




Viele Arbeitnehmer verlassen sich bei der Entsendung in die Vereinigten Staaten auf die im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den USA und der Bundesrepublik Deutschland festgelegte 183-Tage-Regelung. Danach kann der Arbeitnehmer sein Gehalt weiterhin im Heimatstaat Deutschland versteuern, wenn die Aufenthaltsdauer im Einsatzstaat USA weniger als 183 Tage beträgt. Es ist aber ratsam, sich darauf nicht zu verlassen und eine mögliche Besteuerung in den USA sehr sorgfältig zu prüfen – und zwar unbedingt vor Reiseantritt.
Insbesondere die 183-Tage-Regelung erweist sich allzu oft als Trugschluss! Denn die 183-Tage-Regelung ist lediglich eine Voraussetzung von vielen, den Zugriff des US-Fiskus auf die Besteuerung zu vermeiden. Wird beispielsweise ein leitender Angestellter für 5 Monate in den USA für die US-Gesellschaft tätig und ist in dieser Zeit in das Unternehmen integriert, spielen die 183 Tage für die Besteuerung in den USA keine Rolle. Werden die Voraussetzungen dafür missachtet, wird dies als Steuerhinterziehung gewertet. Neben der Bestrafung droht dann ein Einreiseverbot in den USA.
Gibt der Mitarbeiter beispielsweise während der Tätigkeit in den USA seinen bisherigen Wohnsitz in Deutschland auf, steht das Besteuerungsrecht für alle seine Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit den USA zu – unabhängig davon, wie lange der Arbeitsaufenthalt dauert.
Der US-Fiskus hat auch dann das Recht zur Besteuerung, wenn der Mitarbeiter in die US-Gesellschaft wirtschaftlich eingegliedert ist. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn der Mitarbeiter im Interesse der Einsatzgesellschaft tätig wird, den Weisungen der US-Gesellschaft unterliegt und der Erfolg als auch das Risiko der Tätigkeit des Mitarbeiters vom amerikanischen Einsatzunternehmen getragen wird. Nach dem DBA befindet sich der wirtschaftliche Arbeitgeber demnach in den USA und die Versteuerung erfolgt – unabhängig von der Dauer des Aufenthalts durch den US-Fiskus.
Selbst wenn der Mitarbeiter in einer deutschen Betriebsstätte in den USA tätig wird, muss er ab dem ersten Tätigkeitstag Einkommensteuer an den US-Fiskus zahlen. Ein typisches Beispiel hierfür ist eine Baustelle eines deutschen Unternehmens in den USA. Gleiches gilt, wenn durch die Ausübung der Tätigkeit des Arbeitnehmers eine Betriebsstätte der deutschen Gesellschaft in den USA begründet wird. Dies ist insbesondere bei deutschen Unternehmen problematisch, die Vertriebsmitarbeiter mit einer sogenannten Abschlussvollmacht, also dem Recht, Verträge abzuschließen, in den USA einsetzen. Zwar kommt der Vertrieb häufig ohne eine Niederlassung im eigentlichen Sinne aus. Durch sein Tätigwerden wird aber eine „fiktive“ Niederlassung gegründet – ein auch in Deutschland bekanntes steuerliches Hilfskonstrukt, um die Tätigkeit zu besteuern.
Es zeigt sich, dass die Anzahl der Aufenthaltstage allein wenig darüber aussagt, ob der Arbeitnehmer in den USA oder in Deutschland Steuern zahlt. Eine rechtzeitige Abklärung vor Antritt der Arbeitsstelle ist jedem angehenden Expatriate dringend anzuraten. Denn ein Steuerstrafverfahren in den Vereinigten Staaten kann – wie auch hierzulande – äußert unangenehme Folgen von einer reinen Geldbuße bis hin zu einer strafrechtlichen Verfolgung mit Gefängnisstrafe haben.