
Geklagt hatte eine ehemalige Nokia-Mitarbeiterin gegen die Bevorzugung von Mitgliedern der IG Metall bei der Restrukturierung von Nokia Networks. Diese war aber rechtmäßig, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden (Az.: 4 AZR 796/13). Nach Ansicht der Erfurter Richter entsprechen die zwischen Nokia, der IG Metall und dem Betriebsrat seinerzeit ausgehandelten exklusiven Sonderzahlungen ausschließlich für Gewerkschaftsmitglieder geltendem Recht. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor.
Im vom BAG zu entscheidenden Fall plante der tarifgebundene Arbeitgeber zu Beginn des Jahres 2012 eine Betriebsschließung in München. In Verhandlungen mit dem Betriebsrat und der IG Metall konnte eine vollständige Schließung abgewendet werden. Stattdessen verständigte man sich auf einen Personalabbau bei gleichzeitiger Standortsicherung.
Zur Person
Rechtsanwalt Dr. Christoph Kurzböck ist als Associate in der Arbeitsrechtspraxis der Nürnberger Niederlassung von Rödl & Partner tätig. Er berät mittelständische und größere Unternehmen umfassend zu allen Fragestellungen des individualen und kollektiven Arbeitsrechts.
Zu diesem Zweck wurde unter anderem ein Transfer- und Sozialtarifvertrag abgeschlossen, der Abfindungen und Lohnzahlungen in bestimmter Mindesthöhe für diejenigen Arbeitnehmer vorsieht, die ihr bisheriges Arbeitsverhältnis mit Nokia zugunsten eines Transferarbeitsverhältnisses mit der Transfergesellschaft aufgeben. Darüber hinaus schlossen Nokia und die IG Metall einen weiteren, ergänzenden Tarifvertrag (ETV), der nach seinem persönlichen Geltungsbereich nur für diejenigen Gewerkschaftsmitglieder galt, „die bis einschließlich 23.03.2012, 12.00 Uhr Mitglied der IG Metall geworden sind“. Der ETV regelt eine weitere Abfindung von 10.000 Euro sowie ein höheres Gehalt bei der Transfergesellschaft.
Die Klägerin unterzeichnete daraufhin den dreiseitigen Transferarbeitsvertrag, in dem für den Abfindungsanspruch und die Monatsvergütung auf die beiden vorgenannten Tarifverträge Bezug genommen wurde. Die exklusiven Sonderzahlungen für Gewerkschaftsmitglieder erhielt sie jedoch nicht, da diese erst in der Zeit von Juli 2012 bis Januar 2013, also nach Abschluss obiger Vereinbarungen und somit auch dem relevanten Stichtag, Mitglied der IG Metall geworden war. Die Klägerin verlangte von Nokia und der Transfergesellschaft als Beklagten die im ETV vorgesehenen weiteren Leistungen und klagte.
Sie unterlag in allen Instanzen. Das Arbeitsgericht München (Az.: 25 Ca 8656/12) und das Landesarbeitsgericht München wiesen die Klage ab (Az.: 4 Sa 166/13). Auch die Revision der Klägerin vor dem Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts blieb ohne Erfolg.

Die Klägerin verlangte die Leistungen des ETV für Mitglieder der IG Metall, ohne zum ausschlaggebenden Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Mitglied der Gewerkschaft gewesen zu sein. Zur Begründung stützte sie sich auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz sowie eine Verletzung der negativen Koalitionsfreiheit.