Stellt sich im Nachgang heraus, dass ein „verdecktes Beschäftigungsverhältnis“ vorgelegen hat, kann es zu entsprechenden Nachforderungen seitens des Finanzamtes sowie der Sozialversicherungsträger kommen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden (Az.: 10 AZR 282/12).
Geklagt hatte ein Mitarbeiter im Bereich der öffentlichen Verwaltung in Bayern, der mit Unterbrechungen auf der Basis von neun Werkverträgen Aufträge erfüllt hatte – zuletzt erledigte er „Vorarbeiten für die Nachqualifizierung der Denkmalliste für die kreisfreie Stadt und den Landkreis Fürth sowie für den Landkreis Nürnberger Land“. Dafür musste er in den Dienststellen des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege (BLfD) Bodendenkmäler in einem EDV-gestützten System erfassen und nachqualifizieren. In allen drei Instanzen wurde bestätigt, dass der Kläger eine Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit ausführte und damit ein Arbeitsverhältnis bestand. Schon die Gestaltung des „Werkvertrages“ ließ laut Bundesarbeitsgericht erkennen, dass nicht die Herstellung einer Sache oder eines Erfolgs, sondern eine bestimmte Tätigkeit geschuldet war.
In der Praxis ist die Unterscheidung zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag oftmals nicht eindeutig vorzunehmen. Gegenstand des Werkvertrages ist die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg. Dagegen wird bei einem Arbeitsverhältnis lediglich die vereinbarte Tätigkeit weisungsgebunden, d.h. in persönlicher Abhängigkeit geleistet.
Die Unterscheidung zwischen Arbeitnehmer und Dienstleister ist notwendig, weil Vorschriften wie der Kündigungsschutz, Mutterschutz, Arbeitszeitgesetz etc. gerade nur gegenüber Arbeitnehmern bestehen!
Der Arbeitnehmer wird also durch das Arbeitsrecht geschützt.
Die wichtigsten Fakten zu Werkverträgen
Ein Werkvertrag zeichnet sich dadurch aus, dass ein Unternehmen ein anderes mit der Erstellung eines Produkts oder eine Dienstleistung (eines „Werks“) beauftragt und der Auftragsnehmer dabei wirtschaftlich vollkommen selbständig ist. Er übt seine Tätigkeit also in eigener Verantwortung und mit eigenen Arbeitsmitteln aus. Er trägt also auch das Unternehmensrisiko für das Gelingen des „Werks“. Dabei kann es sich z.B. um das Reinigen eines Hotelzimmers handeln, das Einräumen von Supermarktregalen oder das Erstellen von Teilen für die Autoproduktion handeln.
Anders als bei der Zeitarbeit, für die seit Anfang 2012 ein gesetzlicher Mindestlohn gilt, gibt es hier keinen vorgeschriebenen Mindestlohn. Die beauftragten Subunternehmen bieten ihre Leistung daher oft zu deutlich günstigeren Konditionen an als Zeitarbeitsfirmen.
Werkverträge sind eine arbeitsrechtliche Grauzone. Immer wieder kommt es zu Dumpinglöhnen. Außerdem ist das Subunternehmen oft nicht so selbständig, wie es der Werkvertrag vorsieht. Die Mitarbeiter des Subunternehmens sind häufig in den Produktionsablauf des Auftraggebers integriert, arbeiten mit dessen Werkzeug und folgen den Anweisungen der dortigen Manager. Das widerspricht dem Rechtscharakter des Werkvertrags, ist aber vielerorts gängige Praxis.
Welches Rechtsverhältnis letztendlich vorliegt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls zu ermitteln.
Dabei kommt es nicht auf die vertragliche Vereinbarung an sich an, sondern auf die tatsächliche Durchführung. Widersprechen sich die vertragliche Vereinbarung und die tatsächliche Durchführung, gilt im Zweifel letztere.
Auf diesem Grundsatz basierend hat das BAG im aktuellen Fall entschieden. Der Kläger hatte trotz Abschluss eines Werkvertrages seine Aufgabe nur in den Dienststellen des BLFD erbracht, regelmäßig von 7:30 bis 17:00 gearbeitet und über einen PC-Arbeitsplatz mit persönlicher Benutzerkennung verfügt. Diese „tatsächlichen“ Gegebenheiten waren Indiz genug für die Vermutung eines weisungsgebundenen Arbeitsverhältnisses.
Da die Unterscheidung von Werk- und Dienstvertrag in der Praxis Unsicherheiten aufwirft und damit rechtliche Konsequenzen verbunden sind, ist größte Vorsicht geboten. Arbeitgeber sollten deshalb bereits vor Vertragsschluss eindeutig klären, ob ein Arbeitsverhältnis oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt. Dabei kann bei der Rentenversicherungsanstalt Bund über ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren eine verbindliche Entscheidung erreicht bzw. eingeholt werden.