
Der Fall hatte bundesweit für Aufsehen gesorgt: Eine Großbäckerei kündigte dem Betriebsratsvorsitzenden, weil er angeblich Arbeitszeitkonten manipuliert hatte. Den Beweis dafür erbrachte das Unternehmen über eine auf dem Computer des Mitarbeiters installierte Hacker-Software. Ein unzulässiger Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betriebsrats, entschied nun das Landgericht Augsburg. Die Ergebnisse des Hacker-Angriffs waren damit vor Gericht wertlos. Dabei haben Unternehmen bei begründetem Verdacht durchaus das Recht, Mitarbeiter zu überwachen – sie müssen dabei aber enge Grenzen beachten.

Die außerordentliche Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden ist damit unwirksam – unabhängig davon, ob dieser tatsächlich Manipulationen in der Software für die Arbeitszeiterfassung durchgeführt hat. Die für die Überwachung des Mannes installierte Software hatte fünf Minuten lang sekündlich Bildschirmfotos erstellt und gespeichert, sobald auf das Zeiterfassungsprogramm zugegriffen wurde. Damit wurden auch weitere Aktivitäten, wie beispielsweise private E-Mails, protokolliert. Darin sahen die Augsburger Richter einen unzulässigen Eingriff in den Datenschutz sowie in das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Milde Mittel anwenden
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In der Praxis kollidieren Datenschutz- und Persönlichkeitsrechte des Öfteren mit den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers. Wird eine Überwachung als rechtswidrig eingestuft, unterliegen die damit erhobenen Beweise einem gerichtlichen Verwertungsverbot. Zwar hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, Überwachungsaktivitäten vorzunehmen. Denn er muss seine berechtigten Interessen wahren können, insbesondere beim begründeten Verdacht einer strafbaren Handlung. Hierbei ist bei der Erhebung personenbezogener Informationen aber mildeste Mittel anzuwenden.