
Viele deutsche Unternehmen gründen Tochtergesellschaften nach amerikanischem Recht, die allein für die Geschäfte auf dem dortigen Markt zuständig sind. Zum erfolgreichen Aufbau des Unternehmens ist in aller Regel zumindest in der Anfangsphase der Einsatz von Stammhauspersonal erforderlich, beispielsweise um die Mitarbeiter der amerikanischen Tochtergesellschaft zu schulen oder Projekte vor Ort zu begleiten.
Arbeitsvertraglich kann dies über zwei grundlegend verschiedene Modelle geregelt werden. Der Arbeitnehmer kann entweder bei der deutschen Muttergesellschaft angestellt bleiben oder für den betreffenden Zeitraum einen Arbeitsvertrag mit der amerikanischen Tochtergesellschaft schließen. Beides hat seine Tücken.
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Viele ausländische Unternehmen gründen ein Unternehmen in den USA, um eine klare Haftungsgrenze zur deutschen Muttergesellschaft zu ziehen. Bleibt jedoch ein Mitarbeiter beim Stammhaus in Deutschland angestellt, während er in den USA tätig ist, wird diese Haftungsgrenze in weiten Teilen aufgehoben. Denn die deutsche Muttergesellschaft ist nunmehr durch ihren Arbeitnehmer selbst in den USA tätig und zusammen mit der amerikanischen Tochtergesellschaft am alltäglichen Geschäft beteiligt. Haftungsrechtlich kann dies beispielsweise dann fatale Folgen nach sich ziehen, wenn dieser Mitarbeiter für einen Schaden verantwortlich ist oder nur in irgendeiner Weise in einen Schadensfall involviert ist. Denn in einem solchen Fall bestünde nunmehr auch eine direkte Haftungsverbindung zur deutschen Muttergesellschaft, obwohl es sich um Vorgänge handelt, die eigentlich ausschließlich der selbständigen amerikanischen Tochtergesellschaft zugewiesen sein sollten. Der ursprüngliche Zweck der Einrichtung der Dependance würde so verfehlt.

Finden Gläubiger der amerikanischen Tochtergesellschaft auf irgendeinem Wege heraus, dass manche Mitarbeiter bei der deutschen Muttergesellschaft angestellt sind, kann diese in den USA direkt als Anspruchsgegnerin herangezogen werden. Mögen sich die geltend gemachten Ansprüche dann zwar im Prozess als unbegründet erweisen, so muss sich die deutsche Gesellschaft trotzdem zunächst vor Gericht verantworten und mit den Beweislastauflagen und Anwaltskosten auseinander setzten. Bei der Beweisaufnahme nach US-Recht kann es zu empfindlichen Eingriffen in Geschäftsgeheimnisse kommen – deutsche Unternehmen sollten alles daran setzen, das zu vermeiden.