
Geklagt hatte ein sächsischer Baufachhändler, der über Jahre Verluste gemacht hatte. Eine Sparkasse verzichtete schließlich Ende 2007 auf Forderungen in Höhe von 620.000 Euro. Entgegen der Auffassung des Steuerpflichtigen zählte das Finanzamt den erlassenen Betrag zu den steuerpflichtigen Einkünften und forderte Einkommensteuer. Der Einspruch dagegen lief ins Leere. Die Kriterien für den sogenannten „Sanierungserlass“ des Bundesfinanzministeriums, nach dem ein Schuldenverzicht bei Unternehmen in der Sanierung steuerfrei bleiben kann, sah der Fiskus als nicht erfüllt an. Eine Sanierungseignung der Maßnahme läge wegen der andauernden Verluste nicht vor.
Nachdem der Händler auch vor dem sächsischen Finanzgericht gescheitert war, musste der Bundesfinanzhof über den Fall entscheiden. Die Münchner Richter kippten daraufhin den Sanierungserlass (Az.: GrS 1/15). Damit wurden nicht nur die Hoffnungen des sächsischen Unternehmers beerdigt. Sanierungen in Deutschland werden durch den Beschluss grundsätzlich erschwert. Denn muss ein Schuldenverzicht versteuert werden, droht den betroffenen Unternehmen die Zahlungsunfähigkeit, freie Mittel zur Bedienung der Steuerlast sind in der Regel nicht vorhanden.
Bisherige Praxis deutlich eingeschränkt
Die Auswirkungen des BFH-Beschlusses sind gravierend. Das Bundesfinanzministerium hat zwar mit seinem Erlass den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verletzt. Das Ziel des Gesetzgebers, Sanierungen nicht durch Steuerforderungen die Grundlage zu entziehen, bleibt aber richtig. Denn für insolvenzgefährdete Unternehmen wirkt die Besteuerung eines Schuldenerlasses krisenverschärfend. Zwar lassen die Münchner Richter auch weiterhin die Möglichkeit zu, Sanierungsgewinne aufgrund persönlicher Billigkeitsgründe zu begünstigen. Hierbei sind jedoch keine pauschalen Kriterien mehr anwendbar. Es ist daher mit einer spürbaren Einschränkung im Vergleich zur bisherigen Praxis zu rechnen.

Fraglich ist, inwieweit laufende Sanierungen und bereits erteilte verbindliche Auskünfte der Finanzverwaltung – mit denen die Steuerfreiheit des Sanierungsgewinns bestätigt wurde - betroffen sind. Wurden die Sanierungsmaßnahmen bereits verwirklicht, sind die Unternehmen auf der sicheren Seite. Wurden die steuerlichen Konsequenzen der Sanierung dagegen bislang „nur“ durch eine verbindliche Auskunft der Finanzbehörden abgesichert, wird es heikel. Denn eine verbindliche Auskunft kann mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden, wenn sich herausstellt, dass sie rechtswidrig ist. Das ist mit der Entscheidung des BFH der Fall.
Kritisch wird es, wenn noch kein Insolvenzplan oder eine vergleichbare bindende Vereinbarung von Unternehmen und Gläubigern vorliegt. Dann ist damit zu rechnen, dass eine verbindliche Auskunft auf Basis des Sanierungserlasses zurückgezogen wird. Den betroffenen Unternehmen droht damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit.
Handlungsbedarf beim Gesetzgeber
Der Erfolg von Sanierungen ist im gesamtwirtschaftlichen Interesse. Das Bundesfinanzministerium ist gefordert, schnell eine angemessene Lösung zu schaffen. Denn für die Gläubigerseite sind hohe Verluste programmiert, wenn Sanierungen scheitern. Auch Bund, Länder und Kommunen sind als direkte oder – als Anteilseigner von Kreditinstituten - indirekte Gläubiger massiv betroffen. Gleiches gilt für Kunden und Verbraucher, die im Insolvenzfall meist auf ihren Forderungen sitzen bleiben.
Dabei ist auch die Problematik zu umschiffen, dass steuerliche Vergünstigungen als staatliche Beihilfe gewertet und von der Europäischen Kommission untersagt werden können. Diese Zwickmühle könnte eine Neuregelung vor der Bundestagswahl erschweren.