Rein rechtlich
Viele Menschen bei einem Klimastreik

Ich bin dann mal weg – wenn Mitarbeiter am „Klimastreik“ teilnehmen

Seit über einem Jahr nehmen Schülerinnen und Schüler regelmäßig freitags im Rahmen der Klimaschutzbewegung „Fridays for Future“ weltweit an Demonstrationen teil. für den 29. November 2019, werden nun zum zweiten Mal auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter #AlleFürsKlima aufgerufen, auf die Straße zu gehen, um für die Umwelt zu demonstrieren. Doch müssen Arbeitgeber es einfach hinnehmen, wenn ihre Arbeitnehmer deshalb der Arbeit fernbleiben?

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Was meint eigentlich „Klimastreik“?

Immer wieder legen Arbeitnehmer ihre Arbeit vorübergehend nieder, um für die Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen auf die Straße zu gehen. Es stellt sich aber die Frage, ob Arbeitnehmer das auch dürfen, um am „Klimastreik“ für die Verbesserung der Umweltbedingungen teilzunehmen. Der Begriff des Streiks ist in diesem Zusammenhang missverständlich. Denn verfassungsrechtlich verankert als Teil der Koalitionsfreiheit sind nur solche Streiks, die der Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen (Art. 9 Abs. 3 GG).

Demzufolge dürfen Arbeitnehmer nur dann ihre Arbeit niederlegen, wenn sie unter anderem ein tariflich regelbares Ziel verfolgen und der Streik von einer Gewerkschaft getragen wird. Sogenannte politische Streiks, bei denen die Arbeit zur Bekräftigung und Durchsetzung politischer oder gesellschaftlicher Zwecke niedergelegt wird, also zum Beispiel für den Klimaschutz, fallen nicht darunter. Zwar ist auch diese Form der Demonstration grundsätzlich verfassungsrechtlich durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung geschützt (Art. 5 Abs. 1 GG). Sie berechtigt aber eben nicht dazu, die Arbeit niederzulegen.

Dürfen Arbeitnehmer der Arbeit fernbleiben und stattdessen zum „Klimastreik“ gehen?

Arbeitnehmer sind nach dem Arbeitsvertrag grundsätzlich verpflichtet, die vertraglich geschuldete Tätigkeit zu leisten. Sie haben weder einen Anspruch auf Sonderurlaub, noch darauf, einfach der Arbeit fernzubleiben, um an Aktionstagen für den Klimaschutz teilzunehmen. Darauf weisen im Übrigen auch die Gewerkschaft ver.di und der Deutsche Gewerkschaftsbund hin. Arbeitnehmer müssen deshalb Urlaub beantragen oder den Arbeitgeber nach einer Freistellung fragen, um am „Klimastreik“ teilnehmen zu dürfen. Andernfalls ist die Teilnahme nur während der Freizeit möglich. Das geht beispielsweise, indem während der Pausen für das Klima „gestreikt“ wird oder die Arbeitnehmer im Rahmen der geltenden Arbeitszeitregelungen (etwa Gleitzeit oder Vertrauensarbeitszeit) davon Gebrauch machen, später zur Arbeit zu kommen oder früher zu gehen.

Was sind die Folgen bei unerlaubtem Fehlen, um am „Klimastreik“ teilzunehmen?

Im Unterschied zu einem rechtmäßigen Streik mit dem Ziel die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu verbessern, führt ein politischer Streik nicht dazu, dass Arbeitnehmer von ihrer Arbeitspflicht befreit sind. Bleiben Arbeitnehmer unerlaubt der Arbeit fern, um stattdessen am „Klimastreik“ teilzunehmen, verletzen sie ihre arbeitsvertraglichen Pflichten. Durch das unerlaubte Fernbleiben entfällt der Anspruch auf Vergütung. Der Arbeitgeber darf die Vergütung für die Zeit der Teilnahme an den Demonstrationen kürzen („ohne Arbeit kein Lohn“). Darüber hinaus kann der Arbeitgeber eine Ermahnung, Abmahnung oder – im Wiederholungsfall – eine Kündigung aussprechen. In Extremfällen (beispielsweise mehrtägige unerlaubte Abwesenheiten) kommt sogar eine fristlose Kündigung in Betracht (§ 626 BGB).

Wie kann der Arbeitgeber einem unerlaubten Fehlen seiner Mitarbeiter vorbeugen?

Will sich der Arbeitgeber gegen eine unerlaubte „Streikteilnahme“ seiner Mitarbeiter besser absichern, kann er diese zum Beispiel im Intranet oder durch Rundmail darauf hinweisen, dass die Teilnahme an politischen Demonstrationen wie dem „Klimastreik“ nicht zur Arbeitsniederlegung berechtigt, für unberechtigte Abwesenheiten keine Vergütung gezahlt wird und dies weitere arbeitsrechtliche Konsequenzen zur Folge haben kann. Gegebenenfalls kommt darüber hinaus auch ein Hinweis auf alternative Möglichkeiten zur Teilnahme in Betracht (etwa während der Pausen, im Rahmen passender Gleitzeitmodell oder indem Urlaub beantragt oder Überstunden abgebaut werden).

Wie kann ich die Teilnahme am „Klimastreik“ fördern?

Natürlich steht es Arbeitgebern offen, ihre Mitarbeiter bei der Teilnahme am „Klimastreik“ zu unterstützen oder aktiv zu fördern. Dies reicht etwa von einer auch nur auf wenige Stunden beschränkten bezahlten oder unbezahlten Freistellung von der Arbeit, über eine unkomplizierte Bewilligung auch kurzfristig gestellter Urlaubsanträge bis hin zur Organisation einer das Zusammengehörigkeitsgefühl stärkenden gemeinsamen Teilnahme der Belegschaft. Diesem Beispiel sind bereits viele Arbeitgeber gefolgt und haben zur Teilnahme am „Klimastreik“ während einer verlängerten Mittagspause aufgerufen oder alternative Aktionen zum Umweltschutz wie das gemeinschaftliche Sammeln von Müll organisiert.

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