Die Entlastungsverweigerung zieht nicht automatisch weitere rechtliche Konsequenzen für den Aufsichtsrat bzw. seine Mitglieder nach sich. Insbesondere ist mit der Verweigerung der Entlastung trotz des Vertrauensentzugs nicht zwangsläufig die Abberufung des Aufsichtsratsmitglieds verbunden. Dies gilt selbst dann, wenn der Beschluss die hierfür erforderlichen Mehrheiten erreichen würde.
Die Abberufung ist nur durch einen tatsächlichen Abberufungsbeschluss und unter Einhaltung der hierfür geltenden Formalitäten möglich. Gleichermaßen hindert die Entlastung die Hauptversammlung aber nicht, ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen.
Die Aktionärsstruktur von ThyssenKrupp
Die Stiftung hält mit 23,03 Prozent den Großteil aller Aktien.
Der schwedische Finanzinvestor hält 15,08 Prozent der Aktien.
51,89 Prozent der Aktien werden von internationalen institutionellen Anlegern gehalten.
Privatanleger halten zehn Prozent der ThyssenKrupp-Papiere.
Ähnlich verhält es sich mit etwaigen Schadensersatzansprüchen. Genauso wenig wie die Entlastungsverweigerung automatisch zu Schadensersatzansprüchen gegen den Aufsichtsrat führt, hindert eine einmal erfolgte Entlastung die Aktiengesellschaft nicht an einer Verfolgung etwaiger Ansprüche gegen den Aufsichtsrat. Anderes gilt für den Aufsichtsrat einer GmbH, bei der mit der Entlastung zumindest bei einem freiwillig eingesetzten Aufsichtsrat eine Verzichtswirkung verbunden ist.
Die Verweigerung der Entlastung zieht also keine unmittelbaren rechtlichen Sanktionen nach sich. Sanktionierend wirken vielmehr die damit erzeugte Stigmatisierung und das Negativimage in der Öffentlichkeit. Aus diesem Grund ist die Drohung von Aktionären, die Entlastung zu verweigern, eher als ein politisches Druckmittel einzustufen als ein rechtliches.
Die Aktionäre können damit beispielsweise versuchen, das Aufsichtsratsmitglied faktisch zur Amtsniederlegung zu drängen, wenn der Fehltritt für eine Abberufung nicht reicht.