Geklagt hatte der Käufer eines gebrauchten PKW, der wenige Monate nach dem Erwerb einen erheblichen Schaden aufwies. Gekauft hatte er das Fahrzeug "inklusive ein Jahr Gebrauchtwagengarantie". Die Garantiebedingungen sahen eine - allgemein häufig vorkommende - Werkstattbindung vor. Da der Käufer die Inspektion des Autos aber bei einer freien Werkstätte durchführen ließ, verweigerte der Händler, den Schaden zu übernehmen.
Zu Unrecht, entschied nun der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 206/12). Die Klausel in den Garantiebedingungen sei unwirksam. Da der Käufer die Garantie kostenpflichtig erworben habe, dürfe er nicht zur Nutzung bestimmter Werkstätten verpflichtet werden. Denn faktisch werde durch die verwendete Werkstattklausel der Käufer dazu gezwungen, auch weiterhin die regelmäßig höheren Kosten einer Vertragswerkstatt zu bezahlen. Dies führt bei wirtschaftlicher Betrachtung dazu, dass er einen erhöhten Garantiepreis zu bezahlen hat. Hierin sehen die Karlsruher Richter eine gegen die Gebote von Treu und Glauben verstoßende Benachteiligung des Käufers.
Bereits in der Vergangenheit hatte der Bundesgerichtshof die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen von Garantieklauseln festgestellt. So darf eine Garantie nicht ausschließen, dass die Wartungsarbeiten am Fahrzeug nicht von vertraglich benannten Werkstätten durchgeführt werden. Die gilt unabhängig davon, ob die Durchführung der Wartungsarbeiten für das Entstehen des Garantiefalls ursächlich oder mit ursächlich sind. In der Regel sehen solche Klauseln vor, dass Reparaturen lediglich bei Vertragswerkstätten bestimmter Autohersteller durchgeführt werden dürfen. Die jetzige Entscheidung präzisiert nun, dass dies genauso für Klauseln gilt, die die Durchführung von Wartungsarbeiten bei Vertragswerkstätten als Voraussetzung für das Bestehen der erteilten Garantie ansehen.
Die Intention des Karlsruher Urteils ist klar: Sie soll zu einer Öffnung des Marktes führen und entsprechend der Vorgaben der Europäischen Gemeinschaft den Wettbewerb im Bereich von Automobilwerkstätten beleben. Die Entscheidung wird dazu führen, dass Automobilhersteller für die Werkstattbindung neue Anreize schaffen müssen.
In den Garantiebedingungen haben Werkstattbindungen jedenfalls nichts zu suchen.