Rein rechtlich

Tücken der Mitarbeiterentsendung in die USA

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Ein Zeichen für das Zusammenwachsen der Wirtschaft

Krankheiten sind kein Kündigungsgrund
Wer zu oft krank ist, fliegt Quelle: dpa
Chronisch Kranke genießen keinen besonderen KündigungsschutzDass ein Krankenschein vor Kündigung schützt, ist ein weit verbreiteter Irrtum. Tatsächlich ist eine Kündigung jederzeit möglich, allerdings nur unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist und eines etwaigen Kündigungsverbots, wie es für Schwangere und Betriebsratsmitglieder gilt. Sogar eine Kündigung aufgrund einer langwierigen Krankheit ist möglich, sofern der Arbeitgeber damit rechnen kann, dass der Arbeitnehmer in den kommenden Jahren jeweils länger als sechs Wochen ausfällt und dem Unternehmen durch die Lohnfortzahlung somit hohe Kosten aufbürdet. Quelle: Fotolia
Auch Probe arbeiten ist versichertWer in einem Betrieb ein paar Tage zur Probe arbeitet, sollte gut auf sich aufpassen. Bei diesem Schnupperpraktikum greift der Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung nämlich nicht. Damit die Versicherung zahlt, muss jemand ein in den Betrieb integrierter Arbeitnehmer sein. Und das sind Probearbeiter nun einmal nicht. Dafür hat der mögliche zukünftige Chef aber auch keine Weisungsbefugnis und der Probearbeiter muss nicht arbeiten. Beim Probe arbeiten geht es mehr darum, sich den Betrieb einen Tag lang von innen anzuschauen. Quelle: dpa
Mein Bonus gehört mirUnter bestimmten Voraussetzungen kann der Vorgesetzte einen bereits ausgezahlten Bonus auch wieder zurückverlangen. Das ist beispielsweise möglich, wenn ein Mitarbeiter kurz nach der Bonuszahlung kündigt oder ihm verhaltensbedingt gekündigt wird, wie der Arbeitsrechtexperte Ulf Weigelt erklärt. Das gilt für Boni von mehr als 100 Euro. Kleinere Beträge kann der Arbeitnehmer in der Regel behalten. Wenn der Chef den Bonus zurückfordert, lohnt sich jedoch für den Arbeitnehmer einen Blick in die Bonusvereinbarung, die Betriebsvereinbarung oder den Tarif- beziehungsweise Arbeitsvertrag. Gibt es dort keine Rückzahlungsklausel, fehlt dem Vorgesetzten die rechtliche Grundlage und das Geld bleibt beim Arbeitnehmer. Quelle: Fotolia
Kündigungen sind auch ohne drei Abmahnungen im Vorfeld möglichIm Fall einer schweren Pflichtverletzung kann dem Arbeitnehmer auch ohne vorangegangene Abmahnung gekündigt werden, etwa weil er Büromaterial klaut oder die Portokasse leert. Voraussetzung ist ein gravierender Verstoß des Mitarbeiters. Mehr über Abmahnungen erfahren Sie übrigens hier. Quelle: Fotolia
Mündliche Kündigungen sind unwirksamEine Kündigung bedarf immer der Schriftform, der Gesetzgeber kennt da keine Ausnahmen. Auch im Fall einer regulären Kündigung muss der Arbeitgeber seinen Schritt nicht im Kündigungsschreiben begründen. Wer also „Sie sind entlassen!“ von seinem Chef hört, kann abwarten, bis die nachweisbare Zustellung des Kündigungsschreibens erfolgt ist. Außerdem muss eine Kündigung handschriftlich unterschrieben sein. Eine SMS oder E-Mail genügt nicht. Quelle: Fotolia
Mündliche Arbeitsplatzzusagen sind wirksamEine Anstellung erfordert anders als die Kündigung keine Schriftform – auch wenn dies üblich und meist vom Arbeitgeber selbst gewünscht ist. Arbeitsverträge können laut Bürgerlichem Gesetzbuch auch formfrei erfolgen. Allerdings müssen befristete Anstellungsverträge schriftlich erfolgen, sonst ist die Befristung unwirksam. Quelle: Fotolia

Bei Auslandsentsendungen für längere Zeit wird häufig das deutsche Arbeitsverhältnis entweder aufgehoben oder insbesondere aus sozialversicherungsrechtlichen Überlegungen heraus ruhend gestellt. In diesen Fällen gelten dann in der Regel die nationalen arbeitsrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen US-Staates. Infolge des Umstands, dass in diesem Fall das Gehalt wirtschaftlich von dem amerikanischen Unternehmen getragen wird, unterliegt die Tätigkeit dann auch der amerikanischen Einkommensteuer.

Nicht selten verlangen Mitarbeiter, die in den USA vorübergehend eingesetzt werden sollen, eine Zusicherung, in das deutsche Unternehmen zurückkehren zu können. Diese Frage wird häufig in einem Stammhausbindungsvertrag geklärt. Die beteiligten Unternehmen stehen dann vor der Aufgabe, die nationalen deutschen und die amerikanischen Regelungen aufeinander abzustimmen.

Vor weitgehenden Zugeständnissen hinsichtlich Verantwortung, Einkommen und Anforderungen kann aber nur gewarnt werden. Denn dann kann der Mitarbeiter bei der Rückkehr beispielsweise eine Stelle mit entsprechender Personalverantwortung verlangen. Kann der Konzern diese nicht anbieten, muss der Mitarbeiter keine minderwertige Stelle annehmen, hat aber weiterhin Anspruch auf Gehaltszahlungen. Es sollte deshalb allenfalls vertraglich zugesichert werden, dass der Arbeitnehmer bei der Rückkehr eine Stelle entsprechend seiner alten Position im Unternehmen verlangen kann.

Die Freizügigkeit von Arbeitnehmern gilt in Europa als einer der zentralen Bausteine für den Erfolg des Binnenmarktes. Eine Erleichterung der Entsendung deutscher Arbeitnehmer in die USA - wie auch von Amerikanern in Deutschland - wäre ein wichtiges Zeichen für das Zusammenwachsen der Wirtschaft dies- und jenseits des Atlantiks.

In drei Teilen beleuchtet unsere Kolumne die Stolperfallen für deutsche Arbeitgeber und Arbeitnehmer in den USA. Demnächst:

Teil 2: US-Recht für deutsche Arbeitnehmer.

Teil 3: Steuerrechtliche Fallstricke für Expatriates in den USA

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