Rein rechtlich

Selbstanzeige bleibt Rettungsanker

Das Deutsch-Schweizer Steuerabkommen hat bei Anlegern mit unversteuertem Vermögen in der Schweiz Hoffnungen geweckt. Aber solange es nicht verabschiedet ist, bleibt das Risiko, bei der Steuerhinterziehung entdeckt zu werden, nach wie vor extrem hoch. Den Daten, die nordrhein-westfälischen Fahndern vorliegen, werden möglicherweise weitere folgen. Anleger sollten daher schnell eine Selbstanzeige auf den Weg bringen, um noch in den Genuss der Strafbefreiung kommen zu können.

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Das Logo der Schweizer Großbank Credit Suisse Quelle: dpa

Die Fahndung nach Steuersündern in Deutschland läuft weiterhin auf Hochtouren. Das gilt nicht nur für Geldanlagen in der Schweiz, sondern für alle Steueroasen von Singapur bis Bermuda. Die aktuellen Fälle um Scheinversicherungen bei der Credit Suisse und die CD mit Daten der Privatbank Coutts zeigen, dass der Fiskus jede Chance ergreift, hinterzogene Steuern zurückzuholen und die Täter zu bestrafen. Entgegen immer kolportierter Aussagen ist für Steuerhinterzieher aber auch im aktuellen Fall eine Selbstanzeige möglich und sinnvoll. Denn selbst, wenn die Tat rechtlich gesehen schon entdeckt sein sollte, wirkt sie sich dennoch strafmildernd aus.

Ulrike Grube, Anwältin in der Kanzlei Rödl & Partner in Nürnberg Quelle: Pressebild

Prinzipiell gilt: Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist unter anderem nur dann wirksam, wenn sie vor „Entdeckung“ der Tat abgegeben wird. Tatentdeckung liegt jedenfalls dann vor, wenn ein Abgleich mit den Steuerakten erfolgt ist und der Steuerpflichtige mit einer Entdeckung rechnen können muss. Sie tritt auch ein, wenn der Steuerpflichtige von nahestehenden Personen beim Finanzamt „angeschwärzt“ wurde. Aber Vorsicht: Bei typischen Steuerhinterziehungsgestaltungen, wie zum Beispiel Nummern- und Treuhandkonten, kann die Tatentdeckung schon viel früher gegeben sein. Ob die sich aktuell im Gespräch befindlichen Versicherungsmäntel auch zu derartigen Gestaltungen gezählt werden, ist noch offen.

Details zu Daten weiter im Dunkeln

Erfahrungsgemäß kann ein Abgleich mit den Steuerakten sehr zügig von Statten gehen. Im aktuellen Fall der Credit Suisse ist aber völlig unklar, wie konkret die Daten sind, an die die Behörden durch das Datenleck gelangt sind. Die Medienberichte deuten eher daraufhin, dass es selbst bei den Hausdurchsuchungen noch um die Feststellung der Besteuerungsgrundlage an sich geht. Auch Details zu den Daten der Privatbank Coutts, die die Steuerfahndung in NRW gekauft haben soll, sind noch nicht publik geworden.

So erstatten Steuersünder Selbstanzeige

Der stets zitierte Hinweis der Credit Suisse, dass seine Kunden die jeweils eigene steuerliche Situation einer Überprüfung unterziehen sollten, führt aber noch nicht dazu, dass der Kunde mit einer Tatentdeckung rechnen muss. Denn auch der Credit Suisse ist nicht bekannt, ob und wann welche Tat im Sinne einer Steuerhinterziehung durch das für den Kunden zuständige Finanzamt entdeckt wird. In der Vergangenheit wurden hier auch immer wieder Pressemeldungen als Argument angeführt, dass der Täter mit einer Entdeckung rechnen musste. Aber auch hier bedarf es sowohl der objektiven (Abgleich der Steuerakte) als auch der subjektiven (mit Entdeckungen rechnen zu müssen) Komponente.

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