Rein rechtlich

"Made in Germany" – Bundesgerichtshof wertet Label auf

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Kein reines Qualitätssiegel

Eine klare Absage erteilt der BGH damit der Einordnung von „Made in Germany“ als reines Qualitätssiegel, dessen Funktion lediglich darin besteht, die Einhaltung deutscher Qualitätsstandards oder Produktsicherheitsstandards zu garantieren, ohne dass zugleich auch ein relevanter Herstellungsvorgang in Deutschland erfolgen muss. Vielmehr bleibt „Made in Germany“ in erster Linie eine Ursprungsbezeichnung, welche die physische Herkunft der so gekennzeichneten Produkte in zutreffender Weise zum Ausdruck bringen muss.

Klagen auf Unterlassung drohen

Nach der jüngsten Entscheidung des BGH zur Verwendung von „Made in Germany“ kann an den bisherigen Maßstäben für die rechtskonforme Verwendung dieser Ursprungsbezeichnung festgehalten werden. Auch weiterhin ist bei der Verwendung von „Made in Germany“ daher Vorsicht geboten, schon wegen der Möglichkeit, von Wettbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden wegen einer irreführenden Verwendung von „Made in Germany“ auf Unterlassung und ggf. auch auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden.

Die für die zulässige Verwendung von „Made in Germany“ entscheidende Frage, wann ein Produkt seine wesentlichen spezifischen Eigenschaften in Deutschland erhalten hat, kann im Einzelfall schwierig zu beantworten sein. Bei komplexen Produkten beispielsweise, die zwar in Deutschland endmontiert werden, bei denen aber wesentliche Teile aus einer Vielzahl von Ländern bezogen werden. Nicht ausreichend ist jedenfalls, wenn ein Produkt vollständig im Ausland hergestellt wird. Dies gilt selbst dann, wenn die gesamte Produktentwicklung in Deutschland erfolgt ist oder die letztlich qualitätssichernde Endkontrolle in Deutschland vorgenommen wird.

Ob sich die rechtliche Ausgangslage durch gesetzgeberische Aktivitäten auf europäischer Ebene künftig ändern wird, bleibt abzuwarten. Angedacht ist eine Angleichung der Maßstäbe an die Kriterien des Europäischen Zollkodex, wonach es für die Bestimmung des Ursprungsland darauf ankommt, wo die Ware der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen wurde. Praktische Auswirkungen hätte auch eine solche Änderung aber wohl nur in Einzelfällen.

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