Rein rechtlich

Tückisches Erbe: Bei Wohnrecht entfällt die Steuerbefreiung

Wer von seinem Ehegatten nur ein Wohnrecht erbt, während die Immobilie selbst den Kindern übertragen wird, muss Erbschaftssteuer zahlen. Mit dem richtigen Testament wäre das Familienheim steuerfrei geblieben.

  • Teilen per:
  • Teilen per:
Zankapfel Erbe - die größten Fallstricke
Emotional überfordertWenn Partner oder Eltern sterben, ist das eine hohe emotionale Belastung. Aber auch eine große Erbschaft kann auf die Psyche schlagen. Das kann sich unterschiedlich auswirken. Nicht selten rutschen die Erben ab oder schlagen über die Stränge. Das Ergebnis ist dasselbe: Das Erbe wird verprasst, für Autos, Reisen, Partys. Mit entsprechenden Regelungen – etwas einer Dauertestamentsvollstreckung mit monatlichen Auszahlungen – kann dem entgegengewirkt werden. Quelle: dpa
Kein TestamentLiegt kein schriftliches und unterschriebenes Testament vor, gilt die gesetzliche Erbfolge – auch wenn der Erblasser mündlich einen anderen letzten Willen ausgesprochen hat. Stirbt ein Ehepartner, erbt der überlebende Partner. Gibt es Kinder, egal ob ehelich oder unehelich, bekommt der Ehepartner 50 Prozent und die Kinder teilen sich die verbleibenden 50 Prozent. Quelle: dpa
Langfristige BindungDas Berliner Testament ist beliebt und weit verbreitet. Doch es hat seine Tücken, denn es zementiert eine einmal getroffene Regelung. Bei dieser Testamentsform, setzen sich Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein. Erst wenn beide tot sind, erben die Kinder. Diese Quote kann ein überlebender Elternteil im Nachhinein nicht verändern. Es sei denn, es gibt eine Klausel, die dies erlaubt. Ein neues Testament des länger Lebenden gilt nicht - das Berliner Testament geht immer vor. Quelle: dpa
Pflichtteilsstrafklausel und Jastrow’schen KlauselHat nun ein Ehepaar ein solches Berliner Testament und ein Ehepartner verstirbt, ist der Überlebende Partner erst einmal Alleinerbe. Steckt nun das ganze Vermögen des Paares in einem Grundstück mit Häuschen und die Kinder fordern ihren Pflichtteil, muss der überlebende Partner Haus und Hof verkaufen, um die Kinder auszubezahlen. Verhindern lässt sich solch ein Fall mittels der Pflichtteilsstrafklausel im Testament. Dabei verfügt das Paar, dass ein Kind, das beim Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteil einfordert, beim Tod des zweiten Elternteils enterbt ist. Wer also jetzt gierig ist und beispielsweise die Mutter zum Verkauf des Häuschens zwingt, soll bei deren Tod leer ausgehen. Im Falle der Jastrow’schen Klausel ist das Prinzip umgekehrt: Es droht also keine Strafe für Gierige, sondern eine Belohnung für Geduldige. Verzichtet ein Kind auf seinen Pflichtteil, wenn Vater oder Mutter sterben, bekommt das Kind beim Tod des anderen Elternteils quasi eine Bonuszahlung. Quelle: dpa
EnterbenDas eigene Kind vollständig zu enterben - ihm also auch den Pflichtteil zu verwehren, ist nur möglich, wenn - der Erbnehmer versucht hat, den Erblasser oder ein anderes Familienmitglied schwer zu verletzen oder zu töten - der Erbnehmer ein Verbrechen begangen hat, das mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung geahndet wurde und es für den Erblasser unzumutbar wird, seinen Nachlass - mit dieser Person zu teilen - wenn der Erbnehmer eine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzte Quelle: dpa
Fehlerhaftes TestamentDer letzte Wille ist oft falsch oder missverständlich formuliert. Immerhin ein Drittel der Deutschen hat in einer Studie angegeben, sich mit Begriffen wie „gesetzlicher Erbfolge“ oder „Pflichtteil“ nicht auszukennen. Juristische Begriffe werden deshalb in Testamenten oft falsch verwendet oder verwechselt. Häufig sind sie deshalb so geschrieben, dass Fachleute sie auslegen müssen. Die Folge: Der letzte Wille ist nicht so umsetzbar, wie vom Erblasser gewollt. Quelle: dpa
Erbschaftssteuer nicht eingeplantNächste Angehörige – das sind Ehepartner, Kinder und Enkel – haben Freibeträge. Ehepartner erben 500.000 Euro steuerfrei, Kinder immerhin noch 400.000 Euro und Enkel 200.000 Euro. Erst wenn die Erbschaft diese übertrifft, greift der Fiskus zu. Doch häufig ist für die fällig werdende Erbschaftssteuer nicht genügend Geld auf dem Konto. Besteht ein Begünstigter auf schnelle Auszahlung, müssen Immobilien, Wertpapiere oder Kunstgegenstände veräußert werden. Quelle: dpa

