dass die Wartungsarbeiten am Fahrzeug nicht von vertraglich benannten Werkstätten durchgeführt werden. Die gilt unabhängig davon, ob die Durchführung der Wartungsarbeiten für das Entstehen des Garantiefalls ursächlich oder mit ursächlich sind. In der Regel sehen solche Klauseln vor, dass Reparaturen lediglich bei Vertragswerkstätten bestimmter Autohersteller durchgeführt werden dürfen. Die jetzige Entscheidung präzisiert nun, dass dies genauso für Klauseln gilt, die die Durchführung von Wartungsarbeiten bei Vertragswerkstätten als Voraussetzung für das Bestehen der erteilten Garantie ansehen.

Die Intention des Karlsruher Urteils ist klar: Sie soll zu einer Öffnung des Marktes führen und entsprechend der Vorgaben der Europäischen Gemeinschaft den Wettbewerb im Bereich von Automobilwerkstätten beleben. Die Entscheidung wird dazu führen, dass Automobilhersteller für die Werkstattbindung neue Anreize schaffen müssen.

In den Garantiebedingungen haben Werkstattbindungen jedenfalls nichts zu suchen.

© Handelsblatt GmbH – Alle Rechte vorbehalten. Nutzungsrechte erwerben?
Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%