




Pausen sind in Betrieben immer wieder ein Thema. Manche Arbeitnehmer arbeiten die Pause durch, um früher nach Hause gehen zu können. Andere verzichten notgedrungen auf die Pause, weil sie sonst ihre Arbeit nicht schaffen. Manche Vorgesetzte erwarten auch in Pausen die ständige Erreichbarkeit. Die Rechtslage ist aber eindeutig: Ruhepausen sind im Arbeitszeitgesetz (§ 4 ArbZG) zwingend vorgeschrieben – „Lunch is for losers“ gilt also keineswegs, weder arbeitsmedizinisch noch rechtlich.
Pausen dienen dem Schutz des Arbeitnehmers vor körperlicher und geistiger Überforderung. Arbeitnehmer haben nicht nur einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Ruhepausen. Die Gewerbeaufsichtsämter kontrollieren auch, ob die Pausenregelung eingehalten wird und verhängen notfalls Sanktionen. Klar ist allerdings auch: Pausen sind keine Arbeitszeit.
6 Stunden Arbeit, halbe Stunde Pause
Ab sechs Stunden Arbeit steht dem Arbeitnehmer eine halbe Stunde Pause zu; ab neun Stunden eine Dreiviertelstunde. Die Pausen können auch in Zeitabschnitte zu je 15 Minuten aufgeteilt werden – das Arbeitszeitgesetz regelt diese Fragen recht detailliert. Über Lage und Dauer der Ruhepausen entscheidet grundsätzlich der Arbeitgeber. Allerdings hat hier der Betriebsrat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht.

Beginn und Ende der Pause müssen im Voraus feststehen, wobei nicht ganz klar ist wie lange im Voraus. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts muss der Arbeitnehmer spätestens bei Beginn der Pause wissen, wie lange sie dauert. Das leuchtet ein, denn andernfalls müsste sich der Mitarbeiter durchgehend zur Arbeit bereithalten. Es reicht aus, wenn der Zeitrahmen vorgegeben wird, also z. B. von 12 bis 14 Uhr oder spätestens vier Stunden nach Arbeitsbeginn. Dies ermöglicht auch die übliche Praxis, dass sich die Mitarbeiter über die jeweiligen Pausenzeiten untereinander abstimmen. Der Arbeitgeber muss aber sicherstellen, dass sich die Mitarbeiter an ihre Absprachen halten und die Pausen tatsächlich genommen werden können.
Pausen sind ein Muss
Arbeitnehmer müssen ihre Pause nehmen, ob sie wollen oder nicht. Das wiederum bedeutet, dass Vorgesetzte tatsächlich durchgreifen und Zwangspausen anordnen müssen. Bei einem Verstoß gegen die zwingenden Pausenregelungen droht dem Arbeitgeber nämlich ein Bußgeld bis zu 15.000 Euro für jeden Einzelfall oder sogar ein Strafverfahren, das allerdings nur, wenn er die Gesundheit der Arbeitnehmer vorsätzlich schädigt.
Arbeitgeber geraten hier schnell in die Zwickmühle: Arbeiten Mitarbeiter die Pause durch, steht ihnen für diese Zeit eine Vergütung zu. Die gängige Praxis, in der Zeiterfassung automatisch eine halbe Stunde abzuziehen, ist arbeitsrechtlich eindeutig unzulässig, dem Arbeitgeber aber wohl trotzdem eigentlich nicht vorzuwerfen. Denn einen Mitarbeiter tatsächlich zwingen, mit der Arbeit aufzuhören, kann der Arbeitgeber kaum.
Schwierigkeiten kann auch die Vertrauensarbeitszeit machen, wenn also überhaupt keine Zeiterfassung benutzt wird. Bei Kontrollen müssen die Pausen dennoch nachgewiesen werden, etwa durch die Aussagen der Mitarbeiter. Kommt es hier zu Unregelmäßigkeiten kann das Gewerbeaufsichtsamt den Arbeitgeber verpflichten, die Einhaltung der Pausen aufzuzeichnen. Damit wäre der Sinn der Vertrauensarbeitszeit schon wieder in Frage gestellt.
Fazit
Arbeitgeber und Vorgesetzte sollten also ihre Mitarbeiter ausdrücklich darauf hinweisen, dass Pausen auch Pflicht und nicht nur ein Recht sind. Im Gegenzug müssen natürlich Fristen, Arbeitsmenge und Termine so vorgegeben werden, dass Arbeitnehmer die Pause auch tatsächlich in Anspruch nehmen können.