Geklagt hatte eine Frau, die sich eine Auffahrt neu pflastern ließ. Sie hatte mit dem Auftragnehmer vereinbart, die Tätigkeit „ohne Rechnung“ bar zu bezahlen und keine Umsatzsteuer abzuführen. Später stellte sich heraus, dass der Belag mangelhaft ausgeführt war. Nachdem sich der Auftragnehmer weigerte, die Mängel zu beseitigen, klagte die Auftraggeberin. Das Landgericht verurteilte den Auftragnehmer zunächst dazu, einen Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung zu zahlen, mehr als die dreifache Summe des ursprünglich vereinbarten Barlohns.
Doch der BGH stellte nun klar, dass keine Ansprüche bestehen. Der zwischen den Vertragsparteien geschlossene Werkvertrag sei nichtig, weil er gegen das gesetzliche Verbot der Schwarzarbeit verstoße. Im entschiedenen Fall hätte die Auftraggeberin vorsätzlich Steuern hinterzogen, dem Auftragnehmer sei dies bewusst gewesen, er habe in den Rechtsverstoß eingewilligt und diesen zum eigenen Vorteil ausgenutzt. Aufgrund der Gesamtnichtigkeit des Vertrages stünden dem Auftraggeber deshalb keine Mängelansprüche zu.
Die Karlsruher Richter hatten erstmals einen Fall nach dem vor neun Jahren in Kraft getretenen Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zu beurteilen. Es bestimmt, dass Schwarzarbeit leistet und damit gegen das Gesetz verstößt, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Mit dem Urteil des BGH steht nun fest, dass das Risiko eines schwarz vergebenen Auftrags vollständig beim Auftraggeber liegt.
Die Entscheidung ist zu begrüßen. Sie bringt endlich Klarheit und Rechtssicherheit zu den Folgen einer „Ohne-Rechnung-Abrede“ seit der Neuerung des Schwarzarbeits-bekämpfungsgesetzes. Die früheren Entscheidungen, in denen der BGH einen vertraglichen Gewährleistungsanspruch jeweils zuerkannt und damit eine heftige Diskussion um das Thema „Schwarzarbeit lohnt sich wieder!“ entfacht hatte, sind damit überholt (Az.: VII ZR 42/07 und VII ZR 140/07).
Für die Baubranche, aber auch für andere Bereiche, in denen Schwarzarbeit noch häufiger vorkommt, hat Karlsruhe damit eine eindeutige Warnung ausgesprochen: Wer Schwarzarbeit vorsätzlich nutzt, um Steuern zu hinterziehen, bleibt auf einem etwaigen Schaden sitzen. Das gilt für private Hausbesitzer ebenso wie für Unternehmen. Karlsruhe macht klar: Schwarzarbeit lohnt sich nicht (mehr)!