Auf der Berücksichtigung von Umwelt- oder Sozialsiegeln als Kriterien zur Begründung des Zuschlags für einen Anbieter haben die Luxemburger Richter eine Absage erteilt. Im Rahmen der Angebotswertung können allenfalls die Kriterien einfließen, die das Öko- oder Sozialsiegel beinhaltet. Ein Zuschlagskriterium, das z.B. darauf abstellt, dass ein Produkt fair gehandelt wurde, ist daher grundsätzlich möglich. Die vom niederländischen Auftraggeber geforderten Eignungskriterien „Nachhaltigkeit der Einkäufe“ und „gesellschaftlich verantwortliches Handeln“ hat der EuGH hingegen als vergaberechtswidrig abgelehnt.
Der EuGH schafft damit letztlich einen Ausgleich zwischen einem transparenten Wettbewerb und sozial- und umweltpolitischen Anliegen. Mit dem Urteil betont der EuGH den Grundsatz, dass soziale und ökologische Nachhaltigkeitsaspekte nicht per se vergabefremde Kriterien sind. Er setzt für die Verwendung von Umwelt- und Sozialsiegeln aber enge Grenzen.
Labels überlegt verwenden
Trotzdem gilt: Mit der überlegten Handhabung von Nachhaltigkeitsaspekten kann die öffentliche Beschaffung grüner und gerechter werden. Öffentliche Auftraggeber können beim Einkauf auf umweltfreundliche und fair gehandelte Produkte und Leistungen setzen. Hierbei können die Kriterien von Umwelt- und Fairtrade-Siegeln den Vergabestellen wichtige Anregungen bieten.
Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie die auf ihrem Markt verwendeten Umwelt- und Soziallabel und deren Merkmale durchaus kennen sollten, um erfolgreich öffentliche Aufträge akquirieren zu können. Sie brauchen sich aber nicht vorschreiben zu lassen, ob und welches der zahlreichen Gütesiegel sie für ihr Unternehmen benötigen.