
Wenn US-Präsident Barack Obama nächste Woche zu seinem ersten Staatsbesuch nach Berlin kommt, dürften auch die Personalabteilungen deutscher Firmen ihre Blicke auf die Hauptstadt richten. Denn der Investitionsdrang der deutschen Wirtschaft in den USA wird allzu oft von den strengen Regeln zum Einsatz ausländischer Arbeitnehmer gebremst.





Die ersten Schwierigkeiten beginnen meist bei Arbeitserlaubnis und Aufenthaltsrecht. Eine berufliche Tätigkeit in den USA verlangt ein spezielles Arbeitsvisum, das im Voraus bei der amerikanischen Botschaft in Berlin oder beim Generalkonsulat in Frankfurt am Main beantragt werden muss. Wer von seinem Unternehmen von Deutschland nach Amerika entsendet wird, braucht ein sogenanntes L1-Visum, das über das Unternehmen beantragt wird. Dieser Schritt sollte frühzeitig in Angriff genommen werden. Insbesondere wenn der zu entsendende Mitarbeiter nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, kann es sehr lange dauern, bis ein Visumsantrag bearbeitet wird.

Was kann man aber tun, wenn das Visum zu lange dauert? So übernehmen beispielsweise derzeit viele deutsche Unternehmen Firmen in den USA, um auf dem wachstumsstarken US-Markt zu expandieren. Häufig wird im Zuge der Übernahme ein leitender Angestellter in die USA entsendet, um den Übergang und die Integration zu steuern. Wird dann nach dem Closing der nationale Manager beurlaubt, muss die Lücke schnell geschlossen werden. Viele Unternehmen überlegen dann, den Mitarbeiter mit einem Touristenvisum einreisen zu lassen, und später eine Arbeitserlaubnis in den USA zu beantragen.
Von der Variante ist aber dringend abzuraten. Neben einer finanziellen Strafe kann die Ausweisung erfolgen. Auch die Aufnahme in ein Register, das in Zukunft die Einreise in die USA unmöglich macht, kann eine Folge sein. Im Ernstfall muss also eine Übergangslösung - beispielsweise über einen Berater vor Ort - gefunden werden.
Bei langfristiger Tätigkeit gilt amerikanisches Arbeitsrecht
Bei der Planung des Arbeitseinsatzes ist entscheidend, welches Arbeitsrecht auf den deutschen Mitarbeiter Anwendung findet, der in den USA arbeitet. In der Regel bleibt bei kurzfristigen Aufenthalten für eine Geschäftsreise oder für einen Montageeinsatz das nationale deutsche Arbeitsverhältnis unverändert. Doch auch in diesen Fällen darf der Arbeitgeber die zusätzlichen Bestimmungen des Einsatzlandes nicht außer Acht lassen, beispielsweise sind amerikanische Arbeitszeitregelungen und Sicherheitsvorschriften für Arbeitnehmer zu beachten. Neben den bundesstaatlichen Gesetzen kommen dabei insbesondere auch den jeweiligen lokalen Bestimmungen der einzelnen Bundesstaaten große Bedeutung zu.