




Im vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte ein Mann im Testament seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder zu Miterben eingesetzt. Zum Nachlass gehörte unter anderem ein mit einem Zweifamilienhaus bebautes Grundstück, dessen Obergeschoss die Ehegatten bis zum Tod des Ehemanns zusammen bewohnt hatten.
Zugunsten der Ehefrau verfügte der Ehemann, dass ihr unentgeltlich ein lebenslanges Wohnrecht an der Obergeschosswohnung eingeräumt werde. Die Kinder sollten im Wege des Vorausvermächtnisses das Eigentum an der Immobilie erhalten.

Das Finanzamt besteuerte die Zuwendung des lebenslangen Wohnrechts bei der Ehefrau mit dem Kapitalwert des Wohnrechts. Hiergegen wehrte sich die klagende Ehefrau und vertrat die Ansicht, dass sie die Steuerbefreiung für das Erbe eines Familienheims in Anspruch nehmen könne.
Denn nach dem Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz bleibt die Übertragung von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland gelegenen bebauten Grundstück an den überlebenden Ehegatten steuerfrei, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat und diese unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim).
Zur Person
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht Elke Volland ist als Associate Partner in der Steuerrechtspraxis von Rödl & Partner in Nürnberg tätig. Ihre Schwerpunkte sind die Erbfolge- und Nachfolgeberatung für Familienunternehmer sowie vermögende Privatpersonen, die steuerliche und zivilrechtliche Beratung von Non-Profit-Organisationen (insbesondere Stiftungen, Vereine, Verbände) sowie die steuerrechtliche Beratung im Rahmen von Unternehmenstransaktionen.
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Der Bundesfinanzhof sah jedoch die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht gegeben (Az.: II B 45/12). Ausschließlich das Erbe von selbstgenutztem Eigentum oder Miteigentum am Familienheim werde steuerlich begünstigt. Die Erbin sei aufgrund des testamentarisch angeordneten Vorausvermächtnisses verpflichtet, das Eigentum an der Familienwohnung auf die Kinder zu übertragen. Dass die Klägerin selbst die Familienwohnung weiterhin aufgrund ihres Wohnrechts zu eigenen Zwecken nutzt, sei unerheblich.
Die Tücken stecken wie immer im Detail. Im vom BFH entschiedenen Fall mussten die Ehefrau den Kapitalwert des Wohnrechts und gleichzeitig die Kinder den Erhalt des Eigentums der Erbschaftsteuer unterwerfen.
Aber es gibt einen Weg, dies zu vermeiden: Der Erblasser sollte das Familienheim zunächst dem Ehepartner zuwenden und im Testament eventuell verfügen, dass es nach dessen Tod an die Kinder gehen soll. Dann gilt die Steuerbefreiung, bei gleichem Ergebnis für die Erben.
Nicht entschieden hat der BFH hingegen, ob die Steuerbefreiung zu gewähren wäre, wenn der überlebende Ehegatte das ihm zugewendete Eigentum an dem Familienheim unter Vorbehalt eines Wohnrechts auf einen Dritten überträgt, ohne hierzu verpflichtet zu sein. Das Gericht führte hierzu aus, dass in einem solchen Fall der Ehegatte unbeschränktes Eigentum erwirbt, über das er frei verfügen könne. Vom Ergebnis her wären so die Verhältnisse des Ausgangsfalls hergestellt - allerdings mit dem Unterschied, dass das Erbe der Ehefrau steuerfrei gewesen wäre.