Reiserecht Entschädigung für Albtraumurlaub

Dreckiges Meerwasser oder Ratten im Hotel – bei Mängeln können Urlauber Geld zurückfordern. Doch nicht immer kommen sie damit durch. Lehrreiche Fallbeispiele zeigen, was Gäste fordern können und wo sie scheitern.

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Albtraum Urlaub: Verdreckter Hotelstrand, verseuchtes Meer. Quelle: dpa Picture-Alliance

Im Hotelprospekt klang alles super: Mit einem „langen, feinen Sandstrand“, bewacht noch dazu, lockte das Fünf-Sterne-Hotel an der türkischen Riviera. Ein Paar buchte für sich und seine zwei Kinder, 6 und 11 Jahre alt, einen zweiwöchigen Badeurlaub im August 2014 samt Flug für 6143 Euro. Vor Ort kam alles anders. Weil die örtliche Kläranlage defekt war, landeten ungeklärte Abwässer im Meer. 200 Meter vom Hotel entfernt war ein Gülleabfluss.

Nach der Ankunft erkrankten die Familienmitglieder an einem Brechdurchfall. Nach fünf Tagen wies der Hotelarzt sie ins Krankenhaus ein. Statt Hotelbuffet gab es Zwieback und Banane.

Die Zweite Zivilkammer des Landgerichts Köln sprach ihnen für neun Tage 100 Prozent Preisminderung, außerdem noch pro Person 987 Euro Entschädigung für nutzlos aufgewandte Urlaubszeit und 500 Euro Schmerzensgeld zu – insgesamt über 10.000 Euro (2 O 56/15): Bereits seit Anfang August 2014 hätten sich Durchfallerkrankungen vor Ort gehäuft. Der Veranstalter hätte die Familie daher kurzfristig umbuchen müssen. Zumal er selbst davon ausging, dass die Erkrankung mit dem Ausfall der Kläranlage zusammenhing.

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Mülltonnen vor dem Zimmer

Das war wohl entscheidend. Denn so viel Verständnis ist nicht die Regel. Zwar können Urlauber grundsätzlich den Preis mindern, wenn es Abweichungen von versprochenen Leistungen gibt und der Veranstalter diese zu vertreten hat, im weitesten Sinne. Zunächst müssen sie Mängel vor Ort beim Reiseleiter anzeigen, damit diese behoben werden können. Nur bei erheblichen Mängeln kann außerdem noch Anspruch auf Entschädigung für vertane Urlaubszeit bestehen. Dessen Höhe richtet sich nach dem Reisepreis, den Kosten eines Ersatzurlaubs und der Schwere des Verschuldens des Reiseveranstalters.

Oft blitzen Urlauber mit ihren Forderungen aber ab. So wies die 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln Forderungen von Türkei-Urlaubern zurück, die ebenfalls im August 2014 eine Magen-Darm-Erkrankung bei einem Ausfall der lokalen Kläranlage erlitten hatten (22 O 204/15).

Anders als die Richterkollegen der Zweiten Kammer hielten sie es nicht für erwiesen, dass verdrecktes Meerwasser und kein normaler Virus die Erkrankung ausgelöst habe. Ein Beweis rein dem Anschein nach komme bei äußeren Ereignissen erst bei sehr hohen Fallzahlen in Betracht, etwa bei deutlich mehr als zehn Prozent erkrankten Urlaubern. Auch das Landgericht Duisburg urteilte so (5 S 91/15).

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Oft gibt es auch Streit darüber, ob ein Vorfall wirklich ein Mangel ist. So berichteten Mallorca-Urlauber, die an der Ostküste in Cala d’Or ein „Superior-Familienzimmer“ für zehn Tage gebucht hatten, von einer Ratte. Diese sei nachts in ihr Zimmer eingedrungen. Weil unterhalb des Zimmers Mülltonnen gelagert würden, seien auch weitere Ratten auf ein Vordach geklettert. Sie wollten das Zimmer wechseln und den Reisepreis um 50 Prozent mindern, immerhin 2186 Euro.

Vor dem Amtsgericht Köln gingen sie allerdings leer aus (142 C 78/15): Ein solcher einmaliger Vorfall, der nicht mal zweifelhaft feststehe, sei kein echter Mangel. Dass Urlauber sich vor Ratten ekelten, sei verständlich, aber rein subjektiv. Mängel müssten objektiv feststehen.

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