Rein rechtlich
Arbeitsverträge müssen fair verhandelt werden. Quelle: imago images

Unfaire Verträge gelten nicht

Ein arbeitsrechtlicher Vertrag, der unter unfairem Druck unterschrieben wird, ist unwirksam, entschied das Bundesarbeitsgericht. Warum das ein folgenreiches Urteil ist.

  • Teilen per:
  • Teilen per:

Geklagt hatte eine Reinigungskraft, die in ihrer Privatwohnung einen Aufhebungsvertrag mit ihrem Arbeitgeber geschlossen hatte. Die Vereinbarung sah die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Zahlung einer Abfindung vor. Die Angestellte focht den Vertrag an wegen Irrtums, arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung durch den Lebensgefährten der Unternehmerin, der die Verhandlungen geführt hatte. Hilfsweise widerrief sie zudem den Vertrag. Sie gab vor, an dem Tag erkrankt gewesen zu sein und den Vertrag unter Druck unterzeichnet zu haben.

Die Vereinbarung hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Bestand. Denn arbeitsrechtliche Verträge, zu deren Abschluss eine Drucksituation ausgenutzt wird, sind unwirksam, haben die Richter entschieden. Sie verstoßen gegen das Gebot des fairen Verhandelns (Az.: 6 AZR 75/18).

Das Urteil hat weitreichende Auswirkungen auf die Gestaltung arbeitsrechtlicher Verträge und sorgt für erhebliche Rechtsunsicherheit. Mit der Entscheidung haben die Erfurter Richter en passant eine neue Möglichkeit geschaffen, arbeitsrechtliche Verträge auszuhebeln. Die Pflicht zu fairem Verhandeln wurde im Arbeitsrecht bislang noch nie als Begründung herangezogen. Das öffnet der Unwirksamkeit jeglicher Verträge im Arbeitsverhältnis Tür und Tor. So erhalten Arbeitgeber zwar Rechtssicherheit dahingehend, dass arbeitsrechtliche Verträge auch in der Privatwohnung wirksam geschlossen werden können. Der Versuch, in eine solche Situation ein Haustürgeschäft hineinzuinterpretieren, ist gescheitert. Auf der anderen Seite wird nun ein – stets subjektives – Fairness-Empfinden zum Gradmesser für die Wirksamkeit eines Vertragsabschlusses.

Zwar überzeugte die Erfurter Richter weder das Argument, die Arbeitnehmerin habe ein Widerrufsrecht, weil der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sei, noch konnten sie der Klage einen Grund zur Anfechtung des Vertrags entnehmen. Dennoch müsse die Vorinstanz prüfen, ob beim Abschluss des Aufhebungsvertrags das Gebot fairen Verhandelns beachtet wurde.

Schon früher galt, dass das Schaffen und Ausnutzen einer psychischen Drucksituation, die eine freie und überlegte Entscheidung über den Vertrag erheblich erschwert, einen Vertrag angreifbar machen könne. Die relevante Schwelle war aber regelmäßig die widerrechtliche Drohung, die im vorliegenden Fall gerade verneint wurde.

Mit seiner Entscheidung stellt das Bundesarbeitsgericht nun wesentlich strengere Anforderungen an Arbeitgeber und fordert für die Wirksamkeit von Verträgen die Einhaltung des Gebots fairen Verhandelns. Diese Forderung geht deutlich über das Verbot hinaus, eine krankheitsbedingte Schwäche des Arbeitnehmers bei der Unterzeichnung einer solchen Vereinbarung bewusst auszunutzen.

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen wird im konkreten Fall nun prüfen müssen, ob sich die psychische Drucksituation und deren Ausnutzung tatsächlich nachweisen lässt. Bedeutender ist aber, dass Arbeitnehmer künftig in den unterschiedlichsten Situationen mit Berufung auf das Bundesarbeitsgericht Verträge in Frage stellen könnten. Das gilt nicht nur bei Aufhebungsverträgen, sondern auch bei Versetzungsvereinbarungen oder Überleitungsverträgen im Zusammenhang mit einem möglichen Betriebsübergang.

Die Verlässlichkeit von Verträgen, also das eherne Prinzip „pacta sunt servanda“, wird durch das angekündigte allgemeine Fairnessgebot in gravierender Weise ausgehöhlt. Jeder Verhandler weiß, dass „Fairness“ stets eine Frage der Perspektive und keiner objektiven Messbarkeit zugänglich ist. Zu hoffen bleibt, dass die finale Urteilsbegründung hier noch etwas Klarheit schafft.

Dr. Cornelia Marquardt leitet die Arbeitsrechtspraxis von Norton Rose Fulbright in Deutschland. Sie berät nationale und internationale Unternehmen zu arbeitsrechtlichen Aspekten bei Fusionen, Übernahmen und Joint Ventures, unter anderem bei Verhandlungen mit Betriebsräten und Gewerkschaften zu Sozialplänen und Tarifverträgen. Daneben unterstützt sie deutsche und internationale Unternehmen in deren tagtäglichem Geschäft bei arbeitsrechtlichen Themen.

© Handelsblatt GmbH – Alle Rechte vorbehalten. Nutzungsrechte erwerben?
Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%