




Geklagt hatte der Vater einer 1991 geborenen Tochter, die während ihrer Ausbildung im April 2011 geheiratet hatte. Auch ihr Ehemann befand sich in der Ausbildung und bezog eine entsprechende Vergütung. Die Familienkasse hatte seinen Antrag auf Kindergeld abgelehnt, weil die Tochter über eigenes Einkommen und den Unterhaltsbeitrag ihres Ehemannes verfügte. Das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof (BFH) gaben dem Vater Recht (Az.: III R 22/13).
Bis 2011 wurde ein volljähriges Kind beim Kindergeld nur berücksichtigt, wenn seine Einkünfte und Bezüge inklusive der Unterhaltsleistungen des Ehegatten einen Grenzbetrag von zuletzt 8.004 Euro nicht überstiegen. Für ein verheiratetes Kind bestand grundsätzlich kein Anspruch auf Kindergeld. Dies beruhte auf der Annahme, dass die „typische Unterhaltssituation“ nach einer Heirat nicht mehr gegeben ist. Denn dann bestehen zivilrechtlich vorrangige Unterhaltsansprüche gegenüber dem Ehepartner.

Der Anspruch auf Kindergeld blieb nur im sogenannten „Mangelfall“ erhalten, wenn wie beispielsweise in einer Studentenehe die Einkünfte des Ehepartners und die eigenen Einkünfte des Kindes nicht ausreichten, um den vollständigen Unterhalt sicherzustellen.
Zwar hatte der BFH bereits 2010 die „typische Unterhaltssituation“ nicht mehr als Voraussetzung für den Kindergeldanspruch betrachtet. Die Münchener Richter hielten aber trotzdem an der „Mangelfallrechtsprechung“ fest, so dass für verheiratete Kinder nur in Ausnahmefällen ein Kindergeldanspruch bestand.
Seit der Reform der Kindergeldansprüche durch das Steuervereinfachungsgesetz hängt der Kindergeldanspruch nicht mehr von der Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes ab.
Damit wurde nach Ansicht der Finanzrichter auch der „Mangelfallrechtsprechung“ die Grundlage entzogen. Der Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem Ehepartner und damit die Verheiratung des Kindes an sich sind somit für den Anspruch auf Kindergeld nicht mehr relevant.
Denn hat ein Kind ausreichende Einkünfte, um für seinen Unterhalt aufzukommen, so beruht die Entlastung der Eltern allein auf der Einkommenssituation des Kindes, nicht auf dem Umstand, ob das Kind verheiratet ist oder nicht. Die Einkünfte des Kindes aber sind nach der neuen Gesetzeslage ab 2012 aber nicht mehr zu berücksichtigen.
Rückwirkend ab Januar 2012 können Eltern daher auch dann Kindergeld beanspruchen, wenn der Ehepartner des Kindes gut verdient, sofern die übrigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Kindes erfüllt sind. Hilfreich ist, im Antrag bei der Familienkasse auf die geänderte Rechtsprechung des BFH hinzuweisen. Für die Genehmigung sollten Eltern aber ein wenig Zeit einplanen. Denn die Praxis zeigt, dass nicht alle Familienkassen mit der neuen Rechtslage vertraut sind.