Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge dürfen ökologische und soziale Standards eingefordert werden. Der bloße Verweis auf ein Umweltsiegel genügt aber nicht, um ökologische Anforderungen an die nachgefragte Leistung hinreichend zu beschreiben und Zuschlagskriterien festzulegen. Vielmehr müssen öffentliche Auftraggeber die den Öko-Labeln zugrundeliegenden ökologischen Anforderungen detailliert benennen, betont der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in einem Grundsatzurteil (Az.: Rs. C-368/10).
Die Luxemburger Richter stärkten damit der Europäischen Kommission den Rücken, die gegen die Niederlande geklagt hatte. Im Verfahren ging es um einen öffentlichen Auftrag über die Lieferung und Bewirtschaftung von Kaffeeautomaten. Hierbei hatte der holländische Auftraggeber auf ein bestimmtes Ökosiegel („EKO“, entspricht dem europäischen Bio-Logo) und ein besonderes Soziallabel („Max Havelaar“, entspricht dem internationalen Fairtrade-Siegel) Bezug genommen. Dadurch sollte sichergestellt werden, dass der Auftragnehmer nachhaltige Produkte verwendet, die sich vor allem durch ihre soziale und ökologische Verträglichkeit auszeichnen.
Vergaberechtlich unzulässig
Eine grüner und fairer Einkauf ist zwar grundsätzlich möglich, die Vorgehensweise vergaberechtlich aber unzulässig. Der EuGH hat sich gegen eine Verwendung von Umweltgütezeichen zum Zwecke der Leistungsbeschreibung ausgesprochen. Vergabestellen können aber ökologische Kriterien einfordern, indem sie die einem Öko-Siegel zugrundeliegenden Umwelteigenschaften im Einzelnen zur Leistungsbeschreibung nutzen. Ein Umweltgütezeichen kann dann dazu dienen, die Einhaltung der ausgeschriebenen Leistungsanforderungen zu vermuten. Ob diese Erwägungen auch im Falle der Verwendung spezieller Fairtrade-Labels gelten, hat der EuGH dagegen offen gelassen.