




In Unternehmen ist es üblich, die schon ans Finanzamt übermittelten Umsatzsteuervoranmeldungen nachträglich zu korrigieren - manchmal auch mehrmals, weil sich im Nachhinein Änderungen ergeben haben, beispielsweise wenn Ausgaben des Unternehmens bei der Vorsteuer nicht berücksichtigt worden waren.
Doch wer das bislang risikolos praktizierte, riskiert jetzt – wegen des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes und Änderungen in der Abgabenordnung – nicht nur bei verspäteter Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen beziehungsweise späterer Korrektur steuerstrafrechtliche Konsequenzen. Denn: Es gibt eine Stolperfalle namens Vollständigkeit. Danach ist die Selbstanzeige eines Unternehmers unwirksam, wenn er nur die Umsatzsteuer korrigiert, aber etwa vergisst, Betriebseinnahmen beziehungsweise –ausgaben aus völlig anderem Zusammenhang zu berücksichtigen. Obwohl beide Sachverhalte grundsätzlich nichts miteinander zu tun haben.

Nach dem Umsatzsteuergesetz müssen Unternehmer ihre Umsatzsteuern bis spätestens zum zehnten Tag des Folgemonats an die Finanzverwaltung melden. Eine vorsätzlich nicht rechtzeitig eingereichte oder inhaltlich fehlerhafte Umsatzsteuervoranmeldung kann der Staatsanwalt grundsätzlich als Steuerhinterziehung werten. Dies ist auch der Fall, wenn die Umsätze, die das Unternehmen erzielt hat, zu niedrig oder der Betrag für die Vorsteuererstattung zu hoch angesetzt sind. Vor allem: Eine zu niedrig erklärte Vorsteuer kann zu niedrig erklärte Umsätze nicht ausgleichen. Es kommt darauf an, dass jeder der beiden Beträge für sich genommen korrekt ist – und nicht nur unterm Strich saldiert.
Zwar kann man fehlerhafte oder unvollständige Voranmeldungen korrigieren oder eine Voranmeldung nachholen. Doch das Finanzamt kann diese Korrektur oder nachgeholte Vorabmeldung als Selbstanzeige werten.
Damit die Selbstanzeige wirksam ist und keine strafrechtlichen Konsequenzen drohen, müssen alle Angaben in der Korrektur oder der nachgeholten Umsatzsteuervoranmeldung vollständig und richtig sein.