




Pauschalreisende können sich künftig auf einheitlichere europäische Regeln verlassen - egal, ob der Urlaub im Reisebüro gebucht oder im Internet selbst zusammengestellt wurde. Eine entsprechende Richtlinie verabschiedete das Europäische Parlament am Dienstag in Straßburg. Die neuen Regeln gelten ab Frühjahr 2018.
Darin wird festgelegt, dass bereits geleistete Zahlungen geschützt sind, wenn der Urlaubs-Anbieter Pleite macht. Außerdem wird die Haftung für alle Leistungen verbessert, die im Pauschalpaket enthalten sind. Der Begriff der Pauschalreise wird erweitert, so dass die meisten Reisebestandteile wie Flüge, Hotelangebote oder Mietwagen eingeschlossen sind. So kann der Urlauber im Problemfall besser geschützt werden. Ein 14-tägiges Widerrufsrecht wird verankert, und es gibt Standard-Informationsblätter für mehr Transparenz und Vergleichbarkeit.
Welche Rechte Fluggäste bei Streik haben
Die Verbraucherzentrale NRW erklärt, welche Rechte betroffene Fluggäste haben.
Die Airline muss laut EU-Verordnung einen Ersatzflug zum nächstmöglichen Zeitpunkt anbieten. Alternativ können Fluggäste bei Annullierung des Flugs vom Luftbeförderungsvertrag zurücktreten und sich den Flugpreis erstatten lassen.
Bei Ausgleichszahlungen ist die Lage strittig. Nach bislang überwiegender Ansicht gelten Streiks als "außergewöhnliche Umstände", und dann braucht die Fluggesellschaft nicht zu zahlen.
Findet der Flug verspätet statt, sichert die europäische Fluggastrechte-Verordnung folgende Rechte zu: Anspruch auf kostenlose Betreuung besteht ab zwei Stunden Verzögerung bei Kurzstrecken (bis 1500 km), ab drei Stunden bei Mittelstrecken (bis 3500 km) und ab vier Stunden bei Langstrecken. Die Airline muss dann für Mahlzeiten, Erfrischungen, zwei Telefongespräche, Telexe, Faxe oder E-Mails sowie eventuell notwendige Hotelübernachtungen (falls sich der Flug um einen Tag verschiebt) samt Transfer sorgen.
Wollen die Fluggäste die Reise bei einer mehr als fünfstündigen Verspätung nicht mehr antreten, können sie ihr Geld zurückverlangen.
Der Reiseveranstalter ist der erste Ansprechpartner, wenn der ausfallende Flug Teil einer Pauschalreise ist. Auch der Veranstalter hat die Pflicht, schnellstmöglich für eine Ersatzbeförderung zu sorgen.
Erst, wenn der Flieger mehr als vier Stunden verspätet ist, kann je nach Flugstrecke ein Reisemangel vorliegen. Dann können für jede weitere Verspätungsstunde fünf Prozent des Tagesreisepreises vom Veranstalter zurückverlangt werden.
Wenn durch den Streik Reiseleistungen ausgefallen sind, haben Urlauber die Möglichkeit, nach ihrer Rückkehr den Preis der Reise zu mindern.
„Wegen der erheblichen Änderungen auf dem Reisemarkt und der stetigen Zunahme von Online-Reisebuchungen war es dringend notwendig, die alte Richtlinie von 1990 zu modernisieren“, sagte die deutsche Berichterstatterin Birgit Collin-Langen (CDU). Die Sozialdemokraten begrüßten vor allem die jetzt verbesserte Informationspflichten vor Vertragsschluss.
„Bisher haben die Anbieter erst beim letzten Mausklick über Zusatzkosten informiert - damit wird bald Schluss sein“, sagte die Koordinatorin im Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, Evelyne Gebhardt (SPD).
Reiseveranstalter verwiesen auf Belastungen, die durch die neuen Regeln entstünden. Damit würden „neue Herausforderungen auf die Tourismusbranche zukommen“, kritisierte der Präsident des Deutschen Reiseverbands DRV, Norbert Fiebig. „Die bürokratischen und finanziellen Lasten, zum Beispiel im Bereich der Auskunfts- und Informationspflichten, und für die Unterstützung der Reisenden in Fällen höherer Gewalt, werden zunehmen“.