Das wegweisende Urteil lässt nun den Rückschluss zu, dass sich Filialen deutscher Bankinstitute auch in anderen Staaten nicht auf die gegebenenfalls dort ebenfalls gesetzlich verankerte Regelung des Bankgeheimnisses berufen können. Das ist ein deutlicher Fingerzeig bereits im Vorfeld des Internationalen Informationsaustausches - eine herbe Niederlage für die Niederlassungsfreiheit und den Gleichbehandlungsgrundsatz!
Allerdings ist zu hinterfragen, ob davon heute noch viele Bankkunden betroffen sind. Denn zwischenzeitlich wurden häufig die ausländischen Bankfilialen deutscher Bankinstitute verkauft. Somit gilt in den einstigen Filialen dann nicht mehr zwingend deutsches Recht, sondern das des jeweils anderen Mitgliedsstaates. Ob hier für die verbliebenen deutschen Kunden günstigere Regelungen gelten, ist offen.
Chance zur Selbstanzeige wahren
Insofern sollten deutsche Kunden mit ererbtem und nicht deklariertem Vermögen im Ausland nun noch vor Inkrafttreten des Internationalen Informationsaustausches tätig werden, um sich selbst noch eine Selbstanzeige zu ermöglichen.
Sollte die Auskunft der Bankinstitute vorher erteilt werden und ein Abgleich mit der Steuerakte erfolgen, ist die Tat entdeckt. Damit wäre es für eine strafbefreiende Selbstanzeige zu spät.