Erteilen der bisherige Chef oder seine Mitarbeiter rechtswidrig und schuldhaft unrichtige oder unzulässige Auskünfte über den ausgeschiedenen Kollegen, kann dieser das Unternehmen gerichtlich auf Unterlassung und Schadenersatz verklagen. Zwar muss der Arbeitnehmer für den Schadenersatzanspruch darlegen und beweisen, dass ein potenzieller neuer Arbeitgeber bereit gewesen wäre, ihn einzustellen und (nur) wegen der fehlerhaften Auskunft davon Abstand genommen hat. Dafür kann allerdings bereits der Nachweis genügen, dass ein potenzieller Arbeitgeber während des Entscheidungsfindungsprozesses über die Einstellung eine unzulässige Auskunft des bisherigen Arbeitgebers erhalten hat. Sowohl hinsichtlich der Kausalität zwischen nachgewiesen fehlerhafter Auskunft und unterbliebenem Vertragsabschluss als auch hinsichtlich des Schadens können dann für den Arbeitnehmer Beweiserleichterungen greifen. Häufig gelingt es ihm jedoch nicht nachzuweisen, dass sein künftiger Chef falsch informiert wurde.
Am Ende des Arbeitsverhältnisses können sich die Parteien auch einvernehmlich auf Inhalt und Umfang etwaiger Auskünfte einigen. Geschieht dies nicht, ist der bisherige Arbeitgeber gut beraten, Auskünfte gegenüber Dritten nur nach Rücksprache mit dem Arbeitnehmer (über die Berechtigung des Dritten) und inhaltlich nur im Rahmen des vom Arbeitnehmer unwidersprochen akzeptierten Arbeitszeugnisses zu erteilen.
In keinem Fall sollte der bisherige Vorgesetzte arbeitsgerichtliche Auseinandersetzungen mit dem Arbeitnehmer erwähnen. Das gilt insbesondere, wenn das Arbeitszeugnis im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches ausgehandelt wurde oder gar vom Mitarbeiter selbst geschrieben und ohne inhaltliche Prüfung des Arbeitgebers erteilt wurde.
Aber Vorsicht: Gut gemeint ist nicht immer gut gemacht: Ein ausdrücklicher Hinweis im Arbeitszeugnis, künftigen Arbeitgebern für Nachfragen zu Einzelaspekten der Tätigkeit zur Verfügung zu stehen, kann als verschlüsselte Aufforderung verstanden werden, dass die Darstellung im Zeugnis tatsächlich nicht den wirklichen Leistungen entspricht. Dies widerspricht dem Gebot der Zeugnisklarheit. Derartige Ankündigungen sollten daher nicht im Arbeitszeugnis stehen.