
Das liegt insbesondere bei Eigenbedarf vor, also wenn sie die Räume als Wohnung für sich selbst, Familienangehörige oder Angehörige des Haushalts benötigen. So war es bisher. Doch für Eigenbedarf kann neuerdings auch der Wunsch genügen, die betreffende Wohnung beruflich nutzen zu wollen: Der Bundesgerichtshof hat gerade in einem Grundsatzurteil entschieden, dass auch die Absicht der ausschließlich beruflichen Nutzung eine Kündigung des Mieters rechtfertigt (Az.: VIII ZR 330/11). Für Vermieter ist dies ein wichtiger Schritt zu mehr Rechtssicherheit.
Anlass für die Entscheidung war der Streit zwischen dem Vermieter und dem Mieter einer Wohnung in Berlin. Der Vermieter hatte die Wohnung mit der Begründung gekündigt, dass seine Ehefrau beabsichtige, ihre Anwaltskanzlei nach Berlin in die Wohnung zu verlegen. Der Mieter widersprach der Kündigung und machte Härtegründe geltend.
Wie strittig die Frage ist, zeigt, dass die Vorinstanzen - das Amtsgericht und das Landgericht – zunächst gegen den Vermieter entschieden und die Räumungsklage abwiesen. Erst die Revision des Vermieters in Karlsruhe hatte Erfolg.





Die Bundesrichter argumentieren, dass die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit nicht geringer zu bewerten sei als der gesetzlich geregelte Eigenbedarf des Vermieters, der eine vermietete Wohnung zu Wohnzwecken für sich oder seine Familienangehörigen nutzen möchte. Dies gelte umso mehr, da sich im entschiedenen Fall die selbst genutzte Wohnung des Vermieters und die gekündigte Wohnung im selben Haus befinden.

Urteil nicht ganz neu ...
Schon im Jahr 2005 hatte der BGH - ebenfalls unter Verweis auf die Berufsfreiheit - ein berechtigtes Interesse des Vermieters für den Fall bejaht, dass er die vermietete Wohnung teils zu eigenen Wohnzwecken und überwiegend für eigene gewerbliche Zwecke als Architekturbüro nutzen will.
... trotzdem positiv - für Vermieter
Das Urteil ist für Vermieter sehr erfreulich. Denn eine höchstrichterliche Entscheidung für den Fall, dass der Vermieter eine Wohnung gekündigt, weil er sie nicht nur überwiegend, sondern ausschließlich beruflich nutzen will, stand bislang aus. Die Karlsruher Richter sorgen damit für mehr Rechtssicherheit – zumindest wenn die zukünftig als Büro genutzten Räumlichkeiten sich im selben Haus befinden wie die Wohnung des Vermieters.