Das Bundeskabinett hat für Juli erneut eine ordentliche Rentenerhöhung beschlossen: Rentner in Westdeutschland bekommen 3,22 Prozent, Rentner in Ostdeutschland sogar 3,37 Prozent mehr Rente als bislang. Über 20 Millionen Deutsche haben dann mehr Geld in der Tasche.
Doch viele von ihnen müssen einen Teil des Geldsegens direkt wieder abgeben, nämlich in Form von Steuern. Schon heute sind knapp 4,4 Millionen Rentner steuerpflichtig, im Juli kommen nach Berechnungen des Finanzministeriums noch einmal 54.000 hinzu. Berücksichtigt man, dass zusammenveranlagte Ehepaare als ein Steuerpflichtiger gezählt werden, so werden dann Schätzungen zufolge 5,6 Millionen Rentner Steuern zahlen müssen. Allein durch die Rentenerhöhung im Juli wird die Bundesregierung etwa 300 Millionen Euro Steuern zusätzlich einnehmen.
Ohne Steuern kommen all jene davon, deren steuerpflichtiger Anteil der Rente unterhalb einer gewissen Grenze bleibt. Die liegt beim jeweils gültigen Grundfreibetrag (aktuell: 9000 Euro) zuzüglich der Werbekostenpauschale von 102 Euro. Gesetzlich Versicherte können zudem ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von der Steuer absetzen, die zusammen bei etwa elf Prozent liegen.
Pauschal lässt sich hier sagen, dass die Grenze, aber der Steuern fällig sind, bei Neurentnern deutlich niedriger liegt als bei solchen, die schon vor längerer Zeit in Rente gegangen sind. Wer etwa 2018 in Rente geht, muss für den Teil der Rente, der über 1187 Euro pro Monat hinausgeht Steuern zahlen. Wer hingegen schon 2005 in Rente gegangen ist, zahlt ab 1600 Euro (West) beziehungsweise 1500 Euro (Ost) aufwärts Steuern. Wie hoch der steuerpflichtige Anteil jedes einzelnen ist, hängt nämlich davon ab, wann er in Rente gegangen ist. Wer vor 2005 Rentner wurde, muss nur 50 Prozent seiner Altersbezüge versteuern. Bis 2040 wird diese Grenze schrittweise auf 100 Prozent angehoben. Dabei bleibt der Steuerfreibetrag – also der Teil der Rente, der nicht versteuert werden muss – die komplette Rentendauer über konstant, und zwar nicht als Prozentsatz, sondern als Geldsumme.
Rentenerhöhungen zu 100 Prozent steuerpflichtig
Beispiel: Wer im Jahr 2005 in Rente gegangen ist und Anspruch auf 2000 Euro Rente im Monat hatte, dessen Steuerfreibetrag liegt mit 50 Prozent bei 1000 Euro im Monat oder 12.000 Euro im Jahr. Selbst wenn der Rentenanspruch durch Rentenerhöhungen über die Jahre auf über 29.200 Euro steigt, bleibt der Freibetrag bei 1000 Euro. Die zu versteuernde Rente erhöht sich dadurch von 12.000 Euro auf 17.200 Euro. Hiervon werden wiederum Grundfreibetrags und Werbekostenpauschale abgezogen. Demnach mussten im Jahr 2005 noch 3314 Euro versteuert werden, da der Freibetrag da noch bei 8584 Euro lag. Heute müssten 8098 Euro versteuert werden.
Anders formuliert: Im Gegensatz zur Ursprungsrente sind Rentenerhöhungen zu 100 Prozent steuerpflichtig. Die zu versteuernde Rente steigt also mit jeder Rentenerhöhung. Und so kommen bei jeder Erhöhung mehr Rentner über den Freibetrag.
Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine hat für alle Renteneintrittsjahre errechnet, ab welcher Rente sie 2018 damit rechnen müssen, steuerpflichtig zu werden. Dabei ist die Rentenerhöhung im Juli leider noch nicht eingerechnet, die Tabelle gibt aber trotzdem eine gute Orientierung. Die Ergebnisse im Detail:
Ab welchem Betrag Rentner 2018 steuerpflichtig sind
Rentenbeginn | Steuergrenze Rentengebiet West | steuergrenze Rentengebiet Ost | ||
| Jahresrente 1) | Monatsrente 2) | Jahresrente 1) | Monatsrente 2) |
2005 | 19.244 | 1.619 | 18.031 | 1.529 |
2006 | 18.609 | 1.565 | 17.510 | 1.485 |
2007 | 18.089 | 1.522 | 17.080 | 1.448 |
2008 | 17.712 | 1.490 | 16.821 | 1.427 |
2009 | 17.264 | 1.452 | 16.493 | 1.399 |
2010 | 16.750 | 1.409 | 16.053 | 1.361 |
2011 | 16.370 | 1.377 | 15.730 | 1.334 |
2012 | 15.958 | 1.342 | 15.500 | 1.314 |
2013 | 15.534 | 1.307 | 15.267 | 1.295 |
2014 | 15.195 | 1.278 | 14.994 | 1.272 |
2015 | 14.945 | 1.257 | 14.829 | 1.258 |
2016 | 14.673 | 1.234 | 14.673 | 1.244 |
2017 | 14.208 | 1.195 | 14.208 | 1.205 |
1) Bruttorente 2018 2) Monatsrente zweites Halbjahr, gerechnet mit 2,55 % Beitrag zur Pflegeversicherung, 8,4 % zur Krankenversicherung Quelle: Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine |
All diese Werte können jedoch nur als Richtwerte verstanden werden, da sie von einem hypothetischen Szenario ausgehen. Sobald ein Rentner verheiratet ist, privat versichert statt gesetzlich, er Zusatzeinkünfte hat oder Geld an wohltätige Organisationen spendet, verschieben sich die Beträge.