Im vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte ein Mann im Testament seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder zu Miterben eingesetzt. Zum Nachlass gehörte unter anderem ein mit einem Zweifamilienhaus bebautes Grundstück, dessen Obergeschoss die Ehegatten bis zum Tod des Ehemanns zusammen bewohnt hatten.

Zugunsten der Ehefrau verfügte der Ehemann, dass ihr unentgeltlich ein lebenslanges Wohnrecht an der Obergeschosswohnung eingeräumt werde. Die Kinder sollten im Wege des Vorausvermächtnisses das Eigentum an der Immobilie erhalten.

Foto von Elke Volland

Das Finanzamt besteuerte die Zuwendung des lebenslangen Wohnrechts bei der Ehefrau mit dem Kapitalwert des Wohnrechts. Hiergegen wehrte sich die klagende Ehefrau und vertrat die Ansicht, dass sie die Steuerbefreiung für das Erbe eines Familienheims in Anspruch nehmen könne.

Denn nach dem Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz bleibt die Übertragung von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland gelegenen bebauten Grundstück an den überlebenden Ehegatten steuerfrei, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat und diese unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim).

Zur Person

Der Bundesfinanzhof sah jedoch die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht gegeben (Az.: II B 45/12). Ausschließlich das Erbe von selbstgenutztem Eigentum oder Miteigentum am Familienheim werde steuerlich begünstigt. Die Erbin sei aufgrund des testamentarisch angeordneten Vorausvermächtnisses verpflichtet, das Eigentum an der Familienwohnung auf die Kinder zu übertragen. Dass die Klägerin selbst die Familienwohnung weiterhin aufgrund ihres Wohnrechts zu eigenen Zwecken nutzt, sei unerheblich.

Die Tücken stecken wie immer im Detail. Im vom BFH entschiedenen Fall mussten die Ehefrau den Kapitalwert des Wohnrechts und gleichzeitig die Kinder den Erhalt des Eigentums der Erbschaftsteuer unterwerfen.

Aber es gibt einen Weg, dies zu vermeiden: Der Erblasser sollte das Familienheim zunächst dem Ehepartner zuwenden und im Testament eventuell verfügen, dass es nach dessen Tod an die Kinder gehen soll. Dann gilt die Steuerbefreiung, bei gleichem Ergebnis für die Erben.

Nicht entschieden hat der BFH hingegen, ob die Steuerbefreiung zu gewähren wäre, wenn der überlebende Ehegatte das ihm zugewendete Eigentum an dem Familienheim unter Vorbehalt eines Wohnrechts auf einen Dritten überträgt, ohne hierzu verpflichtet zu sein. Das Gericht führte hierzu aus, dass in einem solchen Fall der Ehegatte unbeschränktes Eigentum erwirbt, über das er frei verfügen könne. Vom Ergebnis her wären so die Verhältnisse des Ausgangsfalls hergestellt - allerdings mit dem Unterschied, dass das Erbe der Ehefrau steuerfrei gewesen wäre.

© Handelsblatt GmbH – Alle Rechte vorbehalten. Nutzungsrechte erwerben?
Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%