
Bisher galt, dass nur dann ein Gericht im Heimatland des Käufers zuständig war, wenn der streitige Kaufvertrag im Fernabsatz geschlossen wurde. Bestellte ein Deutscher also einen Fotoapparat bei einem Onlinehändler in Frankreich, konnte er bei Mängeln vor einem deutschen Gericht klagen, wenn das französische Unternehmen die Rücknahme verweigerte. Doch der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat heute klargestellt, dass die Bewerbung der Ware im Ausland, beispielsweise über das Internet, ausreicht, um den Verbraucher seine Rechte vor heimischen Gerichten einklagen zu lassen (Az.: C-190/11).
Europäischer Gerichtshof gibt Kundin Recht
Im entschiedenen Fall hatte ein Unternehmer mit Sitz in Deutschland einen PKW im Internet zum Verkauf angeboten. Eine Österreicherin griff zu und reiste zum Kauf des Autos nach Deutschland. In der Folgezeit stellten sich Mängel heraus, sodass die Käuferin ihre Gewährleistungsansprüche vor österreichischen Gerichten geltend machte. Zu Recht, sagte nun der EuGH, da das Auto über das Internet beworben wurde und dem Händler durch den Kontakt zur Käuferin klar sein musste, dass diese im EU-Ausland lebt.

Nach Europäischem Recht kann ein Verbraucher dann, wenn er einen Vertrag geschlossen hat, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, jeden seiner Vertragspartner, der seinen Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der europäischen Union hat, im eigenen Wohnsitzstaat verklagen. Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass der Vertragspartner gewerblich tätig geworden ist und hierbei seine Tätigkeit zumindest auch im Wohnsitzstaat des Käufers ausübt. Zudem müssen die geltend gemachten Ansprüche aus dem dabei geschlossenen Kaufvertrag rühren.