Rein rechtlich

Tücken der Mitarbeiterentsendung in die USA

Die USA gelten Vielen als Land der unbegrenzten Möglichkeiten. Für Unternehmen, die Mitarbeiter dort arbeiten lassen wollen, gilt dies aber nur bedingt. Personalabteilungen stehen vor schwierigen Aufgaben.

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Die USA gelten Vielen als das Land der unbegrenzten Möglichkeiten. Zumindest der Einsatz ausländischer Arbeitnehmer ist jedoch strengen Regeln unterworfen. Quelle: AP

Wenn US-Präsident Barack Obama nächste Woche zu seinem ersten Staatsbesuch nach Berlin kommt, dürften auch die Personalabteilungen deutscher Firmen ihre Blicke auf die Hauptstadt richten. Denn der Investitionsdrang der deutschen Wirtschaft in den USA wird allzu oft von den strengen Regeln zum Einsatz ausländischer Arbeitnehmer gebremst.

Was Arbeitnehmer dürfen - und was nicht
Steuerhinterziehung kann den Job kostenWer bewusst Steuern hinterzieht, kann seinen Job verlieren. Eine Kündigung ist auch ohne vorherige Abmahnung selbst dann rechtens, wenn der Vorgesetzte von der Steuerhinterziehung weiß oder ihr sogar zugestimmt hat. Das geht aus einem vom Landesarbeitsgericht Kiel veröffentlichten Urteil hervor (ArbG Kiel, Urteil vom 7. Januar 2014 - 2 Ca 1793 a/13). Das Urteil ist nicht rechtskräftig. In dem zugrundeliegenden Fall ging es um eine Reinigungskraft, die eine Kündigung bekam, als der Geschäftsführer erfuhr, dass sie Arbeitsstunden auch über zwei auf 400-Euro-Basis beschäftigte Mitarbeiterinnen abgerechnet hatte. Zu Recht, entschieden die Juristen. Die Frau habe mit ihrem Verhalten in erster Linie sich selbst begünstigt. Sie habe nicht ernsthaft glauben können, dass die vom Betriebsleiter gut geheißene Praxis von der auswärtigen Geschäftsführung gebilligt werden würde. Die Schwere der Verfehlung und die Vorbildfunktion der Klägerin würden trotz langjähriger Betriebszugehörigkeit, Schwerbehinderung und sonst beanstandungsfreier Tätigkeit überwiegen. Quelle: dapd
VorstellungsgesprächWer krankgeschrieben ist, darf trotzdem ein Vorstellungsgespräch bei einem anderen Unternehmen wahrnehmen. Das gilt zumindest, wenn das Gespräch die Genesung nicht gefährdet. Eine gebrochene Hand oder ähnliches ist demnach kein Hinderungsgrund. So entschied jedenfalls das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Az.: 5 Sa 106/12), nachdem ein Mitarbeiter gekündigt wurde, weil er trotz Krankschreibung einen Vorstellungstermin wahrgenommen hatte. Quelle: Blumenbüro Holland/dpa/gms
KrankmeldungIst ein Arbeitnehmer krank, kann er zuhause bleiben und erhält trotzdem seinen Lohn. Allerdings muss er den Arbeitsgeber umgehend über den krankheitsbedingten Ausfall informieren, das heißt vor dem regulären Arbeitsbeginn am ersten Tag. Hier ist ein Anruf beim Chef ausreichend. Erst wenn die Erkrankung länger als drei Tage dauert, muss dem Arbeitgeber am vierten Tag ein ärztliches Attest vorliegen – der sogenannte „gelbe Schein“. Im Gesetz ist nämlich von "spätestens am vierten Tag" die Rede. Verlangen darf der Arbeitgeber das Attest dennoch schon früher. Beschäftigte müssen auf Verlangen ihres Arbeitgebers schon am ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest vorlegen. Das entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Die Arbeitgeber müssen demnach auch nicht begründen, warum sie bereits so früh einen Krankenschein vorgelegt bekommen wollen. Vielmehr liege es in ihrem Ermessen, dies auch ohne objektiven Anlass von ihren Mitarbeitern zu verlangen, entschieden die obersten deutschen Arbeitsrichter. Was aber viele Beschäftigte nicht wissen: Der erkrankte Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, zuhause zu bleiben, geschweige denn das Bett zu hüten. Er darf durchaus während der Krankheit etwas unternehmen, sofern dadurch die möglichst rasche Genesung nicht gefährdet und der ärztliche Rat befolgt wird. Mit einem gebrochenen Bein spricht somit nichts gegen einen Kinobesuch, auch Einkaufen ist okay, wenn sich sonst niemand dafür findet. Quelle: Fotolia
Ein Schild mit der Aufschrift "You play we pay" vor der Zentrale der Europäischen Zentralbank (EZB) auf dem Gelände des Protest-Camps. Quelle: dpa
Eine Weihnachtsmann-Figur steht inmitten verschiedener Euro-Banknoten Quelle: dpa
Hennen in einer Legebatterie Quelle: AP
Garderobe und SchmuckGrundsätzlich haben Arbeitnehmer das Recht, über ihre Kleidung, Frisur und Schmuck nach eigenem Gusto zu entscheiden. Dies gilt auch für das Tragen von Buttons, Abzeichen oder bedruckte T-Shirts – sofern sie nicht den Betriebsfrieden stören (siehe Bild 2 zur Meinungsäußerung). Allerdings gibt es viele Ausnahmen, etwa bei notwendiger Schutzkleidung oder bei zahlreichen Berufen, die eine Dienstbekleidung erfordern, etwa für Hotelbedienstete oder Stewardessen. Dann ist der Arbeitnehmer zum Tragen der Dienstbekleidung verpflichtet, sofern sie nicht seine Würde verletzt. Die subjektive Meinung des Arbeitgebers ist aber ebenso wenig ausschlaggebend wie die Kritik einzelner Kunden. Im Zweifel müssen Betriebsvereinbarungen die Kleiderordnung regeln. Quelle: dpa

