In Unternehmen ist es üblich, die schon ans Finanzamt übermittelten Umsatzsteuervoranmeldungen nachträglich zu korrigieren - manchmal auch mehrmals, weil sich im Nachhinein Änderungen ergeben haben, beispielsweise wenn Ausgaben des Unternehmens bei der Vorsteuer nicht berücksichtigt worden waren.
Doch wer das bislang risikolos praktizierte, riskiert jetzt – wegen des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes und Änderungen in der Abgabenordnung – nicht nur bei verspäteter Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen beziehungsweise späterer Korrektur steuerstrafrechtliche Konsequenzen. Denn: Es gibt eine Stolperfalle namens Vollständigkeit. Danach ist die Selbstanzeige eines Unternehmers unwirksam, wenn er nur die Umsatzsteuer korrigiert, aber etwa vergisst, Betriebseinnahmen beziehungsweise –ausgaben aus völlig anderem Zusammenhang zu berücksichtigen. Obwohl beide Sachverhalte grundsätzlich nichts miteinander zu tun haben.
Nach dem Umsatzsteuergesetz müssen Unternehmer ihre Umsatzsteuern bis spätestens zum zehnten Tag des Folgemonats an die Finanzverwaltung melden. Eine vorsätzlich nicht rechtzeitig eingereichte oder inhaltlich fehlerhafte Umsatzsteuervoranmeldung kann der Staatsanwalt grundsätzlich als Steuerhinterziehung werten. Dies ist auch der Fall, wenn die Umsätze, die das Unternehmen erzielt hat, zu niedrig oder der Betrag für die Vorsteuererstattung zu hoch angesetzt sind. Vor allem: Eine zu niedrig erklärte Vorsteuer kann zu niedrig erklärte Umsätze nicht ausgleichen. Es kommt darauf an, dass jeder der beiden Beträge für sich genommen korrekt ist – und nicht nur unterm Strich saldiert.
Zwar kann man fehlerhafte oder unvollständige Voranmeldungen korrigieren oder eine Voranmeldung nachholen. Doch das Finanzamt kann diese Korrektur oder nachgeholte Vorabmeldung als Selbstanzeige werten.
Damit die Selbstanzeige wirksam ist und keine strafrechtlichen Konsequenzen drohen, müssen alle Angaben in der Korrektur oder der nachgeholten Umsatzsteuervoranmeldung vollständig und richtig sein.
Größte Vorsicht ist geboten
Zudem müssen in der gleichen Erklärung die Umsatzsteuer und die Vorsteuer aller strafrechtlich noch nicht verjährten Besteuerungszeiträume zutreffend aufgeführt sein, damit nicht doch eine Strafe droht. Bei einer Berichtigung, die zu mehr als 50.000 Euro Steuer führt – und dies ist im unternehmerischen Bereich schnell möglich - droht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sogar eine Freiheitsstrafe, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Denn der Gesetzgeber verlangt: Die Berichtigung muss alle noch nicht verfolgungsverjährten Steuerstraftaten in vollem Umfang enthalten. Und zwar sämtliche Steuerarten von der Einkommen- bis zur Umsatzsteuer. Ganz wichtig: Sind unterschiedliche Finanzämter für die unterschiedlichen Steuerarten zuständig, müssen sie alle Informationen zeitgleich erhalten.
Die – ungewollt abgegebene - Selbstanzeige wirkt also nicht strafbefreiend, wenn jemand bei der Korrektur eines Voranmeldungszeitraumes vergisst, eventuelle weitere Voranmeldungen aus demselben Jahr oder sogar Jahressteuererklärungen der vorangegangenen Jahre ebenfalls zu berichtigen.
Die Umsatzsteuerjahreserklärung hat hier auch noch eine weitere Bedeutung: Sie kann eine Selbstanzeige bezüglich aller unrichtigen Voranmeldungen des jeweils betroffenen Jahres darstellen. Deshalb muss das Unternehmen in der Umsatzsteuerjahreserklärung dem Finanzamt die Differenzen zu den abgegebenen unrichtigen Voranmeldungen plausibel machen. Da in der Jahreserklärung keine Zuordnung zu bestimmten Monaten in den Umsatzsteuervoranmeldungen erfolgt, sollte man eine Aufstellung mit den korrigierten Monatsangaben übermitteln. Dadurch kann das zuständige Finanzamt alleine anhand der Berichtigungserklärung den Sachverhalt steuerlich überprüfen.
Zwar hat der Gesetzgeber mehrfach angekündigt, diese - unbeabsichtigten - Auswirkungen der Reform der Abgabenordnung für Unternehmer anzugehen, da er dieses neue Dilemma zuvor nicht realisiert hatte. Passiert ist aber bislang wenig.