Die ersten Schwierigkeiten beginnen meist bei Arbeitserlaubnis und Aufenthaltsrecht. Eine berufliche Tätigkeit in den USA verlangt ein spezielles Arbeitsvisum, das im Voraus bei der amerikanischen Botschaft in Berlin oder beim Generalkonsulat in Frankfurt am Main beantragt werden muss. Wer von seinem Unternehmen von Deutschland nach Amerika entsendet wird, braucht ein sogenanntes L1-Visum, das über das Unternehmen beantragt wird. Dieser Schritt sollte frühzeitig in Angriff genommen werden. Insbesondere wenn der zu entsendende Mitarbeiter nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, kann es sehr lange dauern, bis ein Visumsantrag bearbeitet wird.

Rechtsanwalt Christian Speckert ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht bei Rödl & Partner. Quelle: Presse

Was kann man aber tun, wenn das Visum zu lange dauert? So übernehmen beispielsweise derzeit viele deutsche Unternehmen Firmen in den USA, um auf dem wachstumsstarken US-Markt zu expandieren. Häufig wird im Zuge der Übernahme ein leitender Angestellter in die USA entsendet, um den Übergang und die Integration zu steuern. Wird dann nach dem Closing der nationale Manager beurlaubt, muss die Lücke schnell geschlossen werden. Viele Unternehmen überlegen dann, den Mitarbeiter mit einem Touristenvisum einreisen zu lassen, und später eine Arbeitserlaubnis in den USA zu beantragen.

Von der Variante ist aber dringend abzuraten. Neben einer finanziellen Strafe kann die Ausweisung erfolgen. Auch die Aufnahme in ein Register, das in Zukunft die Einreise in die USA unmöglich macht, kann eine Folge sein. Im Ernstfall muss also eine Übergangslösung - beispielsweise über einen Berater vor Ort - gefunden werden.

Bei langfristiger Tätigkeit gilt amerikanisches Arbeitsrecht

Bei der Planung des Arbeitseinsatzes ist entscheidend, welches Arbeitsrecht auf den deutschen Mitarbeiter Anwendung findet, der in den USA arbeitet. In der Regel bleibt bei kurzfristigen Aufenthalten für eine Geschäftsreise oder für einen Montageeinsatz das nationale deutsche Arbeitsverhältnis unverändert. Doch auch in diesen Fällen darf der Arbeitgeber die zusätzlichen Bestimmungen des Einsatzlandes nicht außer Acht lassen, beispielsweise sind amerikanische Arbeitszeitregelungen und Sicherheitsvorschriften für Arbeitnehmer zu beachten. Neben den bundesstaatlichen Gesetzen kommen dabei insbesondere auch den jeweiligen lokalen Bestimmungen der einzelnen Bundesstaaten große Bedeutung zu.